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Subunternehmer - Direktgeschäft mit Auftraggeber

 

In der Praxis kommt es oft dazu, dass ein Nachunternehmer das Direktgeschäft mit dem Auftraggeber eingeht, weil es mit dem eigentliche Auftragnehmer (Hauptauftragnehmer) Schwierigkeiten gibt.  Nun hat der BGH mit Urteil vom 14.1.2010, VII ZR 106/08 wie folgt erkannt:

a) Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, wird ihm diese Leistungserbringung gegenüber dem Hauptunternehmer regelmäßig unmöglich

(im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35).

b) Der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer ist in diesem Fall entsprechend § 441 Abs. 3 BGB in gleicher Weise zu berechnen wie der Anspruch auf Vergütung aus einem gekündigten Werkvertrag (BGB §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, 441 Abs. 3, 631 Abs. 1). Demnach ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

 

 

Vorteilsausgleich "neu für alt"

 

 

Nach der Enscheidung des OLG Schleswig vom 29.5.2009, 14 U 137/08, gilt der Vorteilsausgleich neu für alt bei Mängelbeseitigungskosten nur eingeschränkt, BGB §§ 242, 249, 636
BGB a.F. § 635 n.F.)

 

Wenn ein Geschädigter als Ersatz für eine beschädigte oder zerstörte Sache eine neue Sache anschafft, muss er sich regelmäßig den höheren Wert der neuen Sache abziehen lassen (Vorteilsausgleich "neu für alt"). Bei der Mängelbeseitigung soll dies aber nicht gelten, weil dann der Verpflichtete durch die Verzögerung der Nachbesserung besser gestellt wird.

 

 

Umfang der Gewährleistungsbürgschaft

 

Das OLG München, 18.11.2008, 28 U 3572/08 folgt der ständigen  Rechtsprechung, wonach eine Gewährleistungsbürgschaft, mit der ein Gewährleistungsbareinbehalt abgelöst wird, regelmäßig lediglich für Gewährleistungsansprüche haftet, welche nach Abnahme aufgetreten sind. Mängel, die bereits vor oder bei Abnahme gerügt wurden, werden von der Gewährleistungsbürgschaft nicht gedeckt, BGB §§ 765 ff, VOB/B § 17 Nr. 2. Hierfür wäre die Vertragserfüllungssicherheit einschlägig.


 

Die Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG

 

Von allgemeiner Bedeutung dürfte die Entscheidung des OLG Hamburg vom 13.8.2009, 3 U 129/06 sein:

 1. Die Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG hat nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.1995 (vgl. Art 14 der Richtlinie) zu einer abschließenden Vollharmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen geführt. Weder dürfen die Mitgliedstaaten höhere oder zusätzliche Anforderungen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. März 1999, C-112/97, Rnrn. 32, 55, 56, 58, 59, 66), noch geringere Anforderungen stellen. Es besteht daher keine Möglichkeit

(mehr), eine Zulassung nach abweichenden nationalen Vorschriften zu erteilen.

 2. Bei einem Kessel, der gemäß Ziffer 4.2.2.4 der DIN EN 483, als C 4-Kessel zertifiziert worden ist, handelt es sich um einen Kessel des Typs C (d.h. raumluftunabhängig), welcher über seine Verbrennungsluftzu-/Abgasführung mit einem eventuell vorgesehenen Anschlussstück an einen gemeinsamen Schornstein mit einem Schacht für die Verbrennungsluftzufuhr und einem Schacht für die Abgasabfuhr angeschlossen ist. Gemäß Ziffer 4.2.1 der DIN EN 483 sind die Verbrennungsluftzu-/Abgasführung, die Windschutzeinrichtung und ein evtl. vorhandenes Anschlussstück zu einem Schornstein oder Abführungssystem Teil des Kessels, sofern nicht anderes festgelegt ist. Die entsprechende EU-Baumusterprüfung erfolgt hinsichtlich dieses Gesamtsystems.

 3. Werden im Rahmen der Installation eines neuen Abluftsystems zertifizierte Originalteile -aus dem Bereich der Verbrennungsluftzu-/Abgasführung, der Windschutzeinrichtung oder

des Anschlussstücks- durch andere Bauteile ersetzt, fehlt es insoweit an der erforderlichen Baumusterprüfung. Damit entfällt auch das Recht, die CE-Kennzeichnung zu tragen. Ohne CE-Kennzeichnung dürfen die neu zusammengesetzten Gesamtanlagen jedoch weder in den Verkehr gebracht, noch in Betrieb genommen werden.
 

 
     
     

 

 

 

  

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