{"id":4492,"date":"2009-09-03T22:59:25","date_gmt":"2009-09-03T20:59:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4492"},"modified":"2013-05-03T23:19:21","modified_gmt":"2013-05-03T21:19:21","slug":"rechtsreport-september-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4492","title":{"rendered":"Rechtsreport September 2009"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Erlass zur Einf\u00fchrung eines neuen Vertragsmusters &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220;<\/li>\n<li>Zum Verh\u00e4ltnis von Abschlagsrechnung und Schlussrechnung &#8211; Schlussrechnungsreife und deren Konsequenzen<\/li>\n<li>Ber\u00fccksichtigung aller Mehr- und Minderkosten bei der Nachtragsabrechnung &#8211; Konsequenzen\u00a0 f\u00fcr die Form der Rechnungslegung und Anspruchsdurchsetzung<\/li>\n<li>Bedeutung eines Bodengutachtens als Bauentwurf und Preisermittlungsgrundlage &#8211; Konsequenzen f\u00fcr das Nachtragsmanagement<\/li>\n<li>Zustimmung im Einzelfall ist keine \u00c4nderung des Bauentwurfs<\/li>\n<li>Unzul\u00e4ssigkeit der Auftragsentziehung durch den Auftraggeber &#8211; bezogen auf Leistungsteile, die nicht in sich abgeschlossen sind<\/li>\n<li>Unwirksamkeit des Forderungsausschlusses nach Schlusszahlungsbelehrung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Erlass zur Einf\u00fchrung eines neuen Vertragsmusters &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220;<\/h3>\n<p>Nicht zuletzt in Erg\u00e4nzung unserer Informationen zur neuen HOAI 2009 hinterlegen wir Ihnen hier den Erlass zur Einf\u00fchrung eines neuen Vertragsmusters &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220; einschlie\u00dflich des gemeinten Vertragsmuster als PDF &#8211; Dateien:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/einfhrungserlassministerienlander.pdf\">Erlass der Ministerien der L\u00e4nder<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/einfhrungserlassvertragsmustergebaudeffe.pdf\">Einf\u00fchrung Vertragsmuster &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220;<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/hinweiseobjektplanunggebaude.pdf\">Hinweise zum Vertragsmuster &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220;<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/vertragsmusterobjektplanunggebaudeanlageavb.pdf\">Vertragsmuster &#8222;Objektplanung-Geb\u00e4ude&#8220;<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat hier sehr schnell reagiert. Trat die HOAI 2009 am 18.08.2009 in Kraft, stammt der Erlass schon vom 01.09.2009.<\/p>\n<p>Die Richtlinien f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) wird so durch die Einf\u00fchrung eines neuen Vertragsmusters &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220; nebst den ANLAGEN -Vertragsmuster &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220;, &#8211; Anlage zu \u00a7 6, &#8211; Hinweise, &#8211; Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Vertragsmuster Objektplanung Gebaude (AVB) = AZ B 10 &#8211; 8111.1\/0 erg\u00e4nzt.\u00a0Die die Fachaufsicht f\u00fchrenden Beh\u00f6rden sind angehalten, im\u00a0Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns, die Grunds\u00e4tze des Vertragsmusters &#8222;Objektplanung &#8211; Gebaude&#8220; in Inhalt und Form\u00a0in deren\u00a0Zust\u00e4ndigkeitsbereich anzuwenden.<\/p>\n<h3>Zum Verh\u00e4ltnis von Abschlagsrechnung und Schlussrechnung<br \/>\nSchlussrechnungsreife und deren Konsequenzen<\/h3>\n<p>Der BGH hat in seinem\u00a0Urteil AZ: \u00a0VII ZR 205\/07 verk\u00fcndet am 20. August 2009\u00a0erkannt, dass der Anspruch auf Abschlagszahlung\u00a0dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat. Dies mag nicht neu gewesen sein, sondern best\u00e4tigte\u00a0das BGH Urteil vom 15. April 2004 &#8211; VII ZR 471\/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).<\/p>\n<p>Gleiches soll aber gelten,<\/p>\n<ul>\n<li>wenn die Abnahme erfolgt ist,<\/li>\n<li>die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist<\/li>\n<li>und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Nr. 3 VOB\/B die Schlussrechnung einzureichen hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gest\u00fctzt, fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Eine Fertigstellung im Sinne von \u00a7 14 Nr. 3 VOB\/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelm\u00e4\u00dfig auch dann, wenn Restleistungen fehlen.<\/p>\n<p>Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumst\u00e4nden ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.<\/p>\n<h3>\u00a0Ber\u00fccksichtigung aller Mehr- und Minderkosten bei der Nachtragsabrechnung<br \/>\nKonsequenzen f\u00fcr die Form der Rechnungslegung und Anspruchsdurchsetzung<\/h3>\n<p>Der BGH hat in seinem\u00a0Urteil AZ: \u00a0VII ZR 205\/07 verk\u00fcndet am 20. August 2009\u00a0zudem festgestellt, dass die Abschlagsforderung\u00a0grunds\u00e4tzlich aus der Differenz zwischen der Verg\u00fctung f\u00fcr die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen ist.<\/p>\n<p>Der BGH meint also eine jeweils kumulative Fortschreibung des Abrechnungstandes und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine\u00a0isolierte Durchsetzung der Verg\u00fctung f\u00fcr einzelne Positionen nur\u00a0in Betracht kommt, wenn in deren H\u00f6he ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 &#8211; VII ZR 69\/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).<\/p>\n<p>Nach unserer Einsch\u00e4tzung k\u00e4me also zum Beispiel die gesonderte Abrechnung und Geltendmachung eines Nachtrages wegen zus\u00e4tzlicher Leitungen in Betracht. Ein Nachtrag wegen der \u00c4nderung des Bauentwurfs kann dann aber regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne Weiteres isoliert geltend gemacht werden. So betont der BGH, dass eine Forderung aus \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B\u00a0grunds\u00e4tzlich nicht in der Weise berechnet werden kann, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer \u00c4nderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.<\/p>\n<h3>Bedeutung eines Bodengutachtens als Bauentwurf und Preisermittlungsgrundlage &#8211;<br \/>\nKonsequenzen f\u00fcr das Nachtragsmanagement<\/h3>\n<p>Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverh\u00e4ltnisse beschrieben, werden diese regelm\u00e4\u00dfig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie f\u00fcr die Leistung des Auftragnehmers und damit auch f\u00fcr die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Auch diese Rechtserkenntnis findet sich in dem BGH &#8211;\u00a0Urteil AZ: \u00a0VII ZR 205\/07 verk\u00fcndet am 20. August 2009.<\/p>\n<p>Ordnet der Auftraggeber die Leistung f\u00fcr tats\u00e4chlich davon abweichende Bodenverh\u00e4ltnisse an, liegt darin eine \u00c4nderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine ver\u00e4nderte Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B f\u00fchren kann.<\/p>\n<h3>Zustimmung im Einzelfall ist keine\u00a0\u00c4nderung des Bauentwurfs<\/h3>\n<p>Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot f\u00fcr eine von dem Vertrag abweichende Ausf\u00fchrung von Gr\u00fcndungsarbeiten ab, f\u00fcr die eine von ihm einzuholende \u00f6ffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall\u00a0notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Zustimmung\u00a0erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise \u00e4ndern, dass die Auflagen der zun\u00e4chst erteilten Zustimmung\u00a0den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu \u00fcbernehmen sind.<\/p>\n<p>Dieses Auftragnehmerrisiko best\u00e4tigte der BGH im\u00a0Urteil vom 20. August 2009 &#8211; VII ZR 205\/07.<\/p>\n<h3>Unzul\u00e4ssigkeit der Auftragsentziehung durch den Auftraggeber &#8211; bezogen auf Leistungsteile, die nicht in sich abgeschlossen sind<\/h3>\n<p>Der BGH\u00a0AZ: VII ZR 212\/07 entschied mit dem am\u00a020. August 2009 verk\u00fcndten Urteil, dass Leistungsteile innerhalb eines Gewerks\u00a0grunds\u00e4tzlich keine in sich abgeschlossenen Teil der Leistung darstellen, auf den die Entziehung des Auftrags nach \u00a7 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB\/B beschr\u00e4nkt werden kann.<\/p>\n<p>Ist der Auftragnehmer nach einer unzul\u00e4ssigen Teilk\u00fcndigung des Auftraggebers seinerseits zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass f\u00fcr die Teilk\u00fcndigung gegeben hat.<\/p>\n<h3>Unwirksamkeit der Einschr\u00e4nkung der Verzugszinsen<\/h3>\n<p>Ist die VOB\/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die M\u00f6glichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften \u00fcber Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen er\u00f6ffnet ist, ist \u00a7 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB\/B (Verzugszinsen erst nach Nachfristsetzung unter Ausschlu\u00df der Regelung des \u00a7 286 Abs. 3 BGB, der den Verzug schon 30 Tage nach der \u00dcbersendung einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufstellung begr\u00fcndet) nach \u00a7 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB\/B ist. Dies stellt der\u00a0BGH\u00a0AZ: VII ZR 212\/07\u00a0mit dem am\u00a020. August 2009 verk\u00fcndten Urteil klar. Daher d\u00fcrfte auch der Ausschlu\u00df der gesetzlichen F\u00e4lligkeitszinsen zwischen Kaufleuten &#8211; der infolger der Vereinbarung der VOB\/B gemeinhin angenommen wird &#8211; nach \u00a7 352 HGB unwirksam sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Erlass zur Einf\u00fchrung eines neuen Vertragsmusters &#8222;Objektplanung &#8211; Geb\u00e4ude&#8220; Zum Verh\u00e4ltnis von Abschlagsrechnung und Schlussrechnung &#8211; Schlussrechnungsreife und deren Konsequenzen Ber\u00fccksichtigung aller Mehr- und Minderkosten bei der Nachtragsabrechnung &#8211; Konsequenzen\u00a0 f\u00fcr die Form der Rechnungslegung und Anspruchsdurchsetzung Bedeutung eines Bodengutachtens als Bauentwurf und Preisermittlungsgrundlage &#8211; Konsequenzen f\u00fcr das Nachtragsmanagement [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[91,92,69],"class_list":["post-4492","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-objektplanung","tag-schlussrechnung","tag-vobb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4492","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4492"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4492\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4492"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4492"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4492"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}