{"id":4095,"date":"2013-02-01T22:19:31","date_gmt":"2013-02-01T20:19:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4095"},"modified":"2016-10-20T09:28:49","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:49","slug":"rechtsreport-februar-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4095","title":{"rendered":"Rechtsreport Februar 2013"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4638\" alt=\"potsdamfebruar2013_960\" src=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/potsdamfebruar2013_960.jpg\" width=\"960\" height=\"108\" srcset=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/potsdamfebruar2013_960-300x33.jpg 300w, https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/potsdamfebruar2013_960.jpg 960w\" sizes=\"(max-width: 960px) 100vw, 960px\" \/><\/p>\n<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Unwirksame vertragliche Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist<\/li>\n<li>Bauvertrag ohne Einigung<\/li>\n<li>Bedeutung der Schriftform f\u00fcr die K\u00fcndigung<\/li>\n<li>Reinigung: Dienstleistung oder Werk nach VOL<\/li>\n<li>Vergaberechtlicher Prim\u00e4rrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Unwirksame vertragliche Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist<\/h3>\n<p>Endlich hatte der BGH,\u00a0Urteil 6.12.2012, VII ZR 15\/12 f\u00fcr folgende Feststellung Gelegenheit:<\/p>\n<p>Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung, mit der die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgek\u00fcrzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, \u00a7 307 BGB.<\/p>\n<p>Denn das Gesetz sieht zumindest eine 3 Jahres Frist in \u00a7 195 BGB vor.<\/p>\n<h3>\u00a0Bauvertrag ohne Einigung<\/h3>\n<p>Gar nicht selten werden Bauleistungen erbracht, obwohl sich\u00a0die Parteien bewusst oder unbewusst nicht \u00fcber die vertraglichen Bedingungen diesbez\u00fcglich geeinigt haben. Wenn zumindest klar ist, was geleistet werden soll, w\u00fcrde dann der Einigungsmangel hinsichtlich der Verg\u00fctung nicht wirklich st\u00f6ren. Dies und die Bestimmung der H\u00f6he der Verg\u00fctung entschied etwa das Landgericht\u00a0N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, 12.3.2012, 6 O 3415\/07:<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0Ein Bauvertrag kann auch dann wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien nicht \u00fcber einen bestimmten Werklohn geeinigt haben. Es muss dann\u00a0nachgewiesen sein, dass der Besteller, der\u00a0ein Vertragsangebot\u00a0nicht angenommen,\u00a0seinerseits ein Angebot unterbreitet hatte. Selbst wenn dies wiederum der Unternehmer ablehnt, spricht\u00a0trotz des Einigungsmangels\u00a0der Beginn und\u00a0erst recht die Beendigung der Ausf\u00fchrung der vereinbarten Arbeiten.<\/li>\n<li>\u00a0Der Besteller schuldet in einem derartigen Fall den \u00fcblichen Werklohn, der zur Zeit des Vertragsschlusses f\u00fcr gleiche Leistungen am Ort der Werkleistung gew\u00e4hrt zu werden pflegt, \u00a7 632 Abs. 2 BGB<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a0Bedeutung der Schriftform f\u00fcr die K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Bei einer Vertragsklausel mit der Abrede der Schriftform f\u00fcr die K\u00fcndigung des Vertrages und der zus\u00e4tzlichen Vereinbarung der besonderen \u00dcbersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief, hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von \u00a7 125 Satz 2 BGB, w\u00e4hrend die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelm\u00e4\u00dfig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis f\u00fcr die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. LG K\u00f6ln, 29.2.2012, 85 O 38\/11). Ganz entsprechendes gilt f\u00fcr die K\u00fcndigungen im VOB\/B &#8211; Vertrag wegen der dortigen Vereinbarung gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 8 Abs. 5\u00a0 und \u00a7 9 Abs. 2 VOB\/B.<\/p>\n<h3>Reinigung: Dienstleistung oder Werk nach VOL<\/h3>\n<p>Vertr\u00e4ge \u00fcber die Reinigung von Geb\u00e4uden sind als Werkvertr\u00e4ge und nicht als Dienstleistungsvertr\u00e4ge zu qualifizieren, wenn die Erfolgsbezogenheit der zu erbringenden Leistungen im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarungen steht (LG K\u00f6ln, 10.1.2012, 5 O 51\/11). Solche Gewerke sind also auch etwa abzunehmen und schlusszurechen; au\u00dferdem gelten die M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Werkvertragsrechts etc.<\/p>\n<p>Dennoch gilt die VOL\u00a0und nicht etwa die VOB. Den die VOL regelt auch Werkvertr\u00e4ge. Die VOB hingegen regelt nur Bauwerkvertr\u00e4ge.<\/p>\n<h3>\u00a0Vergaberechtlicher Prim\u00e4rrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte<\/h3>\n<address>\u00a0OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2013 \u2013 Az.: 1 W 51\/12:<\/address>\n<p>\u00a0Das OLG Schleswig best\u00e4tig den Prim\u00e4rrechtsschutz im Unterschwellenbereich im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung und gestaltet den Bieterschutz weiter aus. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br \/>\nDie Antragstellerin, ein auf Edelstahl und Rohbauarbeiten spezialisiertes Unternehmen, bewarb sich neben anderen Bietern um die Sanierung eines Freibades. Hierzu gab sie ein Haupt- sowie ein Nebenangebot ab. Im Submissionstermin wurden die Angebote ge\u00f6ffnet und mittels Lochung gekennzeichnet. Dabei wurden zwei Angebote nicht gelocht und gekennzeichnet. Die Antragstellerin begehrte vor dem Landgericht die Untersagung der Zuschlagserteilung auf eines der nicht-gekennzeichneten Angebote. Das angerufene Landgericht wies, ebenso wie das im Wege der Beschwerde angerufene OLG Schleswig, den Antrag zur\u00fcck.<br \/>\nDas OLG Schleswig f\u00fchrt aus, dass die Missachtung der Verfahrenspflichten zur Kennzeichnung und Bekanntgabe aus \u00a7 14 Abs. 3 Nr. 2 VOB\/A keine eigenst\u00e4ndige Bieterrechtsverletzung darstellt. Jedoch k\u00f6nnen Bieter unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf chancengleichen Wettbewerb beanspruchen, dass nur vollst\u00e4ndige Angebote am weiteren Vergabeverfahren teilnehmen. Die aus \u00a7 14 Abs. 3 VOB\/A folgenden Pflichten gewinnen daher erst im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung von Ausschlussgr\u00fcnden nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB\/A eine bietersch\u00fctzende Bedeutung. Unterbleibt die Kennzeichnung und\/oder Bekanntgabe, kann dies die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beeinflussen. Die Kennzeichnungs- und Bekanntgabevorschriften sollen den Beweis dar\u00fcber erleichtern, was zum Zeitpunkt der Angebots\u00f6ffnung in das Vergabeverfahren eingebracht wurde. Werden diese Pflichten verletzt, stellen sie f\u00fcr sich genommen jedoch keine eigene Bieterrechtsverletzung dar. Voraussetzung f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsanspruch sei das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und nicht blo\u00df eine theoretische M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Manipulation der Angebote.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung best\u00e4tigt\u00a0die Tendenz zur uneinheitlichen Rechtsprechung der Gerichte zur Frage des Prim\u00e4rrechtschutzes im Unterschwellenbereich. Je nach Bundesland wird er den Bietern mit unterschiedlichen Begr\u00fcndungsans\u00e4tzen gew\u00e4hrt oder in G\u00e4nze abgelehnt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2007 \u2013 13 W 79\/07). Aus dem Blickwinkel der Bieter sieht Rechtssicherheit und \u2013klarheit anders aus. An dieser Stelle ist der Gesetzgeber gefordert, mit klaren gesetzlichen Vorgaben eine divergierende Rechtsprechung, im ohnehin stark zersplitterten Vergaberecht, zu verhindern.<\/p>\n<h3>\u00a0\u201eAbforderungsfristen\u201c der Vergabestellen sind zul\u00e4ssig<\/h3>\n<address>VK Bund, 05.10.2012 &#8211; VK 3-114\/12:<\/address>\n<p>Die dritte Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 05.10.2012 sogenannte \u201eAbforderungsfristen\u201c der Vergabestellen, also Fristen innerhalb derer die Vergabeunterlagen von Bietern abgefordert werden m\u00fcssen, ausdr\u00fccklich f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und sich damit gegen die Entscheidung der Vergabekammer Sachsen aus dem gleichen Jahr gestellt (VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2012 \u2013 1\/SVK\/009-12).<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall, hat die Vergabestelle im Rahmen eines offenen VOL\/A-Verfahrens in der Vergabebekanntmachung eine Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen durch die Bewerber gesetzt. Diese Frist war um etwa vier Wochen! k\u00fcrzer bemessen als die Angebotsfrist. Der lange Zeitraum zwischen Abfordern der Vergabeunterlagen und Ablauf der Angebotsfrist sei nach Auffassung der Vergabestelle notwendig gewesen, um die vorgesehenen Ortbesichtigungen zu organisieren. Au\u00dferdem habe man den Bietern ausreichend Zeit einr\u00e4umen wollen, damit diese die Ergebnisse der Ortsbesichtigungen bei der Angebotserstellung ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Vergabekammer des Bundes folgte der Argumentation der Vergabestelle. Auf den Einwand des Antragstellers, dass keine Bestimmung der EG-VOL\/A die M\u00f6glichkeit zur Fristsetzung f\u00fcr das Abfordern von Vergabeunterlagen vors\u00e4hen, verwies die Kammer auf das Muster f\u00fcr Bekanntmachungen oberhalb der EU-Schwellenwerte (RL 2004\/18\/EG, Anhang VII), dass unter Teil A, Nr. 11 lit. b) ein Feld f\u00fcr eine Frist vorsieht \u201ebis zu der die Unterlagen angefordert werden k\u00f6nnen\u201c. Hieraus folge \u2013 so die Vergabekammer \u2013, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber \u201eAbforderungsfristen\u201c f\u00fcr zul\u00e4ssig erachte.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit von \u201eAbforderungsfristen\u201c folge\u00a0aus \u00a7 12 Abs. 7 EG VOL\/A, wonach \u00f6ffentliche Auftraggeber, die die Vergabeunterlagen und alle zus\u00e4tzlichen Unterlagen nicht elektronisch zur Verf\u00fcgung stellen, die betreffenden Unterlagen nur dann innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden m\u00fcssen, wenn diese die Unterlagen \u201erechtzeitig\u201c angefordert haben.<\/p>\n<p><strong>\u00a0Anmerkung:<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung der Vergabekammer des Bundes \u00fcberzeugt nicht. Die Kammer verkennt, dass die fr\u00fchestm\u00f6gliche Versendung der Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist allein den Interessen der betroffenen Bieter dient, indem diese ausreichend Zeit zur Erstellung ihrer Angebote erhalten. Ob die Bieter diese M\u00f6glichkeit in Anspruch nehmen, bleibt mithin deren Sache, wie die Vergabekammer Sachsen im Beschluss vom 19.04.2012 zutreffend feststellte (\u201eWenn also der Bieter der Auffassung ist, ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot auch noch in wesentlich k\u00fcrzerer Zeit zu erstellen, so ist ihm dies zuzugestehen.\u201c\u00a0 &#8211; VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2012 \u2013 1\/SVK\/009-12).<br \/>\nIm \u00dcbrigen laufen \u201eAbforderungsfristen\u201c im Ergebnis auf eine \u201everdeckte\u201c Verk\u00fcrzung der Angebotsfristen hinaus. Den Bietern steht es frei, die Angebotsfristen voll auszusch\u00f6pfen. Hierzu geh\u00f6rt auch, dass die Vergabeunterlagen, die zur Erstellung des Angebotes notwendig sind, innerhalb der Angebotsfrist und nicht bereits lange vor Ablauf derselben abgefordert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis:<\/strong><br \/>\n\u00d6ffentlichen Auftraggebern ist trotz der Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zu empfehlen, weiterhin auf die Festlegung einer Frist zum Abfordern der Vergabeunterlagen zu verzichten. Denn die Rechtslage bleibt nicht nur aufgrund der entgegenstehenden Entscheidung der Vergabekammer Sachsen unklar. Die Vergabekammer Bund hat in der zitierten Entscheidung die Zul\u00e4ssigkeit der L\u00e4nge der \u201eAbforderungsfrist\u201c, insbesondere in Bezug auf den zeitlichen Abstand zum Ende der Angebotsfrist, von Umst\u00e4nden den Einzelfalls abh\u00e4ngig gemacht, die keineswegs pauschal auf andere Vergabeverfahren \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Unwirksame vertragliche Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist Bauvertrag ohne Einigung Bedeutung der Schriftform f\u00fcr die K\u00fcndigung Reinigung: Dienstleistung oder Werk nach VOL Vergaberechtlicher Prim\u00e4rrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte Unwirksame vertragliche Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist Endlich hatte der BGH,\u00a0Urteil 6.12.2012, VII ZR 15\/12 f\u00fcr folgende Feststellung Gelegenheit: Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[60,38,59,53,45,39],"class_list":["post-4095","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-angebote","tag-bauvertrag","tag-bieterschutz","tag-kundigungsrecht","tag-mangelverjahrung","tag-vergabeunterlagen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4095","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4095"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4095\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4095"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4095"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4095"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}