{"id":4389,"date":"2010-12-03T15:59:23","date_gmt":"2010-12-03T13:59:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4389"},"modified":"2013-05-03T16:19:06","modified_gmt":"2013-05-03T14:19:06","slug":"rechtsreport-dezember-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4389","title":{"rendered":"Rechtsreport Dezember 2010"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Kosten der Mangel-Untersuchung\/Wer hat die Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung von M\u00e4ngeln zu tragen?<\/li>\n<li>Nutzungsentsch\u00e4digung\/K\u00fcndigung\/Verj\u00e4hrung<\/li>\n<li>M\u00e4ngelr\u00fcge: Nachbesserungsbeginn\/Hinf\u00e4llig\/Weiterleitung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Kosten der Mangel-Untersuchung \/ Wer hat die Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung von M\u00e4ngeln zu tragen<\/h3>\n<p>Der BGH (Urteil vom 2.9.2010, VII ZR 110\/09) hat nun klargestellt, dass der\u00a0Auftraggeber von einem f\u00fcr einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer M\u00e4ngelbeseitigung selbst dann\u00a0fordern kann, wenn die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist.<\/p>\n<p>Daher darf der\u00a0in Anspruch genommene Auftragnehmer die\u00a0Ma\u00dfnahmen zur M\u00e4ngelbeseitigung nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass der Auftraggeber eine Erkl\u00e4rung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Fall \u00fcbernimmt, dass der Auftragnehmer nicht f\u00fcr den Mangel verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Den Auftraggeber trifft deshalb kein Mitverschulden an einem Wasserschaden, der auf einem Mangel beruht, den der Unternehmer nicht beseitigt hat, weil der Auftraggeber eine entsprechende Erkl\u00e4rung nicht abgegeben hat.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Dennoch mus der Auftragnehmer naturgem\u00e4\u00df nur dann t\u00e4tig werden, wenn er wirklich verantwortlich ist. Ist sich der Auftragnehmer also sicher, dass ihm keine Verantwortung trifft, muss er\u00a0auch k\u00fcnftig nichts veranlassen bzw. kann sein Verhalten etwa von einer Zahlungszusage abh\u00e4ngig machen.<\/li>\n<li>Im Zweifel bleibt dem\u00a0Auftragnehmer zu empfehlen,\u00a0die Hintergr\u00fcnde aufzukl\u00e4ren und dann die ihm entstanden Kosten geltend zu machen,\u00a0wenn er zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Insofern d\u00fcrfte es bei den bisherigen Rechtsgrunds\u00e4tzen bleiben, die unseres Erachtens aus\u00a0\u00a7 280 BGB, \u00a7 814 BGB folgen:\n<ul>\n<li>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 13.05.2003\u00a0(17 U 193\/02), BauR 2003, 1241 festgehalten, dass der Unternehmer, wenn er aufgrund einer unberechtigten M\u00e4ngelr\u00fcge den Untersuchungsaufwand hat, Kostenerstattung verlangen kann, wenn er seinen Auftraggeber zuvor darauf hingewiesen\u00a0hat, da\u00df im Falle der Feststellung der Mangelfreiheit seines Gewerkes seine Kosten zu erstatten sind.<\/li>\n<li>Allerdings gilt nach Auffassung des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 (22 U 148\/98), BauR 1999, 919, dass der Unternehmer Aufwendungen, die er aufgrund einer unberechtigten M\u00e4ngelr\u00fcge f\u00fcr erforderlich halten durfte, nur dann gegen\u00fcber dem Bauherren geltend machen kann, wenn die M\u00e4ngelr\u00fcge ohne jeglichen erkennbaren Anlass erhoben wurde.<\/li>\n<li>Das Landgericht Hamburg sah dabei mit Urteil vom 05.03.1992 (308 S 209\/91), NJW-RR 1992, 1301, dass\u00a0der Auftraggeber, wenn er unberechtigte M\u00e4ngel r\u00fcgt, dem Auftragnehmer f\u00fcr die vergeblichen Kosten der M\u00e4ngeluntersuchung haftet.\u00a0Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mangel nach der Abnahme auftritt, da nach der Abnahme der Auftraggeber darlegen und beweisen mu\u00df, dass ein Mangel des Auftragnehmers vorliegt.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Kaufvertragsrecht hat der BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom 23.01.2008 (VIII ZR 246\/06), NJW 2008, 1147-1148 genauso erkannt, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des K\u00e4ufers nach \u00a7 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der K\u00e4ufer erkannt oder fahrl\u00e4ssig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache f\u00fcr das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Nutzungsentsch\u00e4digung\/K\u00fcndigung\/Verj\u00e4hrung<\/h3>\n<p>Ganz auf der Linie des BGH befindet sich die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.3.2010 (10 U 87\/09):<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0Einem Bauherrn steht wegen der schuldhaft verz\u00f6gerten Herstellung seiner zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnung kein\u00a0Anspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile zu, wenn er w\u00e4hrend der Zeit der Bauzeitverz\u00f6gerung &#8211; gleich aus welchem Rechtsgrund &#8211; angemessenen Wohnraum nutzen konnte und er deshalb auf die st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit der Wohnung f\u00fcr die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht angewiesen war.<br \/>\nEin Schaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile ist subsidi\u00e4r und kann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Bauherrn durch die versp\u00e4tete Herstellung der zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnung ein Schaden durch Mietzahlungen f\u00fcr die Zeit der Verz\u00f6gerung entstanden ist. Es kann also nur die Mietzahlung als Schaden beansprucht werden.<\/li>\n<li>Es begr\u00fcndet kein Mitverschulden wegen eines Versto\u00dfes gegen eine Schadensminderungspflicht gegen\u00fcber einem mit einem Unternehmer gesamtschuldnerisch haftenden Architekten, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht selbst beseitigt, sondern von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und vom Unternehmer Nachbesserung verlangt. Der Architekt ist durch ein Recht, die M\u00e4ngel und dadurch verursachten Sch\u00e4den selbst zu beseitigen, ausreichend vor den Folgen von Verz\u00f6gerungen bei der Nachbesserung des Unternehmers gesch\u00fctzt.<br \/>\nMit der fristlosen K\u00fcndigung eines Werkvertrags (hier: Architektenvertrags) durch den Auftraggeber ist ohne besondere Umst\u00e4nde keine Erkl\u00e4rung zur Abnahme zum bereits erstellten Teil des Werks verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2009, Az. VII ZR 164\/06) (Ziff. II 7 a)).<\/li>\n<li>Anspr\u00fcche aus einem solchen Werkvertrag wegen M\u00e4ngel verj\u00e4hren vor Abnahme nicht in der Frist des \u00a7 634a BGB, sondern in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist nach den \u00a7\u00a7 195, 199 BGB. Allerdings ist die Verj\u00e4hrung angesichts der in \u00a7 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung f\u00fcr die dort genannten Werke bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der K\u00fcndigung, unabh\u00e4ngig wer diese erkl\u00e4rt hat, gehemmt.<br \/>\nNach Verj\u00e4hrung eines vor Abnahme entstandenen Rechts wegen eines Werkmangels unter Ber\u00fccksichtigung der Ablaufhemmung kann sich der Auftraggeber durch die Erkl\u00e4rung der Abnahme keinen durchsetzbaren Gew\u00e4hrleistungsanspruch wegen dieses Mangels mehr verschaffen, weil er in aller Regel sein Recht verwirkt hat, sich auf einen Verj\u00e4hrungsbeginn nach \u00a7 634a Abs. 2 BGB zu berufen.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>M\u00e4ngelr\u00fcge: Nachbesserungsbeginn \/ Hinf\u00e4llig \/ Weiterleitung<\/h3>\n<p>Nach OLG Stuttgart, Urteil vom\u00a021.4.2010, 10 U 9\/09:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0gen\u00fcgt die Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer gesetzten Frist seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung zu erkl\u00e4ren,\u00a0nicht f\u00fcr eine Fristsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB\/B 2006.<br \/>\nVielmehr ist bei umfangreichen, zeitlich schwer abzusch\u00e4tzenden Mangelbeseitigungsma\u00dfnahmen zumindest eine Frist f\u00fcr den <strong>Nachbesserungsbeginn <\/strong>zu setzen.<\/li>\n<li>Nach der Durchf\u00fchrung der Mangelbeseitigung durch Dritte ist eine Fristsetzung nach \u00a7 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB\/B hinf\u00e4llig und kann z. B. wegen einer danach &#8211; vorsorglich erhobenen &#8211; Einrede der Verj\u00e4hrung gegen einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB\/B nicht mehr entbehrlich werden. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann dann nicht mehr entstehen.<\/li>\n<li>Stellt der Auftragnehmer nach Beendigung der Arbeiten seine Schlussrechnung ohne ein Verlangen der vertraglich vereinbarten f\u00f6rmlichen Abnahme und zahlt der Auftraggeber den restlichen Werklohn bis auf einen nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten geringf\u00fcgigen Betrag, der auf einen vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt oder auf lediglich geringf\u00fcgige M\u00e4ngel schlie\u00dfen l\u00e4sst, kann das Verhalten der Parteien als \u00fcbereinstimmender Verzicht auf eine f\u00f6rmliche Abnahme und eine konkludente Abnahme durch den Auftraggeber ausgelegt werden.<\/li>\n<li>Die Weiterleitung von M\u00e4ngelr\u00fcgen des Bauherrn an den Generalunternehmer an dessen Auftragnehmer stellt kein schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen im Sinn des \u00a7 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB\/B dar, wenn damit die Einladung zu einem Ortstermin zur blo\u00dfen Abkl\u00e4rung der Verantwortlichkeiten verbunden ist.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Kosten der Mangel-Untersuchung\/Wer hat die Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung von M\u00e4ngeln zu tragen? 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