{"id":4480,"date":"2009-11-03T22:44:31","date_gmt":"2009-11-03T20:44:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4480"},"modified":"2014-11-18T00:16:36","modified_gmt":"2014-11-17T22:16:36","slug":"rechtsreport-november-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4480","title":{"rendered":"Rechtsreport November 2009"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Drei weitere BGH-Entscheidungen zur Verg\u00fctungsanpassung nach verz\u00f6gerter Vergabe<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Drei weitere BGH-Entscheidungen zur Verg\u00fctungsanpassung nach verz\u00f6gerter Vergabe<\/h3>\n<p>Gleich in drei weiteren Entscheidungen hat sich der BGH erneut\u00a0mit dem Hauptthema des Jahres 2009 besch\u00e4ftigt, ob und wie (in welcher H\u00f6he) Kosten in Folge einer verz\u00f6gerten Vergabe geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Es bleibt dabei:<\/p>\n<address>Der Auftragnehmer sollte vor, bei und nach Vertragsschluss den Vorbehalt der Verg\u00fctungsanpassung deutlich machen. Es k\u00f6nnen nur die tats\u00e4chlichen zus\u00e4tzlichen Aufwendungen, die in einem angemessenen Sachzusammenhang\u00a0aus der verschobene Bauzeit entstehen, beansprucht werden, die mit dem Preisniveau des Vertrages zu beziffern sind.<\/address>\n<p>So lassen sich derzeit\u00a0die Gedanken des BGH\u00a0zusammenfassen, wobei wir hier lediglich die Fundstellen und die Leits\u00e4tze mitteilen:<\/p>\n<ol style=\"list-style-type: upper-roman;\">\n<li>BGH 7. Zivilsenat , Entscheidungsdatum: 10.09.2009, Aktenzeichen: VII ZR 255\/08\n<ol>\n<li>Bel\u00e4sst es der Bieter in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren nach \u00a7 3b Nr. 1 lit. c VOB\/A im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber \u00fcber die durch eine Zuschlagsverz\u00f6gerung bedingte Anpassung seines Angebots hinsichtlich der Bauzeit bei der Ank\u00fcndigung von verz\u00f6gerungsbedingten Mehrverg\u00fctungsanspr\u00fcchen, so ist eine tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, die darin lediglich den Vorbehalt der Durchsetzung m\u00f6glicher vertraglicher Anspr\u00fcche, nicht jedoch eine Abstandnahme von dem abgegebenen Angebot sieht (Rn.24)(Rn.25)(Rn.26).<\/li>\n<li><strong>Vertragliche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen bei einer solchen Auslegung ausgeschlossen sein, wenn der Bieter die bestehende M\u00f6glichkeit nicht genutzt hat, den Abschluss des Vertrages von einer Anpassung des Preises f\u00fcr die durch die Bauzeitverschiebung entstandenen Mehrkosten abh\u00e4ngig zu machen<\/strong> (Rn.27).<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>BGH 7. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 10.09.2009, Aktenzeichen: VII ZR 82\/08<br \/>\nWird in einem Vergabeverfahren aufgrund \u00f6ffentlicher Ausschreibung nach VOB\/A der Zuschlag nach Verl\u00e4ngerung der Bindefristen durch die Bieter sp\u00e4ter erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrverg\u00fctungsanspruch <strong>nicht allein daraus<\/strong> hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die sp\u00e4tere Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen ge\u00e4ndert haben (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009, VII ZR 11\/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370) (Rn.15)(Rn.16)(Rn.17)(Rn.21).<br \/>\nDiese Kalkulationsgrundlagen sind grunds\u00e4tzlich keine Gesch\u00e4ftsgrundlage des sp\u00e4ter geschlossenen Vertrages (Rn.25).<\/li>\n<li>BGH 7. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 10.09.2009, Aktenzeichen: VII ZR 152\/08<\/li>\n<\/ol>\n<ul style=\"list-style-type: circle;\">\n<li>1. Sieht eine Ausschreibung in einem \u00f6ffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer sp\u00e4testens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist ankn\u00fcpft, wenn der Zuschlag sp\u00e4ter erfolgt. In diesem Fall ist der tats\u00e4chliche Zuschlagstermin nicht ma\u00dfgebend (Rn.18)(Rn.19)(Rn.20).<\/li>\n<li>2a. Ein Mehrverg\u00fctungsanspruch in Anlehnung an die Grunds\u00e4tze des \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B kann dem der Verl\u00e4ngerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verz\u00f6gerten Vergabe <strong>grunds\u00e4tzlich nur erwachsen, wenn dies eine \u00c4nderung der Leistungspflichten zur Folge hat<\/strong> (Rn.33).<\/li>\n<li>2b. Wird der Zuschlag nach Verl\u00e4ngerung der Bindefristen durch die Bieter sp\u00e4ter erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrverg\u00fctungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die versp\u00e4tete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen ge\u00e4ndert haben (Rn.33).<\/li>\n<li>2c. <strong>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die in Anlehnung an die Grunds\u00e4tze des \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B zu ermittelnde H\u00f6he des Mehrverg\u00fctungsanspruchs, der auf einer durch eine verz\u00f6gerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grunds\u00e4tzlich nur diejenigen Mehrkosten, die urs\u00e4chlich auf die Verschiebung der Bauzeit zur\u00fcckzuf\u00fchren sind<\/strong> (Rn.33).<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Drei weitere BGH-Entscheidungen zur Verg\u00fctungsanpassung nach verz\u00f6gerter Vergabe Drei weitere BGH-Entscheidungen zur Verg\u00fctungsanpassung nach verz\u00f6gerter Vergabe Gleich in drei weiteren Entscheidungen hat sich der BGH erneut\u00a0mit dem Hauptthema des Jahres 2009 besch\u00e4ftigt, ob und wie (in welcher H\u00f6he) Kosten in Folge einer verz\u00f6gerten Vergabe geltend gemacht werden k\u00f6nnen. 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