{"id":4350,"date":"2011-05-06T22:24:29","date_gmt":"2011-05-06T20:24:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4350"},"modified":"2014-11-18T20:27:44","modified_gmt":"2014-11-18T18:27:44","slug":"rechtsreport-mai-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4350","title":{"rendered":"Rechtsreport Mai 2011"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Planerhaftung trotz Ber\u00fccksichtigung der DIN<\/li>\n<li>Baugeld vor F\u00e4lligkeit der Werklohnforderung?<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Planerhaftung\u00a0trotz Ber\u00fccksichtigung\u00a0der DIN<\/h3>\n<p>Nach der Entscheidung des OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 18. 1. 2011 &#8211; 9 U 2546\/10, kann die Planung mangelhaft sein, gleichwohl aber der Planer nicht zum Ersatz der Sch\u00e4den verpflichtet sein, wenn die fehlerhafte Planung schuldlos erfolgte.<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Bauherr den Architekten wegen Sch\u00e4den an einer Tiefgarage in Anspruch genommen. Die Sch\u00e4den resultierten aus einer falschen Planung der Abdichtung gegen Chlorideintrag. Der Architekt wiederum verklagte den Statiker.<\/p>\n<ol>\n<li>Das OLG M\u00fcnchen stellte klar, dass das vom Architekten oder Statiker geschuldete Werk in einer Planung bestehe, die fehlerfrei sein m\u00fcsse. Fehlerfrei sei sie dann, wenn sie geeignet sei, ein fehlerfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Ein fehlerfreies Bauwerk entstehe nicht, wenn die Tiefgarage \u00fcber kein Abdichtungssystem verf\u00fcge, das dem Angriff durch eingeschlepptes Wasser mit Chloridbelastung Stand halte. Die zu einem solchen Bauschaden f\u00fchrende Planung sei mangelhaft.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht auf ein Verschulden des Planers an, wie das OLG M\u00fcnchen explizit betont. Vielmehr schulde der Planer erfolgsbezogen ein fehlerfreies Werk, d.h. eine fehlerfreie Planung. In Folge dessen sei sein Werk mangelhaft, selbst wenn seine Planung im Zeitpunkt ihrer Erstellung dem Stand der Technik oder der \u00fcblichen Bauweise entsprochen haben sollte und er darauf vertraut haben sollte.<br \/>\nDer\u00a0Bauherr kann daher\u00a0Mangelbeseitigung im Wege der\u00a0fehlerfreien Planung verlangen.<\/li>\n<li>Hat sich der Mangel der Planung jedoch schon im Bauwerk verwirklicht, ist die Mangelbeseitigung nicht mehr m\u00f6glich. Dann kann der Bauherr Schadensersatz verlangen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist das Planerverschulden (\u00a7 276 BGB).<br \/>\nIn diesem Zusammenhang spielen der Stand der Technik und die \u00fcbliche Bauweise eine wesentliche Rolle. Denn wenn der Planer in sorgf\u00e4ltiger Weise alle gebotenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Planung ber\u00fccksichtigt, kann seine fehlerhafte Planung schuldlos erfolgt sein. Dann w\u00e4re er nicht zum Ersatz der Sch\u00e4den verpflichtet, die aus der baulichen Ausf\u00fchrung seiner fehlerhaften Planung resultieren.<\/li>\n<li>Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten diese Grunds\u00e4tze, dass die Planung mangelhaft war, weil an der Tiefgarage Chloridsch\u00e4den aufgetreten sind. Dies konnte das OLG M\u00fcnchen den Gutachten des Gerichtssachverst\u00e4ndigen zweifelsfrei entnehmen.<br \/>\nZwar sei die geplante und ausgef\u00fchrte Abdichtung einer Gussasphaltschicht auf einer Trennlage DINgerecht. Ein Verschulden der Planer k\u00e4me aber dennoch in Betracht, wenn bereits damals bauliche Probleme mit dieser Abdichtungsart bekannt waren und in Fachkreisen diskutiert wurden. Dann h\u00e4tte bereits damals ein sorgf\u00e4ltiger Planer andere L\u00f6sungen suchen m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>Baugeld vor F\u00e4lligkeit der Werklohnforderung?<\/h3>\n<p>Das LG Magdeburg hat mit Urteil vom 22.07.2010 (5 O 549\/10) entschieden, dass ein Versto\u00df gegen die Pflicht zur Verwendung von Baugeld (\u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG) nicht vorliegt, wenn der Baugeldempf\u00e4nger den Werklohn nicht zahlt, bevor der Werklohn f\u00e4llig ist. Zudem gilt nach dem LG Magdeburg die Verwendungspflicht im Insolvenzverfahren nicht.<\/p>\n<p>Nach Ausf\u00fchrung der Leistungen f\u00fcr die Lieferung und Montage der Fenster und T\u00fcren stellte die klagende Auftragnehmerin\u00a0eine Schlussrechnung in H\u00f6he von 25.000,00 \u20ac brutto. Zeitgleich ging auf dem Konto der\u00a0auftraggebenden\u00a0GmbH als Generalunternehmerin die Zahlung des hauptauftraggebenden Bauherren f\u00fcr die Lieferung und Montage der Fenster und T\u00fcren f\u00fcr das Bauvorhaben ein. Eine Auszahlung dieses Geldes an die Kl\u00e4gerin auf die Schlussrechnung erfolgte jedoch nicht.<br \/>\nKurze Zeit sp\u00e4ter beantragte die\u00a0GmbH die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, das vom Amtsgericht er\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptete, der Beklagte habe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der auftraggebenden\u00a0GmbHdie Leistungen abgenommen und meinte zudem, dass der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der\u00a0GmbH durch das Einbehalten des von den Bauherren geleisteten Baugeldes f\u00fcr die Lieferung und Montage der Fenster und T\u00fcren durch die Kl\u00e4gerin gegen die Verwendungspflicht des Baugeldes nach \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG versto\u00dfen habe. Durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der\u00a0GmbH und der damit verbundenen Uneinbringlichkeit der Forderung sei der Kl\u00e4gerin dadurch ein Schaden in H\u00f6he von 25.00,00 \u20ac entstanden.<\/p>\n<p>Nach dem LG Magdeburg\u00a0liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG vor.<\/p>\n<ul>\n<li>Eigentlich war\u00a0das Geld des Bauherrn an die\u00a0GmbH kein Baugeld im Sinne des \u00a7 1 Abs. 3 BauFordSiG und somit die\u00a0Kl\u00e4gerin nicht Baugeldgl\u00e4ubigerin im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG.<\/li>\n<li>Zumindest\u00a0fehle es\u00a0an einer Verwendungspflicht des Beklagten nach \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG. Der Beklagte sei nicht nach \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG verpflichtet gewesen, das von den Bauherren erhaltene Geld insbesondere vor der Insolvenz\u00a0an die Kl\u00e4gerin auszukehren, da zu diesem Zeitpunkt die Forderung der Kl\u00e4gerin\u00a0nicht f\u00e4llig war. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt ist\u00a0die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Verwaltung des Verm\u00f6gens der\u00a0GmbH. Von diesem Zeitpunkt an sei es der\u00a0GmbH und damit auch dem Beklagten untersagt gewesen, Verf\u00fcgungen \u00fcber das Verm\u00f6gen der\u00a0GmbH vorzunehmen. H\u00e4tte der Beklagte dennoch eine Auszahlung an die Kl\u00e4gerin vorgenommen, w\u00e4re diese anfechtbar gewesen (\u00a7\u00a7 129 ff. InsO ).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat das LG Magdeburg die Frage gestellt, ob sich an dem Ergebnis mit Blick auf die Zweckbestimmung des \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG etwas \u00e4ndert. Die Verwendungspflicht des \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG gelte im Insolvenzverfahren nicht. Vielmehr ende oder ruhe sie w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens. Auch das Baugeld geh\u00f6re zum Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners, der Baugeldempf\u00e4nger ist. Der Baugeldgl\u00e4ubiger, zu dessen Befriedigung es dienen sollte, sei Insolvenzgl\u00e4ubiger. Dem Wortlaut der InsO als auch dem BauFordSiG k\u00f6nne an keiner Stelle entnommen werden, dass Baugeld in der Insolvenz des Baugeldempf\u00e4ngers entweder nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6re oder hieraus zu befriedigende Anspr\u00fcche irgendeinen Vorrang vor anderen Insolvenzforderungen haben sollten. Anders als bei echten Treuhandverh\u00e4ltnissen begr\u00fcnde die Verwendungspflicht des \u00a7 1 Abs. 1 BauFordSiG keine rechtliche Zuordnung eines bestimmten Verm\u00f6gensbestandteils zu einer anderen Person, einem bestimmten Gl\u00e4ubiger. Der Baugeldempf\u00e4nger sei frei darin, welchen Baugl\u00e4ubiger er in welcher H\u00f6he und in welcher Reihenfolge\u00a0befriedige.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Planerhaftung trotz Ber\u00fccksichtigung der DIN Baugeld vor F\u00e4lligkeit der Werklohnforderung? 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