{"id":4416,"date":"2010-08-03T16:50:18","date_gmt":"2010-08-03T14:50:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4416"},"modified":"2013-05-03T17:03:35","modified_gmt":"2013-05-03T15:03:35","slug":"rechtsreport-august-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4416","title":{"rendered":"Rechtsreport August 2010"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Keine Ber\u00fccksichtigung von Nachtragsleistungen bei der Ermittlung von anrechenbaren Kosten nach HOAI a.F.<\/li>\n<li>Bundesgerichtshof \u00e4ndert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Keine Ber\u00fccksichtigung von Nachtragsleistungen bei der Ermittlung von anrechenbaren Kosten nach HOAI a.F.<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df\u00a0BGH Urteil vom 5. August 2010 &#8211; VII ZR 14\/09, das sich noch auf die &#8222;alte HOAI&#8220; bezieht, bestimmt sich das Honorar f\u00fcr die Leistungsphasen 5 bis 7 des \u00a7 15 Abs. 2 HOAI a.F.\u00a0nach den durch den im Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten.<\/p>\n<p><strong>Nachtr\u00e4ge<\/strong>, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, d\u00fcrfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten f\u00fcr diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.<\/p>\n<p>Diese sind freilich bei der Abrechnung der Leitungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3>Bundesgerichtshof \u00e4ndert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzan-spruches wegen eines Baumangels<\/h3>\n<p>Ein vor der M\u00e4ngelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der M\u00e4ngel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen M\u00e4ngelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Dies entschied der BGH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung am 22. Juli 2010 &#8211; VII ZR 176\/09 \u2013 und hat damit neue Grunds\u00e4tze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.<\/p>\n<p>In der zu entscheidenden Sache hatte der Beklagte im Auftrag der Kl\u00e4ger ein Einfamilienhaus errichtet. Es waren M\u00e4ngel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. F\u00fcr die Beseitigung der M\u00e4ngel sind Aufwendungen in H\u00f6he von 9.405 Euro netto erforderlich.<\/p>\n<p>Die Parteien haben dar\u00fcber gestritten, ob der Kl\u00e4ger als Schadensersatz, \u00fcber den er frei verf\u00fcgen kann und den er nicht zur M\u00e4ngelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die M\u00e4ngel noch nicht beseitigt hat. Das Berufungsgericht hat dies bejaht.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche M\u00e4ngelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tats\u00e4chlich beseitigt worden ist.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen. Schutzw\u00fcrdige Interessen des Bestellers werden durch diese Einschr\u00e4nkung nicht beeintr\u00e4chtigt. Unbeschadet bleibt die Ersatzf\u00e4higkeit eines Betrages in H\u00f6he der Umsatzsteuer, wenn der Besteller diese tats\u00e4chlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet bekommt. Einer Vorleistungspflicht in dieser H\u00f6he kann der Besteller entgehen, indem er einen Vorschussanspruch nach \u00a7 637 Abs. 3 BGB geltend macht. Beabsichtigt er zun\u00e4chst keine M\u00e4ngelbeseitigung, ist es ihm zumutbar, einer drohenden Verj\u00e4hrung durch Erhebung einer Feststellungsklage zu begegnen, falls er sich die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren M\u00e4ngelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers erhalten will.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Keine Ber\u00fccksichtigung von Nachtragsleistungen bei der Ermittlung von anrechenbaren Kosten nach HOAI a.F. Bundesgerichtshof \u00e4ndert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels Keine Ber\u00fccksichtigung von Nachtragsleistungen bei der Ermittlung von anrechenbaren Kosten nach HOAI a.F. Gem\u00e4\u00df\u00a0BGH Urteil vom 5. 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