{"id":4429,"date":"2010-06-03T17:10:59","date_gmt":"2010-06-03T15:10:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4429"},"modified":"2014-11-18T20:29:26","modified_gmt":"2014-11-18T18:29:26","slug":"rechtsreport-juni-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4429","title":{"rendered":"Rechtsreport Juni 2010"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Neufassung der Vergabeverordnung (VgV) zur Anpassung an die aktuellen Fassungen der VOB\/A, VOL\/A und VOF in Kraft<\/li>\n<li>Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers<\/li>\n<li>Urheberrecht und\u00a0Alleinvertriebsrecht f\u00fcr VOB?<\/li>\n<li>Ausstellung einer berichtigten Rechnung<\/li>\n<li>Sicherheitseinbehalt, Abrechnung auf Nettobasis<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Neufassung der Vergabeverordnung (VgV) zur Anpassung an die aktuellen Fassungen der VOB\/A, VOL\/A und VOF in Kraft<\/h3>\n<p>Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 30, vom 10. Juni 2010 wurde auf Seite 724 die Verordnung zur Anpassung der Verordnung \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge sowie der Verordnung \u00fcber die Vergabe von Auftr\u00e4gen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung ver\u00f6ffentlicht. Die damit verbundenen \u00c4nderungen sind am darauffolgenden Tag, daher am 11. Juni 2010, in Kraft getreten. Damit gilt f\u00fcr Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB (Oberschwellenbereich), dass die im Jahr 2009 neu gefassten Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen unmittelbar zur Anwendung kommen. Entsprechend der \u00dcbergangsbestimmungen betrifft dies alle ab dem 11. Juni 2010 bekannt gemachten Verfahren. Einzige Ausnahme gilt f\u00fcr Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist. F\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum von bis zu drei Monaten k\u00f6nnen f\u00fcr solche Verfahren noch die alten Fassungen der VOB\/A, VOL\/A und VOF angewandt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.<\/p>\n<p>Neben der Anpassung der Verweisungsvorschriften in \u00a7\u00a7 4 ff. VgV auf die Neufassungen der Vergabeordnungen beinhalten die in Kraft getretenen \u00c4nderungen noch weitergehende Neuerungen, die zuk\u00fcnftig zu beachten sein werden.<\/p>\n<p><strong>Die \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/strong><\/p>\n<h3>\u00a0Zu \u00a7 1:<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 2 VgV sind Auftr\u00e4ge im Sektorenbereich von der Anwendung der VgV und damit auch der VOB\/A, VOL\/A und VOF ausgenommen. Die Vergabe solcher Auftr\u00e4ge unterf\u00e4llt der Sektorenverordnung vom 23. September 2009, Bundesgesetzblatt, Teil 1, Seite 3110.<\/p>\n<h3>\u00a0Zu \u00a7 2:<\/h3>\n<p>Die Schwellenwertregelung wurde wertm\u00e4\u00dfig an die seit dem 01. Januar 2010 geltenden Schwellenwert angepasst, vgl. Rechtsreport, Beitrag vom Dezember 2009.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 3:<\/h3>\n<p>Die Regelungen \u00fcber die Sch\u00e4tzung des Auftragswertes wurden in Teilen neu strukturiert und um eine Wertberechnung f\u00fcr Vergaben auf Grundlage eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems erg\u00e4nzt. Zudem wurde die bislang nach dem Wortlaut nur f\u00fcr Lieferungen oder Dienstleistungen vorgesehene Regelung zur Ber\u00fccksichtigung von Optionen oder Vertragsverl\u00e4ngerungen bei der Sch\u00e4tzung durch Einbeziehung in \u00a7 3 Abs. 1 VgV auf alle Auftrags- und Vertragsarten ausgedehnt.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 4:<\/h3>\n<p>Neben der Anpassung der Verweisung auf den 2. Abschnitt des Teiles A der VOL\/A in der Fassung vom 20. November 2009, ge\u00e4ndert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010, finden sich nunmehr in \u00a7 4 Abs. 4 und 5 VgV die Bedingungen \u00fcber die Vergabe von Auftr\u00e4gen nach dem Anhang I Teil B der VOL\/A. Im Einzelnen sind f\u00fcr solche Auftragsvergaben die \u00a7\u00a7 8 EG, 15 EG Abs. 10, 23 EG sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL\/A mit Ausnahme von \u00a7 7 VOL\/A anzuwenden.<\/p>\n<p>Eine ganz wesentliche Neuerung beinhaltet \u00a7 4 Abs. 6 VgV, der der Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Energieeffizienzrichtlinie 2006\/32\/EG dient. Bei Kauf, Ersetzung oder Nachr\u00fcstung technischer Ger\u00e4te und Ausr\u00fcstungen sind Angaben zum Energieverbrauch und in geeigneten F\u00e4llen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gew\u00e4hrleistung der Wirtschaftlichkeit zu fordern. Dar\u00fcber hinaus kann der Energieverbrauch als Zuschlagskriterium ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 5:<\/h3>\n<p>Es erfolgte die Anpassung an die Fassung der VOF mit Bekanntmachung vom 18. November 2009.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 6:<\/h3>\n<p>Neben der Verweisung auf den 2. Abschnitt der VOB\/A in der Fassung vom 31. Juli 2009, ge\u00e4ndert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010, erfolgte auch im Hinblick auf die Vergabe von Bauleistungen die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinien durch die Neuregelung des \u00a7 6 Abs. 2 VgV. Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder \u00c4nderung von Geb\u00e4uden oder Geb\u00e4udeteilen sind Angaben zum Energieverbrauch der technischen Ger\u00e4te und Ausr\u00fcstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Ger\u00e4te und Ausr\u00fcstungen unterscheiden sich im rechtlich zul\u00e4ssigen Energieverbrauch nur geringf\u00fcgig. Auch dabei ist in geeigneten F\u00e4llen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gew\u00e4hrleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern. Ebenfalls wird klargestellt, dass der Energieverbrauch als Kriterium bei der Wertung der Angebote ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 6a:<\/h3>\n<p>Wegen der Regelungen zum wettbewerblichen Dialog in den Neufassungen der VOL\/A und VOB\/A wurde die Norm aufgehoben.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7\u00a7 7 bis 13:<\/h3>\n<p>Die urspr\u00fcnglichen Regelungen zu Sektoren wurden bereits mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts mit Wirkung vom 24. April 2009 sowie im Zuge der Einf\u00fchrung der Sektorenverordnung mit Wirkung vom 29. September 2009 aufgehoben.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 14:<\/h3>\n<p>Die Regelung \u00fcber die Bekanntmachungen wurde um den urspr\u00fcnglich in \u00a7 17 enthaltenen Hinweis der Benennung der Vergabekammer in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen erg\u00e4nzt.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7\u00a7 15 und 16:<\/h3>\n<p>Hierzu ergaben sich keine \u00c4nderungen.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7 17:<\/h3>\n<p>Die Neufassung des \u00a7 17 VgV beinhaltet jetzt die Melde- und Berichtspflichten zu statistischen Zwecken, die sich daher nicht mehr in den jeweiligen Vergabe- oder Verdingungsordnungen finden.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7\u00a7 18 bis 22:<\/h3>\n<p>Auch diese Regelungen wurden bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts im April 2009 aufgehoben.<\/p>\n<h3>Zu \u00a7\u00a7 23 und 24:<\/h3>\n<p>Die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 23 und 24 beinhalten weiterhin die \u00dcbergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten mit der m\u00f6glichen Abweichung f\u00fcr die Dauer von drei Monaten bei elektronischer Angebotsabgabe, vgl. oben.<\/p>\n<h3>Zur Sektorenverordnung:<\/h3>\n<p>Schlie\u00dflich erfolgte auch eine geringf\u00fcgige \u00c4nderung der Sektorenverordnung zum einen in redaktioneller Hinsicht und zum anderen zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie. Auch f\u00fcr den Bereich der Sektoren gilt nunmehr, dass Angaben zum Energieverbrauch zu fordern sind, \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 und 2 SektVO.<\/p>\n<h3>Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers<\/h3>\n<p>Der BGH (OLG Oldeburg &#8211; LG Osnabr\u00fcck) hat am 26.1.2010, AZ: X ZR 86\/08 zu einem Fall der Abfallentsorgung klargestellt, dass die\u00a0Rechtsprechung, wonach regelm\u00e4\u00dfig eine Verurteilung zu Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers des Auftraggebers nur in Betracht kommt, wenn der Kl\u00e4ger bei in jeder Hinsicht rechtm\u00e4\u00dfigem Vergabeverfahren den Auftrag h\u00e4tte erhalten m\u00fcssen, auch gilt, in denen dem Kl\u00e4ger im fehlerhaften Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt worden ist.<\/p>\n<p>Dies leitete das Gericht aus\u00a0\u00a7 280 Abs. 1; \u00a7 311 Abs. 2 BGB her.<\/p>\n<h3>Urheberrecht und\u00a0Alleinvertriebsrecht f\u00fcr VOB?<\/h3>\n<p>Der DIN Deutsches Institut f\u00fcr Normung e.V. hat kein Urheberrecht an den Normen der VOB\/C (LG Berlin, 16.3.2010, 16 O 497\/09) Dem\u00a0DIN Deutsches Institut f\u00fcr Normung e.V. steht daher auch\u00a0keine Alleinvertriebsrecht f\u00fcr diese Regelungen zu, dass ihm auch nicht einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p>Der DIN e.V. hatte gegen eine angeblich unberechtigter Vervielf\u00e4ltigung der DIN der VOB\/C\u00a0eine Einstweilige Verf\u00fcgung\u00a0erwirkt. Im\u00a0Widerspruchsverfahren wurde diese aber zu Recht aufgehoben, weil\u00a0der DIN an den Regeln der VOB\/C weder ein Urheberrecht noch ein Alleinvertriebsrecht hat.\u00a0Dies gilt um so mehr f\u00fcr die VOB\/A und f\u00fcr die VOB\/B, weswegen wir die Texte auf unserer Homepage auch weiterhin zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<h3>Ausstellung einer berichtigten Rechnung<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df OLG K\u00f6ln, 06.07.2009, 16 U 10\/09 hat ein im Ausland ans\u00e4ssiger Auftraggeber keinen Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung, weil er dieser zum Vorsteuerabzug nicht bedarf, selbst wenn er\u00a0gem. \u00a7 13b UStG als Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer gegen\u00fcber dem Finanzamt schuldet und\u00a0in Unkenntnis der Rechtslage an den von ihm beauftragten Unternehmer die von diesem in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zahlt, UStG \u00a7\u00a7 13b, 14, 14a, 15 Abs. 1 Nr. 4, BGB \u00a7 242.<\/p>\n<h3>Sicherheitseinbehalt, Abrechnung auf Nettobasis<\/h3>\n<p>Hat der Auftraggeber eines Bauvertrages nach \u00a7 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG die Umsatzsteuer abzuf\u00fchren, so ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt (\u00a7 17 Nr. 1 VOB\/B) mangels abweichender vertraglicher Regelung nach der Nettorechnungssumme zu berechnen und von dieser in Abzug zu bringen. Sind die Vertragsparteien im Hinblick auf die Regelung in \u00a7 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG von einer urspr\u00fcnglich vorgesehenen Abrechnung nach Bruttopreisen zur Nettoabrechnung \u00fcbergegangen, so ist die urspr\u00fcngliche Vereinbarung nach \u00a7\u00a7 157, 242 BGB erg\u00e4nzend dahin auszulegen, dass auch der Sicherheitseinbehalt nach der Nettoauftragssumme zu berechnen ist.<\/p>\n<p>Dies stellte das OLG K\u00f6ln, 28.10.2009, 11 U 34\/09 zu\u00a0VOB\/B \u00a7 17 Nr. 1 und 6, UStG \u00a7 13 b klar.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Neufassung der Vergabeverordnung (VgV) zur Anpassung an die aktuellen Fassungen der VOB\/A, VOL\/A und VOF in Kraft Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers Urheberrecht und\u00a0Alleinvertriebsrecht f\u00fcr VOB? 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