{"id":4505,"date":"2009-08-07T00:11:26","date_gmt":"2009-08-06T22:11:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4505"},"modified":"2014-11-18T22:10:20","modified_gmt":"2014-11-18T20:10:20","slug":"rechtsreport-august-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4505","title":{"rendered":"Rechtsreport August 2009"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Seit dem 18.8.2009 gilt die neue HOAI 2009<\/li>\n<li>Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers<\/li>\n<li>Schadensersatz des Autok\u00e4ufers bei Aufforderung zur &#8222;umgehenden&#8220; Mangelbeseitigung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a0Seit dem 18.8.2009 gilt die <a>neue HOAI 2009<\/a><\/h3>\n<p>Als Rechtsverordnung ist sie f\u00fcr neue Vertr\u00e4ge ab sofort zu beachten. Es k\u00f6nnen keine Ausnahmen vereinbart werden. Es hat umfassende Ver\u00e4nderungen und Neuerungen gegeben. So sind z.B. die Besonderen Leistungen in 14 Anlagen erfasst. F\u00fcr die Kostensch\u00e4tzung und Kostenberechnung gilt ab sofort die DIN 276 Teil 1 \u2013 Ausgabe Dezember 2008.<\/p>\n<h3>Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers<\/h3>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Baurecht\u00a0zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 23. Juli 2009 \u2013 VII ZR 164\/08 im &#8222;Sommerloch&#8220;\u00a0entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grund\u00fcberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen \u00fcber die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erf\u00fcllen sind.<\/p>\n<p>Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenm\u00e4chtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausf\u00fchrung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufkl\u00e4rung \u00fcber dieses Risiko allein dem Besteller zu.<\/p>\n<p>F\u00fchrt der Unternehmer die Grund\u00fcberholung eigenm\u00e4chtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirklicht sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden sollte, ist der Unternehmer grunds\u00e4tzlich schadensersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zug\u00e4nglich waren, kann ihn nicht entlasten.<\/p>\n<p>Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber \u00fcber diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgekl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet &#8222;Technologie und Service f\u00fcr Motoren und Antriebe&#8220; war mit der Grund\u00fcberholung eines Zw\u00f6lf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach \u00dcberpr\u00fcfung ohne R\u00fccksprache mit der Bestellerin weiterverwendet.\u00a0Die Wartungsvorschriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zug\u00e4nglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren lie\u00dfen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach \u00dcberpr\u00fcfung zu.<\/p>\n<p>Nachdem der general\u00fcberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgesch\u00e4den am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Sch\u00e4den verlangt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten ersetzt.<\/p>\n<h3>Schadensersatz des Autok\u00e4ufers bei Aufforderung zur &#8222;umgehenden&#8220; Mangelbeseitigung<\/h3>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 12. August 2009 &#8211; VIII ZR 254\/08 zu entscheiden, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherf\u00fcllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach \u00a7 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof erkannte, dass es f\u00fcr die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer auffordert, den Mangel &#8222;umgehend&#8220; zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist f\u00fcr die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherf\u00fcllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu f\u00fchren, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierf\u00fcr eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>Dem lag zugrunde, dass ein K\u00e4ufer\u00a0im Dezember 2005\u00a0von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 \u20ac erwarb. Im Fr\u00fchjahr 2006 beanstandete der K\u00e4ufer gegen\u00fcber der Beklagten M\u00e4ngel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese M\u00e4ngel &#8222;umgehend&#8220; zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der M\u00e4ngel beauftragen. Darauf erkl\u00e4rte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit k\u00fcmmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem K\u00e4ufer gemeldet und er anschlie\u00dfend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten M\u00e4ngel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchf\u00fchrung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in H\u00f6he von 2.194,09 \u20ac und forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der K\u00e4ufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelm\u00e4\u00dfig nur dann verlangen, wenn er dem Verk\u00e4ufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung gesetzt hat. Dies war auf die hier geschilderte Weise also ausreichend geschehen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Seit dem 18.8.2009 gilt die neue HOAI 2009 Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers Schadensersatz des Autok\u00e4ufers bei Aufforderung zur &#8222;umgehenden&#8220; Mangelbeseitigung \u00a0Seit dem 18.8.2009 gilt die neue HOAI 2009 Als Rechtsverordnung ist sie f\u00fcr neue Vertr\u00e4ge ab sofort zu beachten. Es k\u00f6nnen keine Ausnahmen vereinbart werden. 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