MD R E C H T S A N W Ä L T E Verjährung von Mängelansprüchen ohne Abnahme Nach dem Urteile BGH, 08.07.2010, VII ZR 171/08 gilt, dass die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers auch dann der Verjährungsregelung unterliegen, wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt zwar eigentlich erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt ist. Sie kann aber auch schon nach z.B. einer endgültigen Verweigerung beginnen. Dies ist eine Abänderung von BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97). Es ist also zu beachten, dass Verjährungsansprüche im Einzelfall schon vor bzw. ohne Abnahme verjähren können, etwa auch bei einem hängengebliebenen oder sonst beendeten Bauvertrag und/oder Architektenvertrag. Verzug mit der Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen Nach BGH, 22.7.2010, VII ZR 117/08 ist ein Verzug mit der Annahme einer Mängelbeseitigung auch in den Fällen denkbar, in dennen der Auftraggeber irrtümlich der Auffassung ist, die von ihm zurückgewiesene Nachbesserung führe nicht zu einer mangelfreien Leistung. Dies bestätigt den Grundsatz, dass dem Unternehmer die Möglichkeit der Nachbesserung belassen bleiben muss. Der Auftraggeber sollte im Zweifel Mängelbeseitigungsleistungen zulassen. Arglist und Verjährung von Mängelansprüchen Gemäß BGH, 22.7.2010, VII ZR 77/08 handelt arglistig, wer bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32). Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Architekt durch seine Organisation die Haftung des arglistig Handelnden vermeidet will. - Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. - Der Vorwurf ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt Personal einsetzt, von dem er weiß, dass dieses der Pflicht nicht nachkommen wird oder kann, in dem er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder dem Personal keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen und zu offenbaren. - Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.). Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.). © 2008 by MD Rechtsanwälte