{"id":4578,"date":"2008-10-12T15:37:00","date_gmt":"2008-10-12T13:37:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4578"},"modified":"2016-10-20T09:28:52","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:52","slug":"rechtsreport-oktober-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4578","title":{"rendered":"Rechtsreport Oktober 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Forderungssicherungsgesetz 2008 verabschiedet\n<ul>\n<li>3-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrung von R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche, Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist, Zurechnung Bau\u00fcberwacherwissen<\/li>\n<li>Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrverg\u00fctung bei \u00c4nderungen der geschuldeten technischen Leistungen infolge \u00c4nderungen der Bauwerksplanung,<\/li>\n<li>\u00a0 Auslegung eines Vertrags mit unklarer Leistungsbeschreibung<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Forderungssicherungsgesetz 2008 verabschiedet<\/h2>\n<p>Ein\u00a0Gesetzentwurf des Bundesrates ist vom Rechtsausschuss angenommen und am 26.06.2008 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Damit verbunden sind \u00c4nderungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen. Die vier wichtigsten Regelungen hier im \u00dcberblick.<\/p>\n<h3>Verbesserte Rechtsstellung der Bauhandwerker<\/h3>\n<p>Das mit gro\u00dfer Mehrheit verabschiedete Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht unter anderem erleichterte Voraussetzungen f\u00fcr die Forderung von Abschlagszahlungen, Erleichterungen f\u00fcr den Werkunternehmer bei F\u00e4lligkeit von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen, Modifizierungen der bestehenden Regelungen \u00fcber den Druckzuschlag, die Ver\u00e4nderung der Bauhandwerkersicherung zu einem einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung und die Ausweitung des Baubegriffs im Gesetz \u00fcber die Sicherung der Bauforderungen vor.<\/p>\n<h3>Die \u00c4nderungen im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch<\/h3>\n<p>\u00a7 632a BGB (Abschlagszahlungen) wird neu eingef\u00fcgt:<\/p>\n<ol>\n<li>\n<address>Der Unternehmer kann von dem Besteller f\u00fcr eine vertragsgem\u00e4\u00df erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der H\u00f6he verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher M\u00e4ngel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. \u00a7 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen erm\u00f6glichen muss. Die S\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen \u00fcbertragen oder entsprechende Sicherheit hierf\u00fcr geleistet wird.<\/address>\n<\/li>\n<li>\n<address>Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enth\u00e4lt, dem Besteller das Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu \u00fcbertragen, k\u00f6nnen Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gem\u00e4\u00df einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch vereinbart sind.<\/address>\n<\/li>\n<li>\n<address>Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit f\u00fcr die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche M\u00e4ngel in H\u00f6he von 5 vom Hundert des Verg\u00fctungsanspruchs zu leisten. Erh\u00f6ht sich der Verg\u00fctungsanspruch infolge von \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der n\u00e4chsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in H\u00f6he von 5 vom Hundert des zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zur\u00fcckh\u00e4lt.<\/address>\n<\/li>\n<li>\n<address>Sicherheiten nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.<\/address>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00a7 641 BGB wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<address>(2) Die Verg\u00fctung des Unternehmers f\u00fcr ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird sp\u00e4testens f\u00e4llig,<\/address>\n<ol>\n<li>\n<address>soweit der Besteller von dem Dritten f\u00fcr das versprochene Werk wegen dessen\u00a0Herstellung seine Verg\u00fctung oder Teile davon erhalten hat,<\/address>\n<\/li>\n<li>\n<address>\u00a0soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder<\/address>\n<\/li>\n<li>\n<address>wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft \u00fcber die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umst\u00e4nde bestimmt hat.<\/address>\n<\/li>\n<\/ol>\n<address>Hat der Besteller dem Dritten wegen m\u00f6glicher M\u00e4ngel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.<br \/>\n(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der F\u00e4lligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Verg\u00fctung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der f\u00fcr die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.<\/address>\n<p>\u00a7 648a BGB wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<address>(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Au\u00dfenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit f\u00fcr die auch in Zusatzauftr\u00e4gen vereinbarte und noch nicht gezahlte Verg\u00fctung einschlie\u00dflich dazugeh\u00f6riger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Verg\u00fctungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch f\u00fcr Anspr\u00fcche, die an die Stelle der Verg\u00fctung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erf\u00fcllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Anspr\u00fcche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Verg\u00fctung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Verg\u00fctung unber\u00fccksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbeh\u00e4lt, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Bestellers mit Wirkung f\u00fcr Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserkl\u00e4rung noch nicht erbracht hat.<\/address>\n<address>\u2026<\/address>\n<address>(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag k\u00fcndigen. K\u00fcndigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Verg\u00fctung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder b\u00f6swillig zu erwerben unterl\u00e4sst. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Verg\u00fctung zustehen.<\/address>\n<address>(6) Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller<\/address>\n<ol>\n<li>\n<address>eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist, \u00fcber deren Verm\u00f6gen ein Insolvenzverfahren unzul\u00e4ssig ist, oder<\/address>\n<\/li>\n<li>\n<address>eine nat\u00fcrliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausf\u00fchren l\u00e4sst.<\/address>\n<\/li>\n<\/ol>\n<address>Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei der Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verf\u00fcgung \u00fcber die Finanzierungsmittel des Bestellers erm\u00e4chtigten Baubetreuer.<\/address>\n<p>Dem \u00a7 649 BGB wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n<address>Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werksleistung entfallenden vereinbarten Verg\u00fctung zustehen.<\/address>\n<h4>Vorl\u00e4ufige Zahlungsanordnung<\/h4>\n<p>Aufgrund begr\u00fcndeter Einw\u00e4nde und Bedenken gegen das im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgesehene Institut einer vorl\u00e4ufigen Zahlungsanordnung wurde bei der Lesung im Bundestag entschieden, den zivilprozessualen Teil des Gesetzes abzukoppeln und nach der Sommerpause erneut zu beraten.<\/p>\n<h3>Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes<\/h3>\n<p>Abh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesgesetzblatt wird das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) voraussichtlich bereits am 01.10.2008 in Kraft treten.<\/p>\n<h3>3-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrung von R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche<br \/>\nBeginn der Verj\u00e4hrungsfrist &#8211; Zurechnung Bau\u00fcberwacherwissen<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Der BGH 7. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 08.05.2008, Aktenzeichen: VII ZR 106\/07 hat erkannt, dass auch f\u00fcr Bereicherungsanspr\u00fcche die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB von 3 Jahren gilt. Diese Frist kann aber nur laufen, wenn die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erf\u00fcllt sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 &#8211; XI ZR 44\/06, BGHZ 171, 1; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 &#8211; VII ZR 205\/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163, und vom 10. April 2008 &#8211; VII ZR 58\/07).<\/p>\n<p>\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt als subjektiven Voraussetzungen die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden. Insofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der anspruchsbegr\u00fcndenden Norm erf\u00fcllen; dagegen ist grunds\u00e4tzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gl\u00e4ubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schl\u00fcsse zieht (BGH, Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2008 &#8211; III ZR 220\/07).<\/p>\n<p>Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche wegen einer \u00fcberh\u00f6hten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erf\u00fcllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, die Aufma\u00dfe und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind (Rn.13). Es ist nicht erforderlich, dass das Rechnungspr\u00fcfungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt allein auf die Person des Gl\u00e4ubigers ab. Daf\u00fcr, dass zus\u00e4tzlich oder allein die Kenntnis eines Dritten ma\u00dfgeblich w\u00e4re, bietet es keine St\u00fctze (vgl. Zimmermann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.). Im \u00dcbrigen muss sich ein Besteller auch die grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des mit der Rechnungspr\u00fcfung betrauten Bauleiters zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989- VI ZR 251\/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze sind auch auf eine GmbH, an der die \u00f6ffentliche Hand beteiligt ist, anzuwenden.<\/p>\n<h3>Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrverg\u00fctung bei \u00c4nderungen der geschuldeten technischen Leistungen infolge \u00c4nderungen der Bauwerksplanung<\/h3>\n<p><strong>Auslegung eines Vertrags mit unklarer Leistungsbeschreibung<\/strong><\/p>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Neue T\u00f6ne schl\u00e4gt der BGH 7. Zivilsenat\u00a0im Urteil vom 13.03.2008, Aktenzeichen: VII ZR 194\/06\u00a0an; meint, man habe ihn\u00a0fr\u00fcher nur falsch verstanden\u00a0und st\u00e4rkt damit die Position der Auftragnehmer:<\/p>\n<ol>\n<li>Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstellung einer technischen Anlage f\u00fcr ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grunds\u00e4tzlich Gegenstand des Angebots (Rn.33).<\/li>\n<li>Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete \u00c4nderungen der Bauwerksplanung \u00c4nderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als \u00c4nderung des Bauentwurfs anzusehen, \u00a7 1 Nr. 3 VOB\/B, und kann zu einem ge\u00e4nderten Verg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers f\u00fchren, \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juli 2007, VII ZR 42\/05, BGHZ 173, 314) (Rn.33).<\/li>\n<li>Die Parteien k\u00f6nnen vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrverg\u00fctung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung \u00e4ndert. Wegen der damit \u00fcbernommenen Risiken sind an die Annahme einer solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen (Rn.34)(Rn.35)(Rn.38).<\/li>\n<li>Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen \u00fcblichen Formulierung &#8222;nach Erfordernis&#8220; wird regelm\u00e4\u00dfig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die f\u00fcr eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht(Rn.34).<\/li>\n<li>Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgekl\u00e4rt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juni 1987, VII ZR 107\/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988, VII ZR 310\/86, BauR 1988, 338, 340) (Rn.37)(Rn.38).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zu diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fchrt der BGH vertiefend aus:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zus\u00e4tzlich zu verg\u00fcten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumst\u00e4nde zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 &#8211; VII ZR 202\/04, BGHZ 168, 368; Urteil vom 22. April 1993 &#8211; VII ZR 118\/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verh\u00e4ltnisse des Bauwerks zu ber\u00fccksichtigen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 &#8211; VII ZR 376\/00, BauR 2002, 935, 936 = NZBau 2002, 324 = ZfBR 2002, 482; Urteil vom 18. April 2002 &#8211; VII ZR 38\/01, BauR 2002, 1394, 1395 = NZBau 2002, 500 = ZfBR 2002, 666).<\/p>\n<p>Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstellung einer technischen Anlage f\u00fcr ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grunds\u00e4tzlich Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers. Das bedeutet, dass die Bauwerksplanung die f\u00fcr die Technik zu erbringenden Leistungen bestimmt. Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete \u00c4nderungen der Bauwerksplanung \u00c4nderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als \u00c4nderung des Bauentwurfs anzusehen, \u00a7 1 Nr. 3 VOB\/B, und kann zu einem ge\u00e4nderten Verg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers f\u00fchren, \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 &#8211; VII ZR 42\/05, BGHZ 173, 314).<\/p>\n<p>Den Parteien steht allerdings frei, eine andere Regelung zu treffen. Sie k\u00f6nnen vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrverg\u00fctung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung \u00e4ndert. Eine solche Vereinbarung w\u00e4re zwar ungew\u00f6hnlich, weil der Auftragnehmer in keiner Weise beherrschbare Risiken \u00fcbern\u00e4hme. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit l\u00e4sst sie in den Grenzen der \u00a7\u00a7 138, 242 BGB jedoch zu. Wegen der damit \u00fcbernommenen Risiken sind, \u00e4hnlich wie an einen Verzicht auf Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 &#8211; VII ZR 118\/94, BauR 1995, 701, 702 = ZfBR 1995, 264), strenge Anforderungen an die Annahme einer derartigen Vereinbarung zu stellen. Sie kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil die von dem Auftraggeber zur Verf\u00fcgung gestellte Leistungsbeschreibung eine Regelung enth\u00e4lt, wonach der Auftragnehmer Planung, Lieferung und Einbau einer technischen Anlage &#8222;je nach Erfordernis&#8220; vorzunehmen hat.<\/p>\n<p>Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen \u00fcblichen Formulierung &#8222;nach Erfordernis&#8220; wird regelm\u00e4\u00dfig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die f\u00fcr eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit, wie auch mit der von der Kl\u00e4gerin verwendeten Formulierung &#8222;komplett&#8220;, wird der funktionale Charakter der Leistungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht.\u00a0Denn ein Auftraggeber kann grunds\u00e4tzlich nicht erwarten, dass ein Auftragnehmer bereit ist, einen Vertrag zu schlie\u00dfen, der es dem Auftraggeber erlaubt, die Vertragsgrundlagen beliebig zu \u00e4ndern, ohne dass damit ein Preisanpassungsanspruch verbunden w\u00e4re. Es verbietet sich nach Treu und Glauben, aus einer mehrdeutigen, die technischen Anforderungen betreffenden Passage der Leistungsbeschreibung derart weitgehende verg\u00fctungsrechtliche Folgen f\u00fcr den Auftragnehmer abzuleiten, \u00a7 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 &#8211; VII ZR 42\/05, BGHZ 173, 314).<\/p>\n<p>Der BGH (VII. Senat) meint, dass das Berufungsgericht von einem fehlerhaften Verst\u00e4ndnis der von ihm herangezogenen Senatsentscheidungen ausgeht. Der Senat habe fr\u00fcher nur zum\u00a0zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsparteien nicht gehindert sind, f\u00fcr eine Partei riskante Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 &#8211; VII ZR 59\/95, BauR 1997, 126 = ZfBR 1997, 29). So kann ein Auftragnehmer das Risiko \u00fcbernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollst\u00e4ndige Leistungsbeschreibung ergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner f\u00fcr ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, aaO). Solche F\u00e4lle k\u00f6nnen insbesondere dann vorliegen, wenn f\u00fcr die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 23. Januar 1997 &#8211; VII ZR 65\/96, BauR 1997, 464 = ZfBR 1997, 197). Der Senat hat dazu auch darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer ein erkennbar l\u00fcckenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen darf, sondern sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots kl\u00e4ren muss. \u00c4hnlich ist es, wenn sich f\u00fcr ihn aus dem Leistungsverzeichnis und den ihm \u00fcberlassenen Unterlagen die Bauausf\u00fchrung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der Kalkulation ma\u00dfgebend abstellen will. Auch dann muss er versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebots auszur\u00e4umen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen l\u00e4sst (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 &#8211; VII ZR 107\/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 &#8211; VII ZR 310\/86, BauR 1988, 338, 340).<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht will diesen Hinweis des Senats offenbar als Auslegungsgrundsatz zum Nachteil des Auftragnehmers anwenden. Dem ist entgegenzutreten. Mit dem Hinweis des Senats ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass unklare Ausschreibungen vorrangig zu Lasten des Unternehmers ausgelegt werden m\u00fcssten. Vielmehr wird damit nur auf das Risiko hingewiesen, das ein Unternehmer bei der Kalkulation einer unklaren Leistungsbeschreibung eingeht, wenn er keine Aufkl\u00e4rung betreibt. Dann muss er es hinnehmen, dass die Auslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Der Hinweis des Senats er\u00f6ffnet dem Auftragnehmer einen Weg, wie er diesem Risiko entgehen kann. Er ist kein Ma\u00dfstab f\u00fcr die am objektiven Empf\u00e4ngerhorizont orientierte Auslegung des Vertrags.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Forderungssicherungsgesetz 2008 verabschiedet 3-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrung von R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche, Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist, Zurechnung Bau\u00fcberwacherwissen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrverg\u00fctung bei \u00c4nderungen der geschuldeten technischen Leistungen infolge \u00c4nderungen der Bauwerksplanung, \u00a0 Auslegung eines Vertrags mit unklarer Leistungsbeschreibung Forderungssicherungsgesetz 2008 verabschiedet Ein\u00a0Gesetzentwurf des Bundesrates ist vom Rechtsausschuss angenommen und am 26.06.2008 vom Deutschen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[60,51,81,67,74,62],"class_list":["post-4578","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-angebote","tag-mangelbeseitigung","tag-vergutung","tag-verjahrung","tag-werkleistung","tag-werkvertrag"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4578","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4578"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4578\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4578"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4578"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4578"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}