MD R E C H T S A N W Ä L T E Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kontra Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers - Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. - Trifft den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen an dem zu beseitigenden Mangel eine Mitverantwortlichkeit, muss er sich in diesem Umfang an den Mangelbeseitigungskosten beteiligen. So entschied das OLG Rostock 3. Zivilsenat am 11.06.2009, Aktenzeichen: 3 U 213/08 Ein Falttor wies Mängel auf und war in seiner Funktionstauglichkeit eingeschränkt. Die auf Restwerklohn klagende Auftragnehmerin hatte eingeräumt, die gerügten Mängel nachgebessert zu haben, obgleich sie sodann wieder aufgetreten seien. Aufgrund eines Gutachtens stand fest, dass die gerügte Schwergängigkeit der Toranlage, die Verformungen und Beschädigungen an Gummis, Bürstenschienen etc. auf die fehlerhafte Statik des Trägers zurückzuführen sind, an welchem die Klägerin das Falttor montiert hat. Allerdings hat die Klägerin weder die Statik des Trägers berechnet noch diesen in die Giebelkonstruktion der Halle eingebaut. Ihre Werkleistung lag vielmehr in der Erstellung und Montage des Falttores an den Träger. Die Klägerin könnte sich daher entlasten, wenn sie als Fachunternehmen nicht verpflichtet gewesen wäre, die Statik des Trägers und dessen Montage vor Ausführung ihrer eigenen Werkleistung zu prüfen und mögliche Bedenken gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 08.11.2007, VII ZR 183/05, NJW 2008, 511). Das gilt erst Recht, wenn ein Fachunternehmer sein Werk in ein gegebenes Gebäude einpassen muss. Nach den vorskizzierten Grundsätzen traf die Klägerin die Pflicht, den Träger, an welchen sie ihr Tor montieren wollte, dahin zu untersuchen, ob er aufgrund seiner Dimensionierung, Fertigung und Montage geeignet ist, das von ihr gefertigte und zu montierende Tor zu tragen. Wäre sie im Ergebnis ihrer Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass hiergegen Bedenken bestehen, wäre sie vor Ausführung ihrer eigenen Werkleistung verpflichtet gewesen, diese Bedenken gegenüber der Beklagten als Bestellerin anzuzeigen (fehlende Bedenkenanzeige des Auftragnehmers). In einem VOB/B Vertrag würde noch das Schriftformerfordernis nach §§ 4 Nr. 3 i.V.m. § 13 Nr. 3 VOB/B beachtlich sein. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein Fachunternehmen handelt, welches über entsprechendes Spezialwissen über die notwendigen Voraussetzungen für die Montage derartiger Toranlagen verfügt. Zu beachten ist auch, dass es sich um eine Toranlage von beachtlicher Höhe und Breite mit immerhin einem Gewicht von ca. 3 t handele. Zudem war das Tor nach Planung und Ausführung der Klägerin außermittig aufzuhängen. Der Sachverständige Prof. R. hat ausgeführt, dass diese Art der Konstruktion eher ungewöhnlich und zudem die Ursache für die Verdrillungen des Trägers ist, weil diese Aufhängungsart besondere Anforderungen an den zu seiner Aufhängung dienenden Träger stellt. Die Verletzung jeglicher Prüfungs- und Hinweispflichten der Klägerin lag offen auf der Hand. Allerdings musste sich die Beklagte als Auftraggeberin gegenüber der Klägerin mit 2/3 der Kosten an der Mängelbeseitigung beteiligen. Trifft den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen an dem zu beseitigenden Mangel eine Mitverantwortlichkeit, muss er sich in diesem Umfang an den Mangelbeseitigungskosten beteiligen. Insoweit finden auf den Mangelbeseitigungsanspruch ebenso wie auf den an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruch die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 05.11.1998, VII ZR 236/97, NJW 1999, 416; BGH, Urt. v. 22.03.1984, VII ZR 286/82, BGHZ 90, 354; BGH, Urt. v. 22.03.1984, VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344 = NJW 1984, 1676). Die Beklagte muss sich im Rahmen dessen zum einen die mangelhafte Statikerleistung des von ihr beauftragten Streithelfers zurechnen lassen. Dieser hat den Träger, an dem die Klägerin ihr Tor zu montieren hatte, unzureichend dimensioniert und diesen zudem in der Statik falsch bezeichnet. Eine Statik zu erstellen, ohne die konkret zu berücksichtigenden Anforderungen an die Bauwerksausführung überhaupt zu kennen, begründet eine Verantwortlichkeit des Statikers für Mängel, die sich infolge der hierauf fußenden Ausführung des Bauwerkes ergeben. Hierneben aber trifft die beklagte Auftraggeberin eine Mitverantwortlichkeit. Einerseits hat sie selbst den fehlerhaft dimensionierten Träger eingebaut und auch im Übrigen die Ausmauerung des Giebels selbst ausgeführt. Insoweit trifft auch sie eine Prüfungspflicht der Vorgewerke. Zum anderen oblag ihr als Bauherr auch die Überwachung und Leitung des Bauvorhabens. Im Rahmen dessen hätte sie ihrerseits dahin Bedenken gegenüber der Klägerin anmelden müssen, wenn diese eine Toranlage dieser Größe und dieses Gewichtes an einen provisorisch montierten Träger montiert. Oft meinen die Gerichte aber, dass etwaige Bauüberwachungsfehler den Mitverschuldenseinwand nicht rechtfertigen, weil ein Auftragnehmer keinen Anspruch auf Bauüberwachung hat, so dass dem Auftraggebers diesbezüglich auch keine Pflichtverletzung treffen kann. Im vorliegenden Fall dürfte die Besondersheit in der eigenen Leistungserbringung der Beklagten und der Zurechnung des Statikerverhaltens als Planungsfehler gelegen haben. Das OLG Rostock gewichtet die Verantwortlichkeiten der Klägerin, der Beklagten und des Statikers im Wege der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO zu gleichen Teilen, so dass sich die Beklagte 2/3 der Kosten - 1/3 aus eigener Verantwortlichkeit und 1/3 für ihren Erfüllungsgehilfen - anrechnen lassen musste. Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall - strafrechtliche Verantwortlichkeit von Planer und Bauüberwacher Das Landgericht Traunstein hatte mit Urteil vom 18. November 2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung freigesprochen. Diese Entscheidung hob der BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 12.01.2010 – 1 StR 272/09 auf. Der Diplomingenieur war im Jahre 2003 von der Stadt Bad Reichenhall zur Pauschale von – nur – 3.000 € beauftragt worden, hinsichtlich des gesamten Hallenkomplexes die erforderlichen Kosten im Falle einer Sanierung zu ermitteln. Ein Standsicherheitsgutachten war nicht verlangt; dieses hätte das Zehnfache gekostet. Obwohl vom Auftrag nicht umfasst, kam der Angeklagte aufgrund unzulänglicher Untersuchung zu dem falschen Ergebnis, die Tragekonstruktion des Hallendachs sei in einem guten Zustand. Der Angeklagte habe den Tod bzw. die Verletzung der Besucher durch pflichtwidriges Unterlassen der handnahen Untersuchung fahrlässig verursacht. Er sei aufgrund seines Auftrags als "Garant" verpflichtet gewesen, Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Der BGH rügte die Bewertung des vorinstanzlichen Landgerichtes, wonach die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall auch bei den hier gebotenen Warnhinweisen des Angeklagten auf die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs untätig geblieben wären. Gebotene Hinweise auf Risse, undichte Fugen und Durchnässungen des Daches wären für die Stadt ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen, so dass diese vermutlich gehandelt hätte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. Diese Strafkammer wird, wenn sie wiederum eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten feststellen sollte, erneut Gelegenheit haben, zu prüfen, ob das Fehlverhaltens des Angeklagten beim Unterlassen oder bei einem positiven Tun liegt. Positives Tun könne vorliegen, weil der Angeklagte über das Unterlassen der handnahen Untersuchung hinaus den Zustand des Daches ausdrücklich als gut bezeichnet habe. Ferner wird zu prüfen sein, wie sich dies dann – gegebenenfalls – auf einen etwaigen mangelnden Einsatzwillen der Stadt Bad Reichenhall bei der Baubetreuung und damit hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, die von der in die Jahre gekommen Halle ausgehen könnten, auswirkte. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob sich den Verantwortlichen der Stadt die mangelnde Zuverlässigkeit der Erklärung des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Das liegt angesichts des in Auftrag gegebenen geringen Umfangs der Begutachtung nicht ganz fern. Im Ergebnis könnte es also erneut zu einem Freispruch kommen. All diese strafrechtlichen Fragen sind regelmäßig auch relevant, um die zivilrechtliche Haftung der Beteiligten aus Vertrag und der außervertraglichen Verkehssicherungspflicht zu klären. Dies war natürlich nicht Gegenstand der Entscheidung des Strafsenat des BGH! Hierüber hätten Zivilgerichte zu entscheiden. © 2008 by MD Rechtsanwälte
Am 2. Januar 2006 – fünf Minuten vor der wegen starker Schneefälle beabsichtigten Schließung – stürzte das Dach der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle ein. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt.