{"id":4344,"date":"2011-06-11T22:10:42","date_gmt":"2011-06-11T20:10:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4344"},"modified":"2013-05-09T00:17:40","modified_gmt":"2013-05-08T22:17:40","slug":"rechtsreport-juni-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4344","title":{"rendered":"Rechtsreport Juni 2011"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Architekt contra Vollmacht<\/li>\n<li>Mengen\u00e4nderungen im VOB-Vertrag<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Architekt contra\u00a0Vollmacht<\/h3>\n<p>Immer wieder werden wir gefragt, ob und welche Vollmacht ein Bau\u00fcberwacher\/Bauleiter in der Ausf\u00fchrungsphase hat. Dewegen bleibt zu betonen, dass ein Architekt\u00a0ohne vom Bauherrn einger\u00e4umte Vollmacht nicht berechtigt ist, rechtsgesch\u00e4ftliche Handlungen f\u00fcr den Bauherrn vorzunehmen.<\/p>\n<p>Also nur, wenn der Bau\u00fcberwacher\u00a0eine Bevollm\u00e4chtigung erh\u00e4lt, ist er berechtigt, rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen wie\u00a0ge\u00e4nderte oder zus\u00e4tzliche Leistungen anzuordnen bzw. zu beauftragen oder Mahnungen\/R\u00fcgen\/K\u00fcndigungen etc. rechtwirksam\u00a0vorzunehmen. Liegt eine umfassende Vollmacht vor, gibt es keine Einschr\u00e4nkung dahin, dass sie sich nicht auf Zusatzauftr\u00e4ge erstreckt, die der Beseitigung eigener Arbeitsfehler des Architekten dienen. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2010, 2 U 15\/10. Dies\u00a0best\u00e4tigt die st\u00e4ndige Rechsprechung des\u00a0BGH. Gleichzeitig bleibt aber die schwierige Abgrenzung zur orgin\u00e4ren Vollmacht. So hatte der\u00a0BGH (Urt. v. 10.11.1977 &#8211; VII ZR 252\/75 &#8211; BauR 1978, 139) auch gemeint, dass ein\u00a0Architekt selbst ohne ausdr\u00fcckliche Vollmacht zumindest berechtigte ist, geringf\u00fcgige Nachtr\u00e4ge auszul\u00f6sen. Auch etwa\u00a0die Erkl\u00e4rung der Abnahme d\u00fcrfte\u00a0zu diesem Bereich der orgin\u00e4ren Vollmacht z\u00e4hlen, weil\u00a0nach der neuen HOAI die Abnahme eine Grundleistung der Bau\u00fcberwachung ist.<\/p>\n<p>Wir empfehlen, dass Bauherr und Architekt den Umfang der Vollmacht\u00a0im HOAI-Vertrag klar regeln und diese Vollmacht dann auch der bauausf\u00fchrenden Firma etwa im VOB-Vetrag mitteilen, um Missverst\u00e4ndnisse zu vermeiden und Abgrenzungsfragen gar nicht erst aufkommen zulassen. Unseres Vertragsmuster beachten auch dies.<\/p>\n<h3>Mengen\u00e4nderungen im VOB-Vertrag<\/h3>\n<p>Auf Seminaren wird oft gefragt, ob man nicht \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B zur Preisanpassung bei Mengen\u00e4nderungen schlicht vertraglich ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Dies ist wohl keine gute Idee, weil dadurch die Preisanpassung nicht wirksam komplett ausgeschlossen werden kann und zumindest eine L\u00f6sung nach den unbestimmten Rechtsbegriffen des \u00a7 313 BGB erfolgen m\u00fcsste. J\u00fcngst musste der BGH mit Urteil vom 23.3.2011, Az.: VII ZR 216\/08 klarstellen, dass\u00a0ein R\u00fcckgriff auf die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage\u00a0nur dann nicht\u00a0in Betracht kommt, soweit eine vertragliche Regelung wie \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B vorliegt.<\/p>\n<p>Die Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ohne scharfe vertragliche Ankn\u00fcpfungspunkte\u00a0schafft Rechtsunsicherheit und stellt auch einen Eingriff in die VOB als Ganzes dar.\u00a0Sinnvoll kann die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage hinjgegen\u00a0sein, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine (genau) bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge &#8211; als also gemeinsame Gesch\u00e4ftsgrundlage &#8211; \u00fcberschritten wird (so auch der BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Statt des Ausschluss der Anpassungsregelung des \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B w\u00e4re also den Parteien eher zu empfehlen, bei Bedarf\u00a0eine\u00a0konkret eingegrenzte Gesch\u00e4ftsgrundlage zu vereinbaren.\u00a0Im Einzelfall k\u00f6nnte es eine besondere Bedeutung haben, wenn z.B.\u00a0ein Auftragnehmer\u00a0eine bestimmte St\u00fcckzahl eines Materials auf Lager \u00fcbrig h\u00e4tte, die er in diesem begrenzten Umfang\u00a0besonders g\u00fcnstig anbieten kann. Dann muss das Mengenrisiko zu diesen g\u00fcnstigen Preis des Restpostens\u00a0mit gesonderter Vereinbarung neben \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B genau beschr\u00e4nkt werden und klar gestellt werden, dass jedes weitere St\u00fcck nur zu einem\u00a0\u00fcblichen und nicht so g\u00fcnstigen Preis\u00a0geleistet werden kann, weil es eben neu zugekauft werden muss.\u00a0Nur im \u00fcbrigen bliebe es dann bei \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B, was zeigt, dass bei einer solchen vertraglichen\u00a0Konkretisierung des Leistungsumfangs die Anpassung nach \u00a7 313 BGB spezieller und schr\u00e4fer sein kann, ohne dass in die VOB\/B\u00a0eingegriffen w\u00fcrde.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Architekt contra Vollmacht Mengen\u00e4nderungen im VOB-Vertrag Architekt contra\u00a0Vollmacht Immer wieder werden wir gefragt, ob und welche Vollmacht ein Bau\u00fcberwacher\/Bauleiter in der Ausf\u00fchrungsphase hat. 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