{"id":4204,"date":"2012-03-05T22:42:09","date_gmt":"2012-03-05T20:42:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4204"},"modified":"2016-10-20T09:28:49","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:49","slug":"rechtsreport-marz-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4204","title":{"rendered":"Rechtsreport M\u00e4rz 2012"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Verj\u00e4hrungshemmung durch selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren: M\u00e4ngel und Restwerklohn<\/li>\n<li>Zul\u00e4ssigkeit der M\u00e4ngelbeseitigung durch den Werkunternehmer nach\u00a0 Ablauf der Nachbesserungsfrist<\/li>\n<li>Schadensberechnung auf Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens trotz zwischenzeitlich erfolgter M\u00e4ngelbeseitigung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Verj\u00e4hrungshemmung durch selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren:<br \/>\nM\u00e4ngel\u00a0und Restwerklohn<\/h3>\n<p>Auftraggeber meinen oft, dass\u00a0schon\u00a0eine &#8222;rechtzeitige&#8220;\u00a0M\u00e4ngelanzeige die\u00a0Anspr\u00fcche wahrt. Dem ist nicht so. Die M\u00e4ngelanspr\u00fcche k\u00f6nnen trotzdem weiter verj\u00e4hren. Zwar kennt \u00a7 13 Abs. 5 VOB\/B die M\u00f6glichkeit der Verj\u00e4hrungsverl\u00e4ngerung durch die erste schriftliche M\u00e4ngelr\u00fcge. Regelm\u00e4\u00dfig aber m\u00fcssten sich die Parteien schon \u00fcber die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung einigen oder zumindest in erstgemeinte Verhandlungen \u00fcber die M\u00e4ngel einsteigen, \u00a7 203 BGB.<\/p>\n<p>Im Zweifel bleibt also &#8211; erst recht wenn die Verj\u00e4hrungsfrist abzulaufen droht &#8211;\u00a0die\u00a0Empfehlung, durch Rechtsh\u00e4ngigkeit die Hemmung effektiv herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Umkehrschluss hat der\u00a0\u00a0BGH\u00a0am\u00a009.02.2012, AZ\u00a0VII ZR 135\/11 betont, dass die Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs des Auftragnehmers\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt wird, wenn der Auftragnehmer zur Aufkl\u00e4rung von Werkm\u00e4ngeln ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die F\u00e4lligkeit seines Verg\u00fctungsanspruchs nachweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist berichtenswert,\u00a0weil nomalerweise durch das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren nur die Verj\u00e4hrung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche gehemmt wird, das regelm\u00e4\u00dfig auch eher vom Auftraggeber eingeleitet wird. Man wird anzunehmen haben, dass bei einem vom Auftraggeber eingeleiteten Verfahren bez\u00fcglich der M\u00e4ngel auch k\u00fcnftig nur\u00a0die M\u00e4ngelverj\u00e4hrung gehemmt wird.<\/p>\n<h3>Zul\u00e4ssigkeit der M\u00e4ngelbeseitigung durch den Werkunternehmer nach\u00a0 Ablauf der Nachbesserungsfrist<\/h3>\n<p>Zu Recht hat das OLG D\u00fcsseldorf am 24.02.2011, AZ \u00a0I-5 U 17\/10 best\u00e4tigt, dass es einem Werkunternehmer\u00a0grunds\u00e4tzlich nicht verwehrt ist, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Nachbesserung den aufgetretenen Werkmangel zu beseitigen. Hat der Werkunternehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist den Mangel doch noch selbst beseitigt, so entf\u00e4llt damit &#8211; d.h. infolge der Nachbesserung &#8211; der Schadensersatzanspruch des Bestellers.<\/p>\n<p>War die Frist ohnehin unangemessen kurz bestimmt, h\u00e4tte der Auftragtnehmer sogar Anspruch auf diese Nachbesserung nach Fristablauf. Au\u00dferdem wird so betont, dass eine etwaig zu kurz gesetzte Nachbesserungsfrist zumindest eine angemessene Frist in Gang setzt, vorausgesetzt der Auftraggeber hat\u00a0die Nachbesserung nicht nach seiner wom\u00f6glich zu kurz gesetzten Frist ablehnt.<\/p>\n<h3>Schadensberechnung auf Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens trotz zwischenzeitlich erfolgter M\u00e4ngelbeseitigung<\/h3>\n<p>Ein Besteller kann selbst dann\u00a0Schadensersatz wegen eines Werkmangels\u00a0auf der Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens geltend machen, wenn zwischenzeitlich die M\u00e4ngelbeseitigung tats\u00e4chlich erfolgt ist, OLG D\u00fcsseldorf am 24.02.2011, AZ \u00a0I-5 U 17\/10.<\/p>\n<p>Dabei war bisher\u00a0in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie der Schaden berechnet wird, wenn im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung ein Gutachten \u00fcber die voraussichtlichen M\u00e4ngelbeseitigungskosten vorliegt, der Auftraggeber den Mangel jedoch zu geringeren Kosten beseitigen lie\u00df:<\/p>\n<ul>\n<li>Unter R\u00fcckgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei KFZ-Unf\u00e4llen (BGH NJW 1989, 3009) war schon das\u00a0OLG Hamm der Auffassung, dass ein Gesch\u00e4digter auch dann noch auf der Basis eines fachlich fundierten Sch\u00e4tzgutachtens abrechnen kann, wenn er die Reparatur anschlie\u00dfend zu einem geringeren Preis hat durchf\u00fchren lassen; er sei deshalb auch nicht verpflichtet, den tats\u00e4chlich entstandenen Aufwand zu belegen (vgl. OLG Hamm BauR 2006, 704).<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, es d\u00fcrften in aller Regel nur die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten anzurechnen sein. Die Erfahrungswerte f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung von Autosch\u00e4den seien &#8211; anders als bei M\u00e4ngeln an einem Bauwerk &#8211; in aller Regel gesichert. Bei M\u00e4ngeln von Bauwerken seien die Sch\u00e4tzungen von Sachverst\u00e4ndigen von vornherein mit erheblichen Unsicherheiten verbunden (vgl. Kniffka\/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 6. Teil Rdn. 164).<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die erste Auffassung spricht nach OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, AZ \u00a0I-5 U 17\/10, dass ein tats\u00e4chlich niedrigerer Reparaturaufwand \u2013 au\u00dfer auf einer einfacheren Durchf\u00fchrungsart \u2013 auch auf einem besonderen Verhandlungsgeschick oder einer besonders aufwendigen Suche nach preiswerten Anbietern beruhen kann. Hierzu ist der Gesch\u00e4digte nicht von Rechts wegen im Interesse des Sch\u00e4digers verpflichtet, so dass die erzielte Einsparung nicht diesen entlasten darf, sondern dem Gesch\u00e4digten verbleiben muss.<\/p>\n<p>Etwas anderes kann aber nach OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, AZ \u00a0I-5 U 17\/10 dann gelten, wenn sich der tats\u00e4chlich aufgewendete Preis als bessere Erkenntnisquelle f\u00fcr den zur Schadensbeseitigung &#8222;erforderlichen&#8220; Aufwand herausgestellt hat als die vorangegangene Ermittlung des Sachverst\u00e4ndigen, sei es das Letztere zu grob gesch\u00e4tzt war oder dass sie durch einen zwischenzeitlichen Preisverfall \u00fcberholt worden ist.<\/p>\n<p>Steht nicht fest, dass die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten geringer waren,\u00a0sei erst nach OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, AZ \u00a0I-5 U 17\/10\u00a0die Diskussion er\u00f6ffnet, auf welcher Basis sich der Schaden bemisst. Wenn dann etwa ein Auftragnehmer fachlich in der Lage w\u00e4re, die Kostensch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen\u00a0konkret anzugreifen und die Schw\u00e4chen der Sch\u00e4tzung aufzuzeigen, dies aber nicht\u00a0geschieht, ist eben der\u00a0Sch\u00e4tzbetrag des vom Besteller beigebrachten Gutachtens als Schadensersatz zuzubilligen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Verj\u00e4hrungshemmung durch selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren: M\u00e4ngel und Restwerklohn Zul\u00e4ssigkeit der M\u00e4ngelbeseitigung durch den Werkunternehmer nach\u00a0 Ablauf der Nachbesserungsfrist Schadensberechnung auf Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens trotz zwischenzeitlich erfolgter M\u00e4ngelbeseitigung Verj\u00e4hrungshemmung durch selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren: M\u00e4ngel\u00a0und Restwerklohn Auftraggeber meinen oft, dass\u00a0schon\u00a0eine &#8222;rechtzeitige&#8220;\u00a0M\u00e4ngelanzeige die\u00a0Anspr\u00fcche wahrt. Dem ist nicht so. 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