{"id":4563,"date":"2008-12-08T23:29:32","date_gmt":"2008-12-08T21:29:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4563"},"modified":"2013-05-09T01:10:05","modified_gmt":"2013-05-08T23:10:05","slug":"rechtsreport-dezember-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4563","title":{"rendered":"Rechtsreport Dezember 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte &#8211; endlich gekl\u00e4rt!<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a0Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte &#8211; endlich gekl\u00e4rt!<\/h3>\n<p>Das Oberlandesgericht Jena hat mit der\u00a0am 08. Dezember 2008 verk\u00fcndeten Entscheidung &#8211; Az.: 9 U 431\/08 &#8211; erkannt, dass und unter welchen Voraussetzungen Prim\u00e4rrechtsschutz f\u00fcr Vergaben unterhalb der Schwellenwerte m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist auch deshalb besonders erw\u00e4hnenswert, weil sich der Vergabesenat beim Oberlandesgericht Brandenburg im Wege einer Pressemitteilung (Pressemitteilung vom 13. Juni 2008) nach Entscheidungen anderer Zivilsenate des Gerichts zu dem Hinweis veranlasst sah, das Prim\u00e4rrechtsschutz in Form des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bestehe; eine Zuschlagserteilung also nicht im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens verhindert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Entscheidung des OLG Jena lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Auftraggeber hatte einen Planungswettbewerb nach den Regeln der GRW ausgeschrieben. Die am Wettbewerb Beteiligten hatten eine genehmigungsf\u00e4hige Planung f\u00fcr ein bestimmtes Bauvorhaben zu erstellen. Der Auftraggeber w\u00e4hlte drei Entw\u00fcrfe im Rahmen des durchgef\u00fchrten Wettbewerbs aus. Den Entwurf des sp\u00e4teren Verf\u00fcgungskl\u00e4gers schloss der Auftraggeber aus.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wandte sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zun\u00e4chst mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beim Verwaltungsgericht. Dieses verneinte die Zul\u00e4ssigkeit des Antrages mit dem Hinweis auf die Nichtzust\u00e4ndigkeit der Verwaltungsgerichte. Gegen diese Entscheidung legte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger Rechtsmittel zum zust\u00e4ndigen Oberverwaltungsgericht ein. Nachdem zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Fragen des Prim\u00e4rrechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte verneint hatte, verwies das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das zust\u00e4ndige Landgericht. Dieses lehnte den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ab. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit seinem Rechtsmittel zum OLG Jena. Nachdem zwischenzeitlich Erledigung eingetreten war, verfolgte der Kl\u00e4ger seinen Anspruch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellung weiter. Diesem Antrag gab das OLG Jena nun in seinem Beschluss vom 08. Dezember 2008 &#8211; im Wesentlichen mit folgender <strong>Begr\u00fcndung<\/strong> &#8211; statt:<\/p>\n<ol>\n<li>Ausgangspunkt der Erw\u00e4gungen des Senats war, dass die vom Beklagten ausgew\u00e4hlten Entw\u00fcrfe s\u00e4mtlichst zwingend auszuschlie\u00dfen waren. Keiner der drei Preistr\u00e4ger hatte eine genehmigungsf\u00e4hige &#8211; und diese war geschuldet &#8211; Planung vorgelegt.<\/li>\n<li>Den notwendigen Verf\u00fcgungsanspruch sieht der Senat in der Bestimmung des \u00a7 311 BGB, also den Regelungen \u00fcber das Verschulden bei Vertragsschluss (cic). Die an einem Vergabeverfahren Beteiligten h\u00e4tten Anspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen, die im vorliegenden Falle durch den Beklagten verletzt worden seien. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten l\u00f6se nach den Regelungen des \u00a7 311 BGB Schadenersatzanspr\u00fcche aus.<\/li>\n<li>Diese Schadenersatzanspr\u00fcche seien, so der Senat, unter bestimmten Umst\u00e4nden aber nicht (nur) auf eine Entsch\u00e4digung in Geld gerichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nne der Schadenersatzanspruch gerade auch in dem Verlangen auf ein Tun oder Unterlassen bestehen. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens k\u00f6nne ein Bieter daher auch bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte die Unterlassung einer Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens untersagen lassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung er\u00f6ffnet mit dem Hinweis darauf, dass ein aus dem Verschulden bei Vertragsschluss resultierender Schadenersatzanspruch auch auf Unterlassung gerichtet sein kann die M\u00f6glichkeit, Zuschlagserteilungen auch au\u00dferhalb des Verfahrens vor den Vergabekammern vor den Zivilgerichten zu verhindern.<\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung erf\u00e4hrt die Diskussion um den Prim\u00e4rrechtsschutz unterhalb der Schwellenwert ganz neue Nahrung. Bislang kreisten die Diskussionen stets darum, ob die Regelungen der Verdingungsordnungen Schutzgesetze im Sinne des \u00a7 823 Abs. 2 BGB darstellt oder Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7 1004 BGB hergeleitet werden k\u00f6nnten, was von der Rechtsprechung im Instanzenzug stets verneint wurde.<\/p>\n<p>Erhalten Bieter also rechtzeitig vor einer Zuschlagserteilung Kenntnis von etwaigen Vergabeverst\u00f6\u00dfen, erscheint ein erfolgreiches Verf\u00fcgungsverfahren nun wieder durchaus realistisch!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte &#8211; endlich gekl\u00e4rt! \u00a0Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte &#8211; endlich gekl\u00e4rt! Das Oberlandesgericht Jena hat mit der\u00a0am 08. Dezember 2008 verk\u00fcndeten Entscheidung &#8211; Az.: 9 U 431\/08 &#8211; erkannt, dass und unter welchen Voraussetzungen Prim\u00e4rrechtsschutz f\u00fcr Vergaben unterhalb der Schwellenwerte m\u00f6glich ist. 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