{"id":4443,"date":"2010-04-03T17:33:51","date_gmt":"2010-04-03T15:33:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4443"},"modified":"2016-10-20T09:28:52","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:52","slug":"rechtsreport-april-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4443","title":{"rendered":"Rechtsreport April 2010"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle mit digitaler Signatur\u00a0verbindlich<\/li>\n<li>M\u00e4ngelr\u00fcge &#8211; inhaltliche Anforderungen<\/li>\n<li>Projektsteuerung &#8211; rechtliche Einordnung<\/li>\n<li>Gefahrtragung: Beschr\u00e4nkung bei Besch\u00e4digung, Diebstahl, Vandalismus, Graffiti etc.<\/li>\n<li>In eigener Sache &#8211; Ausschreibungspflicht von Rechtsberatungsleistungen<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle mit digitaler Signatur\u00a0verbindlich<\/h3>\n<p>Ab dem 1. April 2010 wird die elektronische Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle mit digitaler Signatur\u00a0 verbindlich vorgeschrieben. Die Firma ALBA unterst\u00fctzt mit dem Portal ALBAsigner bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Weitere Informationen finden Sie unter: <a href=\"http:\/\/www.albasigner.de\" target=\"_blank\">www.albasigner.de<\/a>.<\/p>\n<h3>M\u00e4ngelr\u00fcge &#8211; inhaltliche Anforderungen<\/h3>\n<p>Zutreffend stelle das OLG D\u00fcsseldorf am 18.11.2008, 23 U 164\/07 klar, dass die Aufforderung an einen Auftragnehmer, binnen bestimmter Frist den z.B. einen vereinbarten Brandschutznachweis (oder eine sonstige Dokumentation) f\u00fcr die erbrachte Bauleistung beizubringen, kein Nacherf\u00fcllungsverlangen darstellt, also keine M\u00e4ngelr\u00fcge ist.<\/p>\n<p>Es muss vielmehr der eigentliche Mangel der Bauleistung ger\u00fcgt werden, um den Unternehmer das Nachbesserungsrecht zu gew\u00e4hren. Wird ein Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, k\u00e4me also ersteinmal nur in Betracht, diesen Nachweis im Wege der Ersatzvornahme einzuholen. Zeigen sich dabei die M\u00e4ngel an der Bauleistung, die z.B. die Nachweiserteilung ausschlie\u00dfen, m\u00fcssen diese als Bauleistungsm\u00e4ngel erst noch gesondert fristsetzend ger\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze wird man f\u00fcr alle anderen Dokumentationen entsprechend ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Projektsteuerung &#8211; rechtliche Einordnung<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df OLG D\u00fcsseldorf,\u00a023.6.2009, 23 U 140\/08 gilt:<\/p>\n<ol>\n<li>Die rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter entscheidet sich danach, worin der Schwerpunkt der Leistungspflichten des Projektsteuerers liegt (BGH, NJW 1999, 3118).<\/li>\n<li>Durch Auslegung des Vertrags ist festzustellen, ob die erfolgsorientierten Leistungspflichten oder die reinen t\u00e4tigkeitsbezogenen Aufgaben des Projektbetreuers den Vertrag pr\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben f\u00fcr die Projektbeteiligten sowie deren \u00dcberwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt \u00fcbertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag pr\u00e4gen. Denn Ziel ist ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg. Von daher wird der Projektsteuerungsvertrag nur im Ausnahmefall als Dienstvertrag anzusehen sein.<\/li>\n<li>Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungst\u00e4tigkeit auch die \u00dcberpr\u00fcfung von Architektenpl\u00e4nen \u00fcbernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Aus\u00fcbung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Rechtsprechung des BGH zum Verh\u00e4ltnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsf\u00fchrenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpl\u00e4ne zu pr\u00fcfen. Die \u00fcbergeordnete Kontrollfunktion schlie\u00dft ein Mitverschulden des Auftraggebers aus.<\/li>\n<li>Bei einem vorzeitig nach \u00a7 649 BGB frei gek\u00fcndigten Projektsteuerungswerkvertrag wird die Verg\u00fctung f\u00fcr bereits erbrachte Leistungen nach \u00a7 631 BGB ermittelt. Die bis zur K\u00fcndigung nicht erbrachten aber f\u00e4llig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine anteilige Minderung des<\/li>\n<li>Honorars. Die H\u00f6he der Minderung muss im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Verg\u00fctungsanteile darzulegen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die nicht erbrachten Leistungen ist auf \u00a7 649 Satz 2 BGB abzustellen, wenn der Projektsteuerer nach der K\u00fcndigung die Arbeiten eingestellt und abgerechnet hat. Unerheblich ist, ob in einem solchen Fall die unberechtigte au\u00dferordentliche K\u00fcndigung als freie K\u00fcndigung auszulegen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>Gefahrtragung: Beschr\u00e4nkung bei Besch\u00e4digung, Diebstahl, Vandalismus, Graffiti etc., \u00a7 4 Nr. 5 und \u00a7 7 VOB\/B<strong><\/strong><\/h3>\n<p>Mit \u00a7 4 Nr. 5 VOB\/B wird die Gefahrtragungsverpflichtung des Auftragnehmers bis zur Abnahme seiner Leistungen geregelt. Demnach muss der Auftragnehmer die von ihm ausgef\u00fchrten Leistungen bis zur Abnahme vor Besch\u00e4digung und Diebstahl sch\u00fctzen. Die Reichweite dieser Pflicht l\u00e4sst sich trotz dieser dem Wortlaut nach klaren Bestimmung oft nur schwer definieren. Als ein Beispiel sei Vandalismus durch Graffiti benannt. Durch entsprechende Schmierereien wird man eine Sachbesch\u00e4digung annehmen k\u00f6nnen mit der Folge, dass das Risiko diesbez\u00fcglich bis zur Abnahme dem Auftragnehmer obliegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re jedoch eine entsprechende Forderung des Auftraggebers, der Auftragnehmer m\u00f6ge ein Gewerk, zum Beispiel eine bereits erbrachte L\u00e4rmschutzwand, vor der Abnahme von Graffiti reinigen, unangemessen und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, zumal wenn zu bef\u00fcrchten steht, dass kurz nach der Abnahme entsprechende Graffitischmierereien wieder erfolgen k\u00f6nnten. Dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 5 VOB\/B folgend w\u00e4re h\u00f6chstens zu fordern, dass der Auftragnehmer in einem angemessenen Umfang die Gegenst\u00e4nde vor entsprechender Besch\u00e4digung und Diebstahl sch\u00fctzt. Kann man ihm diesbez\u00fcglich im Einzelfall keinen Verschuldensvorwurf machen, kann ihm billigerweise auch die Besch\u00e4digung oder gar ein Diebstahl nicht wirtschaftlich zugerechnet werden. Vertretbar scheint auch, dass mit \u00a7 4 Nr. 5 VOB\/B dem Auftragnehmer schon im Rahmen des Vertragsschlusses ein nicht kalkulierbares Wagnis \u00fcberb\u00fcrdet w\u00fcrde, was jedoch nach \u00a7 7 Nr. 3 VOB\/A unzul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die verschuldensunabh\u00e4ngige Gefahrtragung des Auftragnehmers vor der Abnahme bez\u00fcglich der von ihm ausgef\u00fchrten Leistungen kann sich dieser schlie\u00dflich noch auf die Gefahrverteilungsregelung des \u00a7 7 VOB\/B berufen. Stellt sich eine Besch\u00e4digung unter diesem Gesichtspunkt als ein unabwendbares, vom Auftragnehmer nicht zu vertretendes Ereignis dar, kann er die Leistungen verg\u00fctet verlangen und muss keinen Schadensersatz leisten. Es ist aber rechtsungekl\u00e4rt, ob zum Beispiel Graffitischmierereien zu in diesem Sinne objektiv unabwendbaren Ereignissen, \u00e4hnlich wie h\u00f6here Gewalt, Krieg oder Aufruhr, geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die neuere Literatur beschr\u00e4nkt \u00a7 4 Nr. 5 S. 1 VOB\/B, wonach der Auftragnehmer Ma\u00dfnahmen zum Schutz der eigenen Leistung auf eigene Kosten erbringen muss, ganz entsprechend<sup><div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-overflow:visible;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last fusion-column-no-min-height\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy\">[1]<\/sup>. Unter dem Gesichtspunkt des ungew\u00f6hnlichen Wagnis (\u00a7 9 Nr. 2 VOB\/A a.F. = \u00a7 7 Nr. 3 VOB\/A n.F.) der h\u00f6heren Gewalt nach \u00a7 7 VOB\/B und des Umfangs von Schutzma\u00dfnahmen nach der VOB\/C beziehungsweise den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen (ATV), wird die Pflicht aus \u00a7 4 Nr. 5 VOB\/B eingeschr\u00e4nkt, da die einseitige Risikoverteilung in manchen F\u00e4llen, wie zum Beispiel bei Besch\u00e4digungen durch Vandalismus, Graffiti oder Taubenkot, unangemessen erscheine. Eine Kalkulation sei nicht m\u00f6glich, weshalb der Auftragnehmer eine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB\/B verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Genauso wird vertreten, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme, also der \u00dcbergabe des neuerstellten Bauwerkes, dem Bauherrn gegen\u00fcber zur Beseitigung von Graffiti-Sch\u00e4den verpflichtet sei. Diese Pflicht\u00a0entfalle, falls es sich bei dem Schaden um ein unabwendbares Ereignis oder h\u00f6here Gewalt handelte<sup>[2]<\/sup>.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung <sup>[3]<\/sup> schr\u00e4nkt die Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz unfertiger Bauleistungen auch ein. Der Bauunternehmer sei zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 5 VOB\/B grunds\u00e4tzlich gehalten, seine Werkleistung von &#8222;externen&#8220; Einfl\u00fcssen wie Witterung und Besch\u00e4digung oder Diebstahl zu sch\u00fctzen. Hat der Unternehmer den Auftraggeber auf die Risiken fehlender Schutzma\u00dfnahmen hingewiesen (eine Bedenkenanzeige nach \u00a7 4 Nr. 3 VOB\/B w\u00e4re zu empfehlen) und hat es der Auftraggeber nicht f\u00fcr erforderlich gehalten, entsprechende Schutzma\u00dfnahmen zu veranlassen, muss der Auftragnehmer f\u00fcr entstehende Sch\u00e4den nicht einstehen.<\/p>\n<p>Der Unternehmer tr\u00e4gt auch unabh\u00e4ngig von einer Abnahme keine Leistungsgefahr in Bezug auf f\u00fcr ihn zuf\u00e4llige Besch\u00e4digungen des Werks durch Dritte, wenn der Auftraggeber die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt und damit Schutzm\u00f6glichkeit \u00fcber das Werk hat, und der Unternehmer seinerseits nicht die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit hat, das Werk zu sch\u00fctzen und gegebenenfalls Ma\u00dfnahmen gegen den Willen des Auftraggebers zu ergreifen <sup>[4]<\/sup>. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks wegen M\u00e4ngeln verweigert, und in der Zeit bis zur Abnahme oder Abnahmereife eine f\u00fcr den Auftragnehmer zuf\u00e4llige Verschlechterung des Werks eintritt, die mit seiner Leistung oder ihren etwaigen M\u00e4ngeln in keinem urs\u00e4chlichen Zusammenhang stehen <sup>[5]<\/sup>. Werden etwa Metallfensterrahmen eingebaut und verglast, so geht die Gefahr der Besch\u00e4digung oder Zerst\u00f6rung der Rahmen und Scheiben auch ohne Abnahme auf den Eigent\u00fcmer \u00fcber, wenn ein wirkungsvoller Schutz durch den Unternehmer nicht erfolgen kann<sup>[6]<\/sup>.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<hr \/>\n<\/div>\n<div>\n<address><a name=\"ad1\"><\/a>[1] Stephan Kaminsky, Jarl-Hendrik Kues, NZBau 2006, 747-752.<\/address>\n<address>[2] Karsten Edgar K\u00f6hler,\u00a0 BauR 2002, 27-31\u00a0 Graffiti-Schmierereien &#8211; h\u00f6here Gewalt oder unabwendbares Ereignis?<\/address>\n<address>[3] Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 8. Zivilsenat, Urteil vom\u00a0 04.06.2002, AZ: 8 U 18\/01.<\/address>\n<address>[4] OLG Hamm Urteil vom 20.12.2001, Az.: 24 U 25\/00.<\/address>\n<address>[5] Ebenda in Anschlu\u00df an LG Berlin, Urt. Vom 25. November 1982, 20 O 309\/81, BauR 1994, 180).<\/address>\n<address>[6] LG Berlin, Urt. vom 25.11.1982, AZ: 20 O 309\/81.<\/address>\n<h3>In eigener Sache &#8211; Ausschreibungspflicht von Rechtsberatungsleistungen !?<\/h3>\n<p>\u00d6ffentliche Auftraggeber haben vor einer Vergabe von Auftr\u00e4gen regelm\u00e4\u00dfig Ausschreibungsverfahren durchzuf\u00fchren. Es stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang auch f\u00fcr die Vergabe von Auftr\u00e4gen \u00fcber rechtsberatende T\u00e4tigkeiten eine Ausschreibungspflicht besteht.<\/p>\n<p>Aus vergaberechtlicher Sicht ist die Mandatierung eines Rechtsanwaltes als Dienstleistungsauftrag zu klassifizieren. Die rechtsberatende T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwaltes stellt sich dabei als freiberufliche Leistung dar, die regelm\u00e4\u00dfig vorab nicht eindeutig und ersch\u00f6pfend beschrieben werden kann. Die mangelnde Beschreibbarkeit der Leistung beruht auf der fehlenden Vorhersehbarkeit des zeitlichen und inhaltlichen Umfangs eines Beratungs- oder eines Vertretungsmandats. Hinreichend genau im Voraus k\u00f6nnte allenfalls der juristisch zu bearbeitenden Sachverhalt beschrieben werden, bei einer Vielzahl der Mandate ist selbst dies aber nicht einmal der Fall.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass f\u00fcr die Vergabe von Rechtsberatungsleistungen oberhalb der Schwellenwerte (vgl. aktuelle Schwellenwerte 2010 in\u00a0 Rechtsreport Dezember 2009) die VOF einschl\u00e4gig ist. Leistungen der Rechtsberatung sind\u00a0 jedoch sogenannte nachrangige Dienstleistungen gem\u00e4\u00df Anhang I, Teil B, Kategorie 21. Die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen wurde aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung im grenz\u00fcberschreitenden europ\u00e4ischen Dienstleistungsverkehr vom Anwendungsbereich der europ\u00e4ischen Vergaberichtlinien nahezu vollst\u00e4ndig ausgenommen. Die entsprechende Umsetzung dieser Ausnahme findet sich in \u00a7 2 Abs. 1 VOF.\u00a0 Danach sind nur die \u00a7 8 Abs. 2 bis 7 und \u00a7 17 VOF (Anwendung und Beschreibung von technischen Anforderungen\/Spezifikationen sowie Verpflichtung des Auftraggebers, \u00fcber vergebene Auftr\u00e4ge eine Mitteilung an das Amt f\u00fcr Amtliche Ver\u00f6ffentlichungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu \u00fcbermitteln) bei der Vergabe von Auftr\u00e4gen \u00fcber Dienstleistungen gem\u00e4\u00df Anhang I, Teil B &#8211; also auch Rechtsberatungsleistungen \u2013 zu beachten. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Beauftragung weder vorab bekannt gemacht werden muss, noch das ein bestimmtes Verfahren \u2013 Verhandlungsverfahren &#8211; einzuhalten ist. Auch die Regelungen \u00fcber den Teilnahmewettbewerb und Zuschlagskriterien nebst Gewichtung finden keine Anwendung. Der Auftraggeber hat bei der Vergabe lediglich sicherzustellen, dass die allgemeinen Regelungen des Vierten Teils des GWB, insbesondere \u00a7 97 GWB mit den darin enthaltenen Vergabegrunds\u00e4tzen, nicht missachtet werden. Zudem sind die am Verfahren Beteiligten vor dem beabsichtigten Vertragsschluss entsprechend\u00a0\u00a7 101a GWB zu informieren. Schlie\u00dflich haben die am Verfahren beteiligten Personen auch die M\u00f6glichkeit, die Vergabeentscheidung nach den Bestimmungen zum Prim\u00e4rrechtsschutz \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>Unterhalb der Schwellenwerte richtet sich die Vergabe von Auftr\u00e4gen durch die \u00f6ffentliche Hand nach den jeweils f\u00fcr die vergebenden Einrichtungen einschl\u00e4gigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Vorrangig sind dies \u00a7 55 LHO nebst Verwaltungsvorschriften oder die Regelungen in den Gemeindehaushaltsvorschriften. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen verweisen bundesweit nahezu einheitlich auf die Anwendbarkeit des 1. Abschnitts der VOB\/A und VOL\/A. Nach \u00a7 1 VOL\/A sind jedoch Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich T\u00e4tigen angeboten werden, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob diese vorab eindeutig und ersch\u00f6pfend beschrieben werden k\u00f6nnen, vom Anwendungsbereich der VOL ausgenommen. Einige Landesregelungen, z.B. \u00a7 25a Abs. 1 GemHVO Bbg, verlangen zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede Beauftragung die Durchf\u00fchrung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens, lassen aber Ausnahmen wegen besonderer Umst\u00e4nde oder der Natur des Rechtsgesch\u00e4fts zu. Eine solche Ausnahme ist nach der Verordnungsbegr\u00fcndung immer zu bejahen, wenn nach \u00a7 5 Abs. 2 VOF f\u00fcr Vergaben oberhalb der Schwellenwerte eine Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Im Unterschwellenbereich sind daher erst recht keine besonderen Verfahrensbestimmungen bei der Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten zu beachten. Allein aus den allgemeinen Grunds\u00e4tze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Diskriminierungsverbot, soll sich eine Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung eines quasi-Vergabeverfahrens ergeben, sofern es sich um eine binnenmarktrelevante Auftragsvergabe handeIt. Insofern stellt sich jedoch die Frage, ob im Bereich der Rechtsberatungsdienste, die grunds\u00e4tzlich einem besonderem Berufsstand vorbehalten sind und f\u00fcr eine Vielzahl der T\u00e4tigkeiten eine Niederlassung\/Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland erfordern, \u00fcberhaupt von EG-Binnenmarktrelevanz die Rede sein kann. Entsprechendes ist wohl zu verneinen.<\/p>\n<p>Eine Pflicht zur Ausschreibung und Anwendung einer der vergaberechtlichen Verfahrensarten besteht somit grunds\u00e4tzlich nicht!<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis bleibt anzumerken, dass die Herausnahme der Vergabe von Rechtsberatungsleistungen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte vom Gro\u00dfteil der bei der Vergabe\u00a0 einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen auch keiner Zuf\u00e4lligkeit geschuldet ist. Neben der fehlenden Binnenmarktrelevanz steht vor allem die Eigenart der Leistung einer Ausschreibung in einem f\u00f6rmlichen Verfahren entgegen. Die zu erbringenden Leistungen eines Rechtsanwaltes sind im Verh\u00e4ltnis zum Mandanten von h\u00f6chst pers\u00f6nlicher Natur und erfordern neben der erwarteten fachlichen Kompetenz des Rechtsanwalts auch eine besondere vertrauensvolle Zusammenarbeit beider am Vertrag beteiligten Personen. Wesentliche Kriterien bei der Suche eines Rechtsanwaltes sind daher neben den objektivierbaren Eignungsanforderungen im Hinblick auf Spezialisierung, Fachanwaltszulassungen etc. auch solche des pers\u00f6nlichen Eindrucks, wie zum Beispiel gegenseitige Verst\u00e4ndnis- und Kommunikationsf\u00e4higkeit, Sympathie. Gerade die letztgenannten subjektiven Komponenten sind die Grundlage f\u00fcr eine erfolgreiche und vertrauensvolle Mandatsbearbeitung sowie umfassende Interessenvertretung. Besteht aus den genannten Gr\u00fcnden schon eine langj\u00e4hrige erfolgreiche Zusammenarbeit, ist es schwerlich nachzuvollziehen, weswegen ein Auftraggeber zu zwingen w\u00e4re, zuk\u00fcnftig auf einen anderen \u201eDienstleister\u201c zur\u00fcckzugreifen. Das vergaberechtsfremde Prinzip \u201ebekannt und bew\u00e4hrt\u201c stellt sich im Bereich der Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten gerade als ein entscheidendes Kriterium dar. Aus diesem Grund ist die Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen in den meisten F\u00e4llen nicht zielf\u00fchrend, wobei sich im gegebenen Fall dann auch noch die Frage stellt, wie die Trennung von Eignungs- und Auftragskriterien realisiert werden kann. Dem Gebot der sparsamen Haushaltsf\u00fchrung und der Vermeidung ungesunder Begleiterscheinungen kann im \u00dcbrigen auch auf anderem Wege als durch ein f\u00f6rmliches Ausschreibungsverfahren, z.B. durch Vereinbarung eines orts\u00fcblichen und angemessenen Honorars, Verg\u00fctung nach dem RVG oder bei erstmals erforderlicher Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes, durch eine Art Interessenbekundungsverfahren mittels Anfragen bei verschiedenen Kanzleien, gen\u00fcge getan werden.<div class=\"fusion-clearfix\"><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle mit digitaler Signatur\u00a0verbindlich M\u00e4ngelr\u00fcge &#8211; inhaltliche Anforderungen Projektsteuerung &#8211; rechtliche Einordnung Gefahrtragung: Beschr\u00e4nkung bei Besch\u00e4digung, Diebstahl, Vandalismus, Graffiti etc. In eigener Sache &#8211; Ausschreibungspflicht von Rechtsberatungsleistungen Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle mit digitaler Signatur\u00a0verbindlich Ab dem 1. 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