{"id":4211,"date":"2012-02-08T22:59:14","date_gmt":"2012-02-08T20:59:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4211"},"modified":"2013-04-18T23:07:31","modified_gmt":"2013-04-18T21:07:31","slug":"rechtsreport-februar-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4211","title":{"rendered":"Rechtsreport Februar 2012"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Bundesrechnungshof:\u00a0 Ziele der Vergabeerleichterungen nicht erreicht<\/li>\n<li><strong>&#8222;OK-Vermerk&#8220; <\/strong>auf einem Fax-Sendebericht<\/li>\n<li>Verkehrssicherungspflichtverletzung:\u00a0Entlastung durch Wartungsvertrag<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Bundesrechnungshof:\u00a0 Ziele der Vergabeerleichterungen nicht erreicht<\/h3>\n<p>In den Jahren 2009 und 2010 hatte die Bundesregierung das Vergaberecht gelockert, um investive Ma\u00dfnahmen des Konjunkturpakets II zu beschleunigen, ohne dabei den Wettbewerb und die Wirtschaftlichkeit der Vergaben zu beeintr\u00e4chtigen. Die Vergabe von Auftr\u00e4gen sollte insbesondere dadurch erleichtert werden, dass die Bauverwaltungen nicht mehr grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich ausschreiben mussten, sondern Bauleistungen bis 100000 Euro freih\u00e4ndig vergeben und bis 1 Mio. Euro beschr\u00e4nkt ausschreiben konnten.<\/p>\n<p>Nach Auswertungen auf der Grundlage von mehr als 16.000 Vergabeverfahren stellte der Bundesrechnungshof fest, dass die Erleichterungen<\/p>\n<ul>\n<li>die Dauer der Verfahren nicht nennenswert verk\u00fcrzten und die Bauvorhaben nicht beschleunigt wurden,<\/li>\n<li>den Wettbewerb deutlich einschr\u00e4nkten; Im Vergleich zu den Vorjahren ging die Zahl der Angebote im Hochbau um 12 % und im Wasserstra\u00dfenbau um 15 % zur\u00fcck,<\/li>\n<li>den Einkauf der Leistungen zum Nachteil des Bundes beeintr\u00e4chtigten. Die Mehrausgaben allein im Hochbau beliefen sich auf 50 bis 70 Mio. Euro.<\/li>\n<li>Zudem habe\u00a0die Zunahme nicht \u00f6ffentlicher Vergabeverfahren die\u00a0Korruptions- und Manipulationsrisiken erh\u00f6ht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes sind die gew\u00e4hlten Vergabeerleichterungen\u00a0kein geeignetes Instrument, um investive Ma\u00dfnahmen zu beschleunigen. Der Bundesrechnungshof h\u00e4lt es\u00a0f\u00fcr sachgerecht, dass die Bundesregierung \u2013 anders als die meisten Bundesl\u00e4nder und Kommunen \u2013 die Ausnahmeregelungen nach dem 31.12.2010 nicht verl\u00e4ngert hat.<\/p>\n<p>Der aktuelle Bericht des Bundesrechnungshofes ist unter <a href=\"http:\/\/bundesrechnungshof.de\/veroeffentlichungen\/sonderberichte\/99er-Bericht-KonjunkturpaketII.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/bundesrechnungshof.de\/veroeffentlichungen\/sonderberichte\/99er-Bericht-KonjunkturpaketII.pdf<\/a> abrufbar.<\/p>\n<h3>\u00a0Der <em>&#8222;OK-Vermerk&#8220;<\/em> auf einem Fax-Sendebericht<\/h3>\n<p>Der <strong>&#8222;OK-Vermerk&#8220;<\/strong> auf einem Fax-Sendebericht best\u00e4tigt nicht den tats\u00e4chlichen Zugang beim Adressaten. Der Vermerk hat insoweit\u00a0nur Indizwirkung <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=372e38ab8f05e987b51e7af25a2c4ac5&amp;nr=57508&amp;pos=5&amp;anz=6\" target=\"_blank\">(BGH, Beschl. v. 21.07.2011 &#8211; Az.: IX ZR 148\/10)<\/a>. Die Karlsruher Richter\u00a0erkl\u00e4rten, dass der blo\u00dfe <strong>&#8222;OK-Vermerk&#8220;<\/strong> auf einem Fax-Sendebericht nicht als Beweis f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Zugang des Faxes ausreiche. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch nicht erfolgreich geltend machen, dass erhebliche Beweisantr\u00e4ge nicht ber\u00fccksichtigt worden seien. Denn der Zeuge, den der Kl\u00e4ger benannt habe, k\u00f6nne lediglich best\u00e4tigen, dass das Schreiben abgesendet worden sei. Er k\u00f6nne aber nicht bekunden, dass das Fax aber auch tats\u00e4chlich beim Adressaten angekommen sei.<\/p>\n<p>Wir empfehlen daher,\u00a0den Zugang regelm\u00e4\u00dfig vorsorglich\u00a0fernm\u00fcndlich durch einen Zeugen abzufragen. So bleibt es\u00a0dabei, dass\u00a0ein \u201eOK-Vermerk\u201c\u00a0nicht\u00a0den Beweis f\u00fcr einen Zugang des Faxes beim Empf\u00e4nger bringe und\u00a0nicht f\u00fcr die Annahme eines Anscheinsbeweises\u00a0reicht (so schon\u00a0BGH NJW 1996, 665; 2004, 1320; BFH BB 1999, 303; BAG MDR 2003, 91; KG KGR 2002, 27), solange die M\u00f6glichkeit des Datenverlustes trotz des \u201eOK-Vermerks\u201c auf dem Sendebericht bestehe.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber vertratt\u00a0das OLG M\u00fcnchen\u00a0die Auffassung, dass wegen der sehr hohen \u00dcbertragungssicherheit bei einem Sendeprotokoll mit \u201eOK-Vermerk\u201c der Anscheinsbeweis f\u00fcr einen Zugang des Faxes spreche (OLGR 1999, 10; NJW 1994, 527).<\/p>\n<p>Auch im Schrifttum wird dies so zunehmend vertreten (vgl. Faulhaber\/Riesenkampff DB 2006, 376; Riesenkampf NJW 2004, 3296; Gregor NJW 2005, 2885). Hierbei wird auf die rapide fortentwickelte Telefaxtechnik verwiesen, insbesondere darauf, dass bei modernen Ger\u00e4ten der OK-Vermerk \u00fcberhaupt erst dann in das Sendeprotokoll aufgenommen werde, wenn das Empfangsger\u00e4t den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Eingang in Gestalt einer \u201eQuittung\u201c best\u00e4tigt habe (Faulhaber\/Riesenkampff, a. a. O., 378 f.).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass der BGH\u00a0f\u00fcr die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs\u00a0darauf abstellte, wann die gesendeten Signale vollst\u00e4ndig vom Telefaxger\u00e4t des Empf\u00e4ngers empfangen bzw. gespeichert wurden (NJW 2006, 2263). Auf den Ausdruck kommt es demgegen\u00fcber wegen der bei neueren Faxger\u00e4ten gegebenen M\u00f6glichkeit, Daten zun\u00e4chst zu speichern und erst sp\u00e4ter auszudrucken, nicht an. Hierf\u00fcr spricht auch die Regelung des \u00a7 130 a III ZPO, der bei elektronischen Dokumenten ebenfalls auf den Zeitpunkt der Datenaufzeichnung im Empfangsger\u00e4t abstellt, auch wenn die Vorschrift auf Telefaxe und Computerfaxe unmittelbar nicht anwendbar ist (BGH, a. a. O.). <em>Dies ist aber kein Widerspruch zur jetzigen Entscheidung, weil es dort nur um den Zeitpunkt des Zuganges bei jedenfalls unstreitigem Zugang ging <\/em>(siehe unseren Mandantenbrief Mai 2010).<\/p>\n<p>In der Beweislast des Versender wird also\u00a0bei strittigen Zugang ein\u00a0Sachverst\u00e4ndigengutachten belegen m\u00fcssen, dass die in der sog. Handshake-Phase au\u00dferhalb der grafischen \u00dcbertragung empfangenen Signale, die vom Sender codiert wurden, richtig decodiert empfangen wurden, fand\u00a0zwischen den beiden Faxger\u00e4ten vor und nach der \u00dcbertragung und auch zwischen den Seiten ein Austausch statt, der den Emfang voraussetzt. Da bleibt es sicherer, wenn der Versender beim Empf\u00e4nger zeitnah\u00a0den Zugang durch Zeugen nach dem Versenden z.B. fernm\u00fcndlich\u00a0abfragt.<\/p>\n<h3>Verkehrssicherungspflichtverletzung:\u00a0Entlastung durch Wartungsvertrag<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 27.09.2011, AZ: 1 U 1798\/11 ist die\u00a0Haftung des Aufzugsbetreibers\u00a0keine Gef\u00e4hrdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung. Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs zu Schaden kommt, begr\u00fcndet daher\u00a0keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. L\u00e4sst der Betreiber die Aufzugsanlage in angemessenen Intervallen von einer zuverl\u00e4ssigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen \u00dcberwachungsverein vornehmen, gen\u00fcgt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht,\u00a0\u00a7 280, \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Demnach gen\u00fcgt also der Wartungsvertrag zur Entlastung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Bundesrechnungshof:\u00a0 Ziele der Vergabeerleichterungen nicht erreicht &#8222;OK-Vermerk&#8220; auf einem Fax-Sendebericht Verkehrssicherungspflichtverletzung:\u00a0Entlastung durch Wartungsvertrag Bundesrechnungshof:\u00a0 Ziele der Vergabeerleichterungen nicht erreicht In den Jahren 2009 und 2010 hatte die Bundesregierung das Vergaberecht gelockert, um investive Ma\u00dfnahmen des Konjunkturpakets II zu beschleunigen, ohne dabei den Wettbewerb und die Wirtschaftlichkeit der Vergaben zu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[79,77],"class_list":["post-4211","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-allgemeines-recht","tag-haftpflicht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4211","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4211"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4211\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4211"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4211"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4211"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}