{"id":4309,"date":"2011-12-07T21:19:21","date_gmt":"2011-12-07T19:19:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4309"},"modified":"2013-04-25T21:26:23","modified_gmt":"2013-04-25T19:26:23","slug":"rechtsreport-dezember-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4309","title":{"rendered":"Rechtsreport Dezember 2011"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Neue EU-Schwellenwerte f\u00fcr 2012\/2013<\/li>\n<li>Die Heizungsanlage als Bauwerk mit 5-j\u00e4hriger Gew\u00e4hrleistung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Neue EU-Schwellenwerte f\u00fcr 2012\/2013<\/h3>\n<p>Nunmehr ist es amtlich: Die Schwellenwerte werden zum 01. Januar 2012 angehoben. Der neue Schwellenwert f\u00fcr Bauauftr\u00e4ge betr\u00e4gt dann 5.000.000,- \u20ac (netto). F\u00fcr Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge 200.000,- \u20ac (netto). F\u00fcr Sektorenauftraggeber bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferungen und Leistungen 400.000,- \u20ac (netto). Auftr\u00e4ge oberster oder oberer Bundesbeh\u00f6rden im Liefer- und Dienstleistungsbereich m\u00fcssen ab einer gesch\u00e4tzten Auftragssumme von 130.000,- \u20ac (netto) europaweit ausgeschrieben werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vergabepraxis ist dabei auf Folgendes zu achten:<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich haben die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte unmittelbar Geltung f\u00fcr das deutsche Vergaberecht. Denn anders als die europ\u00e4ischen Richtlinien gelten die EU-Verordnungen in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar. Die Schwellenwerte werden stets in einer EU-Verordnung festgelegt. Die neuen EU-Schwellenwerte finden sich in der EU-Verordnung Nr. 1251\/2011. Allerdings k\u00f6nnen die Mitgliedsstaaten niedrigere Schwellenwerte vorgeben. Durch die Anhebung der EU-Schwellenwerte zum 01. Januar 2012 tritt die auf den ersten Blick paradoxe Situation ein, dass in Deutschland zun\u00e4chst noch die in der Vergabeverordnung (VgV) festgeschriebenen Schwellenwerte (f\u00fcr Bauleistungen 4.845.000,- \u20ac (netto), f\u00fcr Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge 193.000,- \u20ac (netto)) weiterhin gelten. Erst wenn eine entsprechende \u00c4nderung der VgV in Kraft getreten ist, gelten die h\u00f6heren Schwellenwerte der EU-Verordnung auch auf nationaler Ebene. Diese \u00c4nderung befindet sich im Gesetzgebungsprozess und soll im Februar 2012 im Bundesrat beschlossen werden.<\/p>\n<p>Im Sektorenbereich, in dem die Sektorenverordnung (SektVO) gilt, finden die neuen Schwellenwerte bereits zum 01. Januar 2012 Anwendung, weil die SektVO eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Schwellenwerte der EU enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Bis zur \u00c4nderung der VgV im Februar\/M\u00e4rz 2012 bleibt es damit in Deutschland zun\u00e4chst bei den bisherigen Schwellenwerten! Wir informieren Sie, wenn die neue VgV in Kraft getreten ist.<\/p>\n<h3>\u00a0Die Heizungsanlage als Bauwerk mit 5-j\u00e4hriger Gew\u00e4hrleistung<\/h3>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06. Mai 2011 &#8211; 2\/09 S 52\/10 &#8211; die Auffassung vertreten, dass f\u00fcr den Einbau einer kompletten Heizungsanlage die 5-j\u00e4hrige Gew\u00e4hrleistungsfrist des \u00a7 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten muss.<\/p>\n<p>Denn die Heizungsanlage nebst Zubeh\u00f6r w\u00fcrde mit schweren Schrauben und entsprechenden Schraubwinkeln mit dem Boden des Geb\u00e4udes fest verbunden und sei insofern unbeweglich (immobil). Als vier Jahre nach dem Einbau der Heizungsanlage der Brenner ausgetauscht werden musste, verwehrte das Landgericht daher dem Werkunternehmer einen Werklohn und sah diese Leistung als Mangelbeseitigung an.<\/p>\n<p>In der Entscheidung spricht das Landgericht von \u201eArbeiten an einem Bauwerk\u201c, obwohl \u00a7 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die 5-Jahres-Frist eigentlich nur \u201ebei einem Bauwerk\u201c regelt. Bei sonstigen Werken soll gem\u00e4\u00df \u00a7 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur eine 2-Jahres-Frist gelten. Das macht die Entscheidung des Landgerichts f\u00fcr die Auslegung durchaus interessant, etwa auch mit Blick auf Einbauk\u00fcchen inklusive der dortigen Ger\u00e4te. Hier h\u00e4tte dem Werkunternehmer wohl nur die Regelung von \u00a7 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB\/B geholfen. Ohne Wartungsvertrag h\u00e4tte dann n\u00e4mlich zumindest f\u00fcr die wartungsrelevanten Teile der Heizungsanlage nur eine 2-Jahres-Frist gegolten. Der Brenner w\u00e4re wohl ein solches Teil gewesen.<\/p>\n<p>Mit dieser Rechtsprechung wird man auch regelm\u00e4\u00dfig die Praxis f\u00fcr rechtskonform erachten k\u00f6nnen, dass f\u00fcr z. B. Heizungsanlagen vertraglich 5-j\u00e4hrige Gew\u00e4hrleistungszeiten vereinbart werden und zwar auch f\u00fcr die wartungsrelevanten Teile, selbst wenn ein Wartungsvertrag nicht vereinbart wurde.<\/p>\n<p>Dies mag dann von \u00a7 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB\/B abweichen, scheint aber im Sinne der landgerichtlichen Entscheidung dem gesetzlichen Leitbild zu entsprechen. Wir haben da so unsere Zweifel. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde so aber rechtskr\u00e4ftig, so dass wir auf h\u00f6hergerichtliche Rechtsprechung noch warten m\u00fcssen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen: Neue EU-Schwellenwerte f\u00fcr 2012\/2013 Die Heizungsanlage als Bauwerk mit 5-j\u00e4hriger Gew\u00e4hrleistung Neue EU-Schwellenwerte f\u00fcr 2012\/2013 Nunmehr ist es amtlich: Die Schwellenwerte werden zum 01. Januar 2012 angehoben. Der neue Schwellenwert f\u00fcr Bauauftr\u00e4ge betr\u00e4gt dann 5.000.000,- \u20ac (netto). F\u00fcr Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge 200.000,- \u20ac (netto). 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