{"id":4464,"date":"2010-01-03T22:23:07","date_gmt":"2010-01-03T20:23:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4464"},"modified":"2013-05-03T22:33:57","modified_gmt":"2013-05-03T20:33:57","slug":"rechtsreport-januar-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4464","title":{"rendered":"Rechtsreport Januar 2010"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong><\/strong>Pr\u00fcf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kontra\u00a0Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers<\/li>\n<li>Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall &#8211; strafrechtliche Verantwortlichkeit von Planer und Bau\u00fcberwacher<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Pr\u00fcf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kontra\u00a0Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers<\/h3>\n<ul>\n<li>\u00a0Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuf\u00fchren, muss er pr\u00fcfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage f\u00fcr sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Trifft den Besteller oder dessen Erf\u00fcllungsgehilfen an dem zu beseitigenden Mangel eine Mitverantwortlichkeit, muss er sich in diesem Umfang an den Mangelbeseitigungskosten beteiligen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>So entschied das OLG Rostock 3. Zivilsenat am 11.06.2009, Aktenzeichen: 3 U 213\/08<\/p>\n<p>Ein\u00a0Falttor\u00a0wies M\u00e4ngel auf und war in seiner Funktionstauglichkeit eingeschr\u00e4nkt. Die auf Restwerklohn klagende Auftragnehmerin\u00a0hatte einger\u00e4umt, die ger\u00fcgten M\u00e4ngel nachgebessert zu haben, obgleich sie sodann wieder aufgetreten seien. Aufgrund eines\u00a0Gutachtens\u00a0stand fest, dass die ger\u00fcgte Schwerg\u00e4ngigkeit der Toranlage, die Verformungen und Besch\u00e4digungen an Gummis, B\u00fcrstenschienen etc. auf die fehlerhafte Statik des Tr\u00e4gers zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, an welchem die Kl\u00e4gerin das Falttor montiert hat.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin weder die Statik des Tr\u00e4gers berechnet noch diesen in die Giebelkonstruktion der Halle eingebaut. Ihre Werkleistung lag vielmehr in der Erstellung und Montage des Falttores an den Tr\u00e4ger.<\/p>\n<address>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte sich daher entlasten, wenn sie als Fachunternehmen nicht verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Statik des Tr\u00e4gers und dessen Montage vor Ausf\u00fchrung ihrer eigenen Werkleistung zu pr\u00fcfen und m\u00f6gliche Bedenken gegen\u00fcber der Beklagten anzuzeigen.<\/address>\n<p>Der Rahmen der <strong>Pr\u00fcfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen<\/strong> ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umst\u00e4nde, die f\u00fcr den Unternehmer bei hinreichend sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuf\u00fchren, muss er pr\u00fcfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage f\u00fcr sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen k\u00f6nnen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 08.11.2007, VII ZR 183\/05, NJW 2008, 511). Das gilt erst Recht, wenn ein Fachunternehmer sein Werk in ein gegebenes Geb\u00e4ude einpassen muss.<\/p>\n<p>Nach den vorskizzierten Grunds\u00e4tzen traf die Kl\u00e4gerin die Pflicht, den Tr\u00e4ger, an welchen sie ihr Tor montieren wollte, dahin zu untersuchen, ob er aufgrund seiner Dimensionierung, Fertigung und Montage geeignet ist, das von ihr gefertigte und zu montierende Tor zu tragen. W\u00e4re sie im Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung zu der Erkenntnis gelangt, dass hiergegen Bedenken bestehen, w\u00e4re sie vor Ausf\u00fchrung ihrer eigenen Werkleistung verpflichtet gewesen, diese Bedenken gegen\u00fcber der Beklagten als Bestellerin anzuzeigen (<strong>fehlende Bedenkenanzeige des Auftragnehmers<\/strong>). In einem VOB\/B Vertrag w\u00fcrde noch das Schriftformerfordernis nach \u00a7\u00a7 4 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 13 Nr. 3 VOB\/B beachtlich sein.<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um ein Fachunternehmen handelt, welches \u00fcber entsprechendes Spezialwissen \u00fcber die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr die Montage derartiger Toranlagen verf\u00fcgt. Zu beachten ist auch, dass es sich um eine Toranlage von beachtlicher H\u00f6he und Breite mit immerhin einem Gewicht von ca. 3 t handele. Zudem war das Tor nach Planung und Ausf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin au\u00dfermittig aufzuh\u00e4ngen. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. R. hat ausgef\u00fchrt, dass diese Art der Konstruktion eher ungew\u00f6hnlich und zudem die Ursache f\u00fcr die Verdrillungen des Tr\u00e4gers ist, weil diese Aufh\u00e4ngungsart besondere Anforderungen an den zu seiner Aufh\u00e4ngung dienenden Tr\u00e4ger stellt.<\/p>\n<p>Die Verletzung jeglicher Pr\u00fcfungs- und Hinweispflichten der Kl\u00e4gerin lag\u00a0offen auf der Hand.<\/p>\n<p>Allerdings musste sich die Beklagte als Auftraggeberin gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit 2\/3 der Kosten an der M\u00e4ngelbeseitigung beteiligen.<\/p>\n<p><em>Trifft den Besteller oder dessen Erf\u00fcllungsgehilfen an dem zu beseitigenden Mangel eine Mitverantwortlichkeit, muss er sich in diesem Umfang an den Mangelbeseitigungskosten beteiligen.<\/em> Insoweit finden auf den Mangelbeseitigungsanspruch ebenso wie auf den an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruch die Grunds\u00e4tze des \u00a7 254 BGB entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 05.11.1998, VII ZR 236\/97, NJW 1999, 416; BGH, Urt. v. 22.03.1984, VII ZR 286\/82, BGHZ 90, 354; BGH, Urt. v. 22.03.1984, VII ZR 50\/82, BGHZ 90, 344 = NJW 1984, 1676).<\/p>\n<p>Die Beklagte muss sich im Rahmen dessen zum einen die mangelhafte Statikerleistung des von ihr beauftragten Streithelfers zurechnen lassen. Dieser hat den Tr\u00e4ger, an dem die Kl\u00e4gerin ihr Tor zu montieren hatte, unzureichend dimensioniert und diesen zudem in der Statik falsch bezeichnet. Eine\u00a0Statik zu erstellen, ohne die konkret zu ber\u00fccksichtigenden Anforderungen an die Bauwerksausf\u00fchrung \u00fcberhaupt zu kennen, begr\u00fcndet\u00a0<em>eine Verantwortlichkeit des Statikers f\u00fcr M\u00e4ngel, die sich infolge der hierauf fu\u00dfenden Ausf\u00fchrung des Bauwerkes ergeben<\/em>.<\/p>\n<p>Hierneben aber trifft die <strong>beklagte Auftraggeberin\u00a0eine Mitverantwortlichkeit<\/strong>.<\/p>\n<p>Einerseits hat sie selbst den fehlerhaft dimensionierten Tr\u00e4ger eingebaut und auch im \u00dcbrigen die Ausmauerung des Giebels selbst ausgef\u00fchrt. Insoweit trifft auch sie eine Pr\u00fcfungspflicht der Vorgewerke.<\/p>\n<p>Zum anderen oblag ihr als Bauherr auch die \u00dcberwachung und Leitung des Bauvorhabens. Im Rahmen dessen h\u00e4tte sie ihrerseits dahin Bedenken gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin anmelden m\u00fcssen, wenn diese eine Toranlage dieser Gr\u00f6\u00dfe und dieses Gewichtes an einen provisorisch montierten Tr\u00e4ger montiert.<\/p>\n<p><em>Oft meinen die Gerichte aber, dass etwaige Bau\u00fcberwachungsfehler den Mitverschuldenseinwand nicht rechtfertigen, weil ein Auftragnehmer keinen Anspruch auf Bau\u00fcberwachung hat, so dass dem Auftraggebers diesbez\u00fcglich auch keine Pflichtverletzung treffen kann. Im vorliegenden Fall d\u00fcrfte die Besondersheit in der eigenen Leistungserbringung der Beklagten und der Zurechnung des Statikerverhaltens als Planungsfehler gelegen haben.<\/em><\/p>\n<p>Das OLG Rostock\u00a0gewichtet die Verantwortlichkeiten der Kl\u00e4gerin, der Beklagten und des Statikers im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung des \u00a7 286 ZPO zu gleichen Teilen, so dass sich die Beklagte 2\/3 der Kosten &#8211; 1\/3 aus eigener Verantwortlichkeit und 1\/3 f\u00fcr ihren Erf\u00fcllungsgehilfen &#8211; anrechnen lassen musste.<\/p>\n<h3>\u00a0Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall &#8211; strafrechtliche Verantwortlichkeit\u00a0von Planer und Bau\u00fcberwacher<\/h3>\n<p>Am 2. Januar 2006 \u2013 f\u00fcnf Minuten vor der wegen starker Schneef\u00e4lle beabsichtigten Schlie\u00dfung \u2013 st\u00fcrzte das Dach der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle ein. 15 Besucher \u2013 \u00fcberwiegend Kinder \u2013 fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt.<\/p>\n<p>Das Landgericht Traunstein hatte mit Urteil vom 18. November 2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung und K\u00f6rperverletzung freigesprochen. Diese Entscheidung hob der BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 12.01.2010 \u2013 1 StR 272\/09 auf.<\/p>\n<p>Der Diplomingenieur\u00a0war im Jahre 2003 von der Stadt Bad Reichenhall zur Pauschale von \u2013 nur \u2013 3.000 \u20ac beauftragt worden, hinsichtlich des gesamten Hallenkomplexes die erforderlichen Kosten im Falle einer Sanierung zu ermitteln. Ein Standsicherheitsgutachten war nicht verlangt; dieses h\u00e4tte das Zehnfache gekostet. Obwohl vom Auftrag nicht umfasst, kam der Angeklagte aufgrund unzul\u00e4nglicher Untersuchung zu dem falschen Ergebnis, die Tragekonstruktion des Hallendachs sei in einem guten Zustand.<\/p>\n<p>Der Angeklagte habe\u00a0den Tod bzw. die Verletzung der Besucher durch pflichtwidriges Unterlassen der handnahen Untersuchung fahrl\u00e4ssig verursacht. Er sei aufgrund seines Auftrags als &#8222;Garant&#8220; verpflichtet gewesen, Gefahren f\u00fcr die Allgemeinheit abzuwenden.<\/p>\n<p>Der BGH r\u00fcgte die Bewertung des vorinstanzlichen Landgerichtes, wonach die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall\u00a0auch bei den hier gebotenen Warnhinweisen des Angeklagten auf die mangelnde Tragf\u00e4higkeit des Hallendachs unt\u00e4tig geblieben w\u00e4ren. Gebotene Hinweise auf Risse, undichte Fugen und Durchn\u00e4ssungen des Daches w\u00e4ren f\u00fcr die Stadt\u00a0ein Alarmsignal f\u00fcr die mangelnde Tragf\u00e4higkeit des Hallendachs gewesen, so dass diese vermutlich gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zur\u00fcckverwiesen. Diese Strafkammer wird, wenn sie wiederum eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten feststellen sollte, erneut Gelegenheit haben, zu pr\u00fcfen, ob das\u00a0Fehlverhaltens des Angeklagten beim Unterlassen oder bei einem positiven Tun liegt. Positives Tun k\u00f6nne vorliegen, weil der Angeklagte \u00fcber das Unterlassen der handnahen Untersuchung hinaus den Zustand des Daches ausdr\u00fccklich als gut bezeichnet habe.<\/p>\n<p>Ferner wird zu pr\u00fcfen sein, wie sich dies dann \u2013 gegebenenfalls \u2013 auf einen etwaigen mangelnden Einsatzwillen der Stadt Bad Reichenhall bei der Baubetreuung und damit hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, die von der in die Jahre gekommen Halle ausgehen k\u00f6nnten, auswirkte. Dabei k\u00f6nnte auch von Bedeutung sein, ob sich den Verantwortlichen der Stadt die mangelnde Zuverl\u00e4ssigkeit der Erkl\u00e4rung des Angeklagten h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Das liegt angesichts des in Auftrag gegebenen geringen Umfangs der Begutachtung nicht ganz fern. Im Ergebnis k\u00f6nnte es also erneut zu einem\u00a0Freispruch kommen.<\/p>\n<address>All diese strafrechtlichen Fragen sind regelm\u00e4\u00dfig auch relevant, um die zivilrechtliche Haftung der Beteiligten aus Vertrag und\u00a0 der au\u00dfervertraglichen Verkehssicherungspflicht zu kl\u00e4ren. Dies war nat\u00fcrlich nicht Gegenstand der Entscheidung des <strong>Strafsenat<\/strong> des BGH! Hier\u00fcber h\u00e4tten\u00a0Zivilgerichte zu entscheiden.<\/address>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Pr\u00fcf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kontra\u00a0Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall &#8211; strafrechtliche Verantwortlichkeit von Planer und Bau\u00fcberwacher Pr\u00fcf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kontra\u00a0Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers \u00a0Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuf\u00fchren, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[56,74,62],"class_list":["post-4464","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-prufungspflicht","tag-werkleistung","tag-werkvertrag"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4464","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4464"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4464\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4464"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4464"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4464"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}