{"id":4322,"date":"2011-09-05T21:40:52","date_gmt":"2011-09-05T19:40:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4322"},"modified":"2013-04-25T21:50:05","modified_gmt":"2013-04-25T19:50:05","slug":"rechtsreport-september-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4322","title":{"rendered":"Rechtsreport September 2011"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Pr\u00fcfungs-\/Hinweis-\/Bedenkenanzeigepflicht<\/li>\n<li>Pauschalvertrag<\/li>\n<li>Verschuldensunabh\u00e4ngiger Schadensersatz nach Vergaberechtsversto\u00df<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Pr\u00fcfungs-\/Hinweis-\/Bedenkenanzeigepflicht<\/h3>\n<p>Weiter besch\u00e4ftigt die Gerichte der Umfang der sogenannten Hinweis und Bedenkenanzeige im engen Zusammenhang mit der Untersuchungspflicht des Auftragnehmers. Diese Pflicht gilt nicht nur im VOB\/B-Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3, sondern auch im BGB Vertrag aus \u00a7 242.<\/p>\n<ul>\n<li>Der BGH &#8211; Urteil vom 30.6.2011, VII ZR 109\/10 &#8211;\u00a0meint daher, dass ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit R\u00fcckstausicherung anzuschlie\u00dfen, pr\u00fcfen muss, ob die von ihm ausgew\u00e4hlte Grundleitung eine solche Sicherung hat. Sonst macht er sich schadensersatzpflichtig und ist hoffentlich versichert, BGB \u00a7 280 Abs 1, \u00a7 633, \u00a7 634 Nr 4.<\/li>\n<li>Auch meint der BGH &#8211; Urteil vom\u00a019.5.2011, VII ZR 24\/08 -, dass ein Auftragnehmer erkennen muss, dass die von ihm vertragsgem\u00e4\u00df errichtete Bodenplatte wegen einer Bauzeitverz\u00f6gerung im Winter der Gefahr von Rissbildung ausgesetzt sein wird. Er\u00a0kann dann\u00a0verpflichtet sein, den Auftraggeber entsprechend zu informieren.\u00a0Kommt er dieser Pflicht nicht nach, l\u00f6st das keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche, sondern\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung seiner Aufkl\u00e4rungspflicht aus.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Pauschalvertrag<\/h3>\n<p>Der Pauschalpreisvertrag\u00a0wird von Technikern oft als besonders praktisch und rechtssicher &#8211; insbesondere auch hinsichtlich der Kosten &#8211; \u00a0empfunden. Er bringt aber keine Sicherheit, auch nicht hinsichtlich der Kosten. Dies zeigt einmal mehr der\u00a0BGH, Urteil vom 30.6.2011, VII ZR 13\/10:<\/p>\n<ol>\n<li>Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu f\u00fchrt, dass sie die Pauschalierung der Verg\u00fctung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Vertrages beschreibt.<\/li>\n<li>Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichst\u00e4rke in einer Zulageposition), k\u00f6nnen diese zur Gesch\u00e4ftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gew\u00e4hr f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.<\/li>\n<li>In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach \u00a7 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB\/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irref\u00fchrenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Verg\u00fctung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten f\u00fchrt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung h\u00e4ufig nicht mehr zumutbar.<\/li>\n<li>Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtverg\u00fctung kann nicht abgestellt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch der Verweis auf die allgemeinen Regelungen BGB \u00a7 133, \u00a7 157, \u00a7 313 und VOB\/B \u00a7 2\u00a0Abs. 7 Nr.\u00a01 bringt dann keine Klarheit.<\/p>\n<p>Alles bleibt beliebige Zufallsentscheidung des zust\u00e4ndigen Tatsachenrichters, der dann auszulegen hat.<\/p>\n<h3>Verschuldensunabh\u00e4ngiger Schadensersatz nach Vergaberechtsversto\u00df<\/h3>\n<p>Der BGH &#8211; Urteil vom\u00a009.06.2011 &#8211; X ZR 143\/10 &#8211; hat zum Schadensersatz wegen einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung neue Grunds\u00e4tze entwickelt. Bisher war ein solcher Schadensersatz davon abh\u00e4ngig, dass ein Bieter in besonderer Weise auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vergabeverfahrens vertrauen durfte. Diesen Vertrauenstatbestand verlangt der BGH nun nicht mehr.<\/p>\n<p>Ein Bieter r\u00fcgte die Vermischung von Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien. Der Vergabesenat stellte daraufhin die Nichtigkeit des mit einem anderen Anbieter geschlossenen<br \/>\nVertrag fest und verpflichtete die Vergabestelle, das Vergabeverfahren aufzuheben. Den im Vergabeverfahren h\u00e4tte eine strikte Trennung zwischen Eignungskriterien, die sich auf die fachkundige Leistungsf\u00e4higkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Bieters beziehen, und den Wirtschaftlichkeitskriterien vorgenommen werden m\u00fcssen. Nach der Aufhebung des Vergabeverfahrens forderte die Kl\u00e4gerin die Erstattung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die ihr zugesprochen wurde.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH st\u00e4rkt\u00a0die Rechte der Bieter, weil diese nicht mehr ihr Vertrauen belegen m\u00fcssen und\u00a0 folgt somit dem bieterfreundlichen EuGH, Urteil vom 30.09.2010 &#8211; C-314\/09 \u201eStrabag\u201c, wonach Bieter, die durch rechtswidrige Entscheidungen des \u00f6ffentlichen Auftraggebers gesch\u00e4digt werden,\u00a0den\u00a0Ersatz des daraus resultierenden Schadens grunds\u00e4tzlich verschuldensunabh\u00e4ngig erhalten sollen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Pr\u00fcfungs-\/Hinweis-\/Bedenkenanzeigepflicht Pauschalvertrag Verschuldensunabh\u00e4ngiger Schadensersatz nach Vergaberechtsversto\u00df Pr\u00fcfungs-\/Hinweis-\/Bedenkenanzeigepflicht Weiter besch\u00e4ftigt die Gerichte der Umfang der sogenannten Hinweis und Bedenkenanzeige im engen Zusammenhang mit der Untersuchungspflicht des Auftragnehmers. 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