{"id":4525,"date":"2009-04-11T00:49:51","date_gmt":"2009-04-10T22:49:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4525"},"modified":"2016-10-20T09:28:52","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:52","slug":"rechtsreport-april-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4525","title":{"rendered":"Rechtsreport April 2009"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>R\u00fcckabwicklung des Beitritts zu einem Immoblienfonds wegen unrichtiger Angaben im Prospekt<\/li>\n<li>Entwurf der Sektorenverordnung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>R\u00fcckabwicklung des Beitritts zu einem Immobilienfonds wegen unrichtiger Angaben im Prospekt<\/h3>\n<p>In Zeiten der Immoblienkrise \u00fcberlegt der ein oder andere seine bisherigen Dispositionen. Ein Fall, bei dem eine solche R\u00fcckabwicklung in Betracht kommt, hat nun der BGH mit grunds\u00e4tzlicher Bedeutung f\u00fcr die Verteilung der Beweislast zugunsten der\u00a0Anleger entschieden. So kann jedenfalls wegen unrichtiger Angaben etwa der Lage des Grundst\u00fccks und des Werts f\u00fcr Grund und Boden im Prospekt die R\u00fcckabwicklung des Beitritts zum Immobilienfonds verlangt werden. Dabei besteht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundst\u00fccks oder des Bodenwerts im Prospekt f\u00fcr die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die H\u00f6he des Mietzinses urs\u00e4chlich ist, BGH, Urt. v. 02.03.2009 &#8211; II ZR 266\/07.<\/p>\n<p>Schon das Berufungsgericht hatte erkannt, dass die f\u00fcr den Fonds z.B. als Gr\u00fcndungsgesellschafter und Treuhandkommanditist verantwortlichen f\u00fcr unrichtige Prospektangaben aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften.<\/p>\n<p>Rechtsfehlerhaft hat aber das Berufungsgericht die Urs\u00e4chlichkeit der unstreitigen bzw. behaupteten Prospektm\u00e4ngel f\u00fcr die Anlageentscheidung verneint. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei einer unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Darstellung von f\u00fcr die Anlageentscheidung wesentlichen Umst\u00e4nden eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr besteht, dass die mangelhafte Prospektdarstellung f\u00fcr die Anlageentscheidung urs\u00e4chlich war (st.Rspr. BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 &#8211; II ZR 21\/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 21. M\u00e4rz 2005 &#8211; II ZR 149\/03, ZIP 2005, 763; v. 19. Juli 2004 &#8211; II ZR 354\/02, ZIP 2004, 1706; v. 1. M\u00e4rz 2004 &#8211; II ZR 88\/02, ZIP 2004, 1104; v. 15. Dezember 2003 &#8211; II ZR 244\/01, ZIP 2004, 312; v. 14. Juli 2003 &#8211; II ZR 202\/02, ZIP 2003, 1651). Durch unzutreffende oder unvollst\u00e4ndige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abw\u00e4gung des F\u00fcr und Wider dar\u00fcber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Urs\u00e4chlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen f\u00fcr die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkr\u00e4ften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilit\u00e4t und Inflationsschutz geht (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 &#8211; III ZR 20\/05, ZIP 2006, 568).<\/p>\n<p>Eine Ausnahme kommt allenfalls bei von vornherein spekulativen Gesch\u00e4ften in Betracht, bei denen es nur um das Ma\u00df der Sicherheit geht (vgl. BGHZ 160, 58, 66).<\/p>\n<p>Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die falsche Angabe zur Lage des Grundst\u00fccks bei B. kein f\u00fcr die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand gewesen sei, weil eine Mietgarantie abgegeben und das Grundst\u00fcck langfristig vermietet worden sei. Die Lage ist ein f\u00fcr die Bewertung einer Immobilie ma\u00dfgebender Umstand, weil sie sich auf den Vermietungserfolg auswirkt.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndern weder die hier gegebene Mietgarantie noch der Umstand etwas, dass ein langfristiger Mietvertrag geschlossen worden ist. Eine befristete Mietgarantie ist keine nachhaltige Sicherung des Erwerbers, die von der Verpflichtung zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Vermietung und der erzielbaren Miete befreit (vgl. BGH Urt. v. 10. Oktober 2008 &#8211; V ZR 175\/07, NJW 2008, 3699; Urt. v. 15. Juni 2000 &#8211; III ZR 305\/98, ZIP 2000, 1392). Sie kann &#8211; was allgemein bekannt ist und gerade bei Anlagemodellen immer wieder deutlich wird &#8211; infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vertragspartners jederzeit ausfallen. Ebenso kann sich schnell erweisen, dass der langfristige Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, weil er seine wirtschaftlichen Aussichten falsch eingesch\u00e4tzt hat. Sowohl f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Wiedervermietung als solche als auch f\u00fcr den erzielbaren Mietzins gewinnt die Lage des Grundst\u00fccks dann entscheidende Bedeutung.<\/p>\n<p>Prozessual wird mit dieser Entscheidung erneut der Anlegerschutz betont und also die Verantwortung und Sorgfaltspflichten der Gesch\u00e4ftbetreibenden unterstrichen. Nur der anlegende Spekulant wird weniger gesch\u00fctzt.<\/p>\n<h3>Entwurf der Sektorenverordnung<\/h3>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat den Verb\u00e4nden am 07. April 2009 den &#8222;Entwurf einer Verordnung \u00fcber die Vergabe von Auftr\u00e4gen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung \u2013 SektVO), Stand: 06. April 2009&#8220; \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>Die SektVO soll f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftraggeber in den Bereichen des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorent\u00e4tigkeit) f\u00fcr die Vergabe \u00f6ffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge nach \u00a7 99 GWB gelten.<\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass Auftraggeber in den Bereichen Verkehr, Trinkwasser- und Energieversorgung zuk\u00fcnftig neben dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschr\u00e4nkung (GWB) die Sektorenverordnung anzuwenden haben, sofern Auftr\u00e4ge vergeben werden, die im Zusammenhang mit einer Sektorent\u00e4tigkeit stehen.<\/p>\n<p>SektVO wird f\u00fcr den Sektorenbereich die Vergabeverordnung (VgV) ersetzen. Zugleich entf\u00e4llt eine Unterscheidung in Sektorenauftraggeber, die den 3. Abschnitt und Sektorenauftraggeber, die den 4. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsverordnung anzuwenden haben.<\/p>\n<p>Wir gehen davon aus, dass diese mit nur noch wenigen \u00c4nderungen noch in diesem Jahr in Kraft tritt und werden Sie zeitnah unterrichten.<\/p>\n<p><strong>Anlage: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/2esektvomarz2009.pdf\">Entwurf der Sektorenverordnung<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/3ebegrndungsektvomarz2009.pdf\" target=\"_blank\">Begr\u00fcndung<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen R\u00fcckabwicklung des Beitritts zu einem Immoblienfonds wegen unrichtiger Angaben im Prospekt Entwurf der Sektorenverordnung R\u00fcckabwicklung des Beitritts zu einem Immobilienfonds wegen unrichtiger Angaben im Prospekt In Zeiten der Immoblienkrise \u00fcberlegt der ein oder andere seine bisherigen Dispositionen. 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