MD R E C H T S A N W Ä L T E Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren Nochmals stellte der BGH, 22.07.2010, VII ZR 129/09 klar, dass wegen der Vorstrenge des Vergabeverfahrens und des Nachverhandlungsverbotes ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen als erteilt gilt , wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt. Es bleibt dabei, dass dann zwischen den Parteien - gemäß §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 4 VOB/B neue, angepasste Fristen zu finden sind und - gemäß § 242 BGB und entsprechend § 2 Abs. 5 VOB/B auch die Vergütung angepasst werden muss. Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz Der BGH, 19.08.2010, VII ZR 113/09 hat erkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich ziehen kann. Der einzelne Wohnungseigentümer ist aber nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt, § 203 BGB. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen. Notarielle Form eines Bauvertrages Der BGH, 22.07.2010, VII ZR 246/08 entschied, dass ein Bauvertrag gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig ist, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrages nicht mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrages identisch sind. Dann ist ein Bauvertrag beurkundungsbedürftig, wenn die Parteien des Bauvertrages übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Bauvertrag abhängt. Sind hingegen die Verträge nicht wechselseitig voneinander abhängig, ist der Bauvertrag nur dann beurkundungsbedürftig, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR 2002, 777). Empfänger vom Baugeld Gemäß BGH, 19.08.2010, VII ZR 169/09 kann ein Generalunternehmer auch dann Empfänger vom Baugeld sein, wenn nachträglich Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden. Der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass die Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind, § 1 Abs. 1 GSB. © 2008 by MD Rechtsanwälte