{"id":4330,"date":"2011-08-10T21:50:12","date_gmt":"2011-08-10T19:50:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4330"},"modified":"2013-04-25T22:07:42","modified_gmt":"2013-04-25T20:07:42","slug":"rechtsreport-august-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4330","title":{"rendered":"Rechtsreport August 2011"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Ihre Fortbildung<\/li>\n<li>Die losweise Vergabe von Leistungen<\/li>\n<li>Zul\u00e4ssigkeit von Nebenangeboten bei Preis als einzigem Zuschlagskriterium<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Die losweise Vergabe von Leistungen<\/h3>\n<p>Obwohl seit der Vergaberechtsreform des Jahres 2009 die losweise Vergabe nunmehr dem Wortlaut nach zwingend ist, wurde und wird von diesem Grundsatz in der Praxis h\u00e4ufig abgewichen \u2013 sehr zum \u00c4rger des Mittelstandes. Das OLG Celle hat nunmehr mit Beschluss vom 26.04.2010, 13 Verg 4\/10, die Praxis der Vergabestellen verteidigt und die Einkaufsinteressen der \u00f6ffentlichen Hand gegen\u00fcber den Interessen des Marktes gest\u00e4rkt. Das OLG Celle tritt f\u00fcr eine zweistufige Pr\u00fcfung ein:<\/p>\n<p>Auf der ersten Stufe definiert die Vergabestelle innerhalb ihrer (weiten) Gestaltungsfreiheit die von ihr zu beschaffende Leistung. Eine Zerlegung in Teil- oder Fachlose kommt nach Ansicht des OLG Celle nicht in Betracht, wenn die Vergabestelle eine Leistung definiert, deren \u00fcbergeordneter Zweck bei funktionaler Betrachtung nicht mit einer Losaufteilung erreicht werden kann oder aber gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Dies er\u00f6ffnet dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber einen weiten Ermessensspielraum. Nur wenn der Auftraggeber auf dieser ersten Stufe zu dem Ergebnis kommt, dass der Zweck auch bei losweiser Vergabe erreicht werden kann, betritt er die zweite Stufe: Er hat nun zu untersuchen, ob er sich gegebenenfalls auf besondere wirtschaftliche oder technische Gr\u00fcnde st\u00fctzen kann, um von einer losweisen Vergabe abzusehen.<\/p>\n<p>Wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine zusammengefasste Vergabe auf der zweiten Stufe sind etwa unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kostennachteile im Falle einer losweisen Vergabe, OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009, VII Verg 27\/09. Keine wirtschaftlichen Gr\u00fcnde sind dagegen die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung oder die einfachere Durchsetzung von M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen. Treten weitere, auch technische Gr\u00fcnde, hinzu und handelt es sich insgesamt um ein komplexes Vorhaben, so ist eine Gesamtbetrachtung geboten und zul\u00e4ssig, bei der Gesichtspunkte der Koordinierung und Gew\u00e4hrleistung eine erhebliche Rolle spielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch technische Gr\u00fcnde k\u00f6nnen eine Gesamtvergabe rechtfertigen. Diese kann etwa erforderlich sein, um technischen Abh\u00e4ngigkeiten beim Bauablauf gerecht zu werden oder eine einheitliche Wartung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dem Auftraggeber steht auch auf der zweiten Stufe ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung kann von Vergabekammern und \u2013senaten nur auf Ermessensfehler hin untersucht werden. Regelm\u00e4\u00dfig greift die Nachpr\u00fcfungsinstanz dabei auf die Vergabedokumentation zur\u00fcck, in der die Vergabestelle ihre Entscheidungen und die Gr\u00fcnde eines Absehens von der losweisen Vergabe zu dokumentieren hat.<\/p>\n<h3>Zul\u00e4ssigkeit von Nebenangeboten bei Preis als einzigem Zuschlagskriterium<\/h3>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat in Abweichung von der eigenen fr\u00fcheren Rechtsprechung mit Beschluss vom 07.01.2010, Verg 61\/09, entschieden, dass Nebenangebote nicht zugelassen werden d\u00fcrfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.<\/p>\n<p>Der Vergabesenat begr\u00fcndet seine mittlerweile mehrfach durch sich selbst best\u00e4tigte Auffassung (zuletzt mit Beschluss vom 9.03.2011, Verg 52\/10) mit einer Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/18\/EG und Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/17\/EG. Diese lie\u00dfen die Wertung von Nebenangeboten nur zu, wenn der Auftrag nach dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben werden soll. Das wirtschaftlichste Angebot sei dabei regelm\u00e4\u00dfig nicht das g\u00fcnstigste.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf hat bei \u00f6ffentlichen Auftraggebern und Bietern f\u00fcr viel Verwirrung gesorgt. Aus Sorge um R\u00fcgen oder gar Nachpr\u00fcfungsantr\u00e4ge und den sich daraus ergebenen Verz\u00f6gerungen f\u00fcr das Vergabeverfahren verzichteten \u00f6ffentliche Auftraggeber von vornherein auf die Zulassung von Nebenangeboten.<\/p>\n<p>Nunmehr tritt das OLG Schleswig mit Beschluss vom 15.04.2011, 1 Verg 10\/10, der Meinung des OLG D\u00fcsseldorf entgegen. Das OLG Schleswig kommt nach ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung zu dem Ergebnis, dass Nebenangebote auch dann zuzulassen sind, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Zuvor hatten bereits die Vergabesenate des OLG Celle (Beschl\u00fcsse vom 11.02.2010, 13 Verg 16\/09 und 03.06.2010, 13 Verg 6\/10) und des OLG Koblenz (Beschl\u00fcsse vom 26.07.2010, 1 Verg 6\/10 und 2.02.2011, 1 Verg 1\/11) die Zulassung von Nebenangeboten unbeanstandet gelassen, allerdings ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Das OLG Schleswig legt dar, dass sich weder aus dem europ\u00e4ischen noch aus dem nationalen Vergaberecht eine Unzul\u00e4ssigkeit von Nebenangeboten ergibt, wenn der g\u00fcnstigste Preis als einzigstes Zuschlagskriterium benannt ist. Ein Versto\u00df gegen die Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004\/18\/EG liege nicht vor. Diese Richtlinie sei ohnehin nicht direkt anwendbar, weil sie bereits in nationales Recht umgesetzt wurde, n\u00e4mlich in den \u00a7 97 ff. GWB sowie den Vergabeverordnungen. Die Zuschlagskriterien nach Art. 53 Abs. 1 a) und b) Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004\/18\/EG seien in \u00a7 97 Abs. 5 GWB (\u201ewirtschaftlichstes Angebot\u201c) und in \u00a7 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB\/A 2006 umgesetzt worden. Der Begriff des wirtschaftlichsten Angebots in \u00a7 97 Abs. 5 GWB sei als Oberbegriff f\u00fcr die beiden Art. 53 der Richtlinie 2004\/18\/EG genannten Kriterien anzusehen.<\/p>\n<p>Mit der Zulassung von Nebenangeboten und der damit erforderlichen Gleichwertigkeitspr\u00fcfung werde die Ausschlie\u00dflichkeit des Zuschlagskriteriums \u201cg\u00fcnstigster Preis\u201d nach Ansicht des OLG Schleswig auch nicht beseitigt. Die Gleichwertigkeitspr\u00fcfung erfolge n\u00e4mlich bereits auf einer Wertungsstufe, die der Wertung der Zuschlagskriteriums \u201ePreis\u201c vorgelagert ist. Das OLG Schleswig begr\u00fcndet dies mit dem systematischen Aufbau der Richtlinie 2004\/18\/EG. F\u00fchrt die Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten auf einer vorhergehende Stufe zu einem positiven Ergebnis und l\u00e4sst der \u00f6ffentliche Auftraggeber anschlie\u00dfend die Nebenangebote zur Wertung zu, so konkurriere das Nebenangebot auf der letzten Wertungsstufe mit den anderen im Wertungsverfahren befindlichen Angeboten. Bleibt in dieser letzten Wertungsstufe nur noch das Zuschlagskriterium \u201eniedrigster Preis\u201c zu pr\u00fcfen, setzt sich dasjenige Angebot durch, dass dieses Kriterium erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung keine Veranlassung f\u00fcr eine Divergenzvorlage nach \u00a7 124 Abs. 2 GWG gesehen. In absehbarer Zeit wird es daher keine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage geben. Auftraggeber sollten auf Grund der \u00fcberzeugenden Rechtsprechung des OLG Schleswig Nebenangebote (nun wieder) auch dann werten, wenn als Zuschlagskriterium allein der niedrigste Preis benannt ist.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Ihre Fortbildung Die losweise Vergabe von Leistungen Zul\u00e4ssigkeit von Nebenangeboten bei Preis als einzigem Zuschlagskriterium Die losweise Vergabe von Leistungen Obwohl seit der Vergaberechtsreform des Jahres 2009 die losweise Vergabe nunmehr dem Wortlaut nach zwingend ist, wurde und wird von diesem Grundsatz in der Praxis h\u00e4ufig abgewichen \u2013 sehr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[60,78,80],"class_list":["post-4330","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-angebote","tag-nachbesserung","tag-vergabeordnung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4330","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4330"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4330\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4330"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4330"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4330"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}