{"id":4460,"date":"2010-02-03T22:15:25","date_gmt":"2010-02-03T20:15:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4460"},"modified":"2016-10-20T09:28:52","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:52","slug":"rechtsreport-februar-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4460","title":{"rendered":"Rechtsreport Februar 2010"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong><\/strong>Verkehrssicherungspflicht bei einer Stra\u00dfenbaustelle<\/li>\n<li>B\u00fcrgschaft etwa nach \u00a7 648a BGB sichert z.B. keine Nachtr\u00e4ge<\/li>\n<li>Haftungsausschluss f\u00fcr Besch\u00e4digungen von Fremdleitungen<\/li>\n<li>Stand der Vergabereform<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Verkehrssicherungspflicht bei einer Stra\u00dfenbaustelle<\/h3>\n<p>Vielleicht auch wegen der Winterzeit h\u00e4ufen sich bei uns derzeit die Fragen zur Verkehrssicherungspflicht. Hierzu passt zur Verdeutlichung von Grunds\u00e4tzen durchaus die Entscheidung des Kammergericht &#8211; LG Berlin vom 05.10.2009 12 U 195\/08:<\/p>\n<p>Der Verkehrssicherungspflichtige einer Stra\u00dfenbaustelle (Baugrube in der Stra\u00dfenmitte) muss demnach etwa die Gefahren<\/p>\n<ul>\n<li>ausr\u00e4umen oder<\/li>\n<li>vor ihnen warnen,<\/li>\n<\/ul>\n<p>die f\u00fcr den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.<\/p>\n<p>Wieder werden\u00a0unbestimmte Rechtsbegriffe aneinander gereiht, die f\u00fcr die Entscheidung Ma\u00dfstab sein m\u00fcssen. Diese ber\u00fccksichtigend meinten dann die Richter, dass etwa bei einer\u00a0Baugrube in der Stra\u00dfenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer L\u00e4nge von 2 &#8211; 3 m und einer Breite von ca. 1,5 m\u00a0eine Absicherung mit 15 &#8211; 28 cm hohen Sichtzeichen (Warnh\u00fctchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht ausreiche, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu \u00a7 40 StVO (Baustelle und Fahrbahnverengung) aufgestellt sind sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu \u00a7 41 StVO ein \u00dcberholverbot und eine H\u00f6chstgeschwindigkeit von 30 km\/h angeordnet wird.<\/p>\n<p>Vielmehr sind ein einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich.<\/p>\n<p>Ger\u00e4t der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Fahrbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden des Verkehrssicherungspflichtigen von 50 % in Betracht.<\/p>\n<h3>B\u00fcrgschaft etwa nach \u00a7 648a BGB sichert z.B. keine Nachtr\u00e4ge<\/h3>\n<p>Nach der Entscheidung des BGH\u00a0vom 15.12.2009 XI ZR 107\/08 erstreckt sich\u00a0eine B\u00fcrgschaft, die f\u00fcr Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag \u00fcbernommen worden ist,\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus sp\u00e4ter vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach \u00a7 1 Nr. 3, \u00a7 1 Nr. 4 Satz 1 oder \u00a7 1 Nr. 4 Satz 2 VOB\/B, wenn f\u00fcr den B\u00fcrgen bei Abschluss des B\u00fcrgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB\/B unterliegt.<\/p>\n<p>So wird sichergestellt, dass der B\u00fcrge nicht automatisch \u00fcber den von ihm zum Zeitpunkt der Gestellung der Sicherheit erkennbaren Rahmen\u00a0hinaus verpflicht wird. Soll durch eine entsprechende Vertragserf\u00fcllungssicherheit zugungsten des Auftragnehmers wirklich das sp\u00e4tere Nachtragsmanagement abgesichert werden, muss dies also ausdr\u00fccklich von der schriftlichen B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung erfasst werden. Zur rechtssicheren Gestaltung fragen Sie Ihren Anwalt.<\/p>\n<p>Ob sich dies dann etwa gegen\u00fcber den Banken oder Versicherern\u00a0und zu welchen Konditionen vermitteln l\u00e4\u00dft, ist fraglich.<\/p>\n<h3>Haftungsausschluss f\u00fcr Besch\u00e4digungen von Fremdleitungen<\/h3>\n<p>Mit der BGH &#8211; Entscheidung\u00a0vom\u00a017.12.2009 VII ZR 172\/08 wurde best\u00e4tigt, dass grunds\u00e4tzlich ein Haftungsausschluss f\u00fcr Besch\u00e4digungen von Fremdleitungen wirksam auch in Rahmen von allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen reguliert werden kann.<\/p>\n<p>Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbarte Haftungsausschluss f\u00fcr Besch\u00e4digungen von Fremdleitungen kann sich dann auch auf den mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken.<\/p>\n<p>Eine solche Verkettung\u00a0sollte aber von Anfang an im Regelungstext klargestellt werden, um eine komplizierte Rechtsfindung nach den Auslegungsregelungen \u00fcber Willenserkl\u00e4rungen nach \u00a7 133 BGB zu vermeiden.<\/p>\n<h3>Stand der Vergabereform<\/h3>\n<p>Die umfassende Reform der Vergabe- und Vertragsordnungen f\u00fchrte bereits zur Ver\u00f6ffentli-chung folgender Regelwerke:<\/p>\n<ul>\n<li>VOB\/A 2009 und VOB\/B 2009 seit 15. Oktober 2009 im Bundesanzeiger Nr. 155<\/li>\n<li>VOF 2009 seit dem 08. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 185a<\/li>\n<li>VOL\/A 2009 seit dem 29. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 196a<\/li>\n<li>Neue Sektorenverordnung seit dem 28. September 2009 im BGBl (I Nr. 62, S. 3110).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Mangels Ver\u00f6ffentlichung der noch zu \u00fcberarbeitenden Vergabeverordnung (VgV) nebst der darin enthaltenen Verweisungen gelten die neuen Vergabebestimmungen noch nicht im<br \/>\nOberschwellenbereich. Das Bundeskabinett hat Ende Januar 2010 den vom Bundesministe-rium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf der aktualisierten VgV zugestimmt. Nunmehr bedarf es noch der Verabschiedung durch den Bundesrat, der sich voraussichtlich am 26. M\u00e4rz 2010 damit befassen wird. Aller Wahrscheinlichkeit nach kann dann mit einer Ver\u00f6ffentlichung der neuen VgV zu Mai 2010 gerechnet werden.<\/p>\n<p>Einzig f\u00fcr die Sektorenverordnung erfolgte bereits eine \u00c4nderung der VgV. Mit ihrer Ver\u00f6f-fentlichung sind die Verweisungen auf den 3. und 4. Abschnitt der VOB\/A 2006 und VOL\/A 2006 durch Aufhebung der \u00a7\u00a7 7, 12 VgV entfallen. Die Sektorenverordnung ist damit seit dem Tag nach der Verk\u00fcndung &#8211; dem 29. September 2009 &#8211; unmittelbar in Kraft ist. Die aus 34 Paragraphen bestehende Sektorenverordnung regelt die Auftragsvergabe f\u00fcr Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, einschlie\u00dflich der freiberuflichen Dienstleistungen, nunmehr einheitlich in einem Regelwerk. Bereits vor dem 28. September 2009 begonnene Vergabeverfahren im Sektorenbereich werden jedoch noch nach dem Recht zu Ende gef\u00fchrt, das zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns galt.<\/p>\n<p>Im Unterschwellenbereich sind die Bestimmungen der VOB\/A 2009 und VOL\/A 2009 nur dann anzuwenden, wenn die ma\u00dfgeblichen Haushaltsvorschriften eine dynamische Verwei-sung beinhaltet. Andernfalls gilt auch hier, dass zun\u00e4chst die Verweisung in den einschl\u00e4gigen Bestimmungen auf die aktuelle Fassung der VOB\/A und VOL\/A durch den zust\u00e4ndigen Gesetz- oder Verordnungsgeber zu \u00e4ndern sind. Bis dahin kommen weiterhin nur die VOB\/A 2006 und VOL\/A 2006 zu Anwendung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Verkehrssicherungspflicht bei einer Stra\u00dfenbaustelle B\u00fcrgschaft etwa nach \u00a7 648a BGB sichert z.B. keine Nachtr\u00e4ge Haftungsausschluss f\u00fcr Besch\u00e4digungen von Fremdleitungen Stand der Vergabereform Verkehrssicherungspflicht bei einer Stra\u00dfenbaustelle Vielleicht auch wegen der Winterzeit h\u00e4ufen sich bei uns derzeit die Fragen zur Verkehrssicherungspflicht. 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