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Verkehrssicherungspflicht bei einer Straßenbaustelle

 

Vielleicht auch wegen der Winterzeit häufen sich bei uns derzeit die Fragen zur Verkehrssicherungspflicht. Hierzu passt zur Verdeutlichung von Grundsätzen durchaus die Entscheidung des Kammergericht - LG Berlin vom 05.10.2009 12 U 195/08:

 

Der Verkehrssicherungspflichtige einer Straßenbaustelle (Baugrube in der Straßenmitte) muss demnach etwa die Gefahren

- ausräumen oder

- vor ihnen warnen,

die für den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

 

Wieder werden unbestimmte Rechtsbegriffe aneinander gereiht, die für die Entscheidung Maßstab sein müssen. Diese berücksichtigend meinten dann die Richter, dass etwa bei einer Baugrube in der Straßenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer Länge von 2-3 m und einer Breite von ca. 1,5 m eine Absicherung mit 15-28 cm hohen Sichtzeichen (Warnhütchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht ausreiche, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu § 40 StVO (Baustelle und Fahrbahnverengung) aufgestellt sind sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu § 41 StVO ein Überholverbot und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird.

Vielmehr sind ein einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich.

 

Gerät der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Fahrbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden des Verkehrssicherungspflichtigen von 50 % in Betracht.

 

 

Bürgschaft etwa nach § 648a BGB sichert z.B. keine Nachträge

 

Nach der Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 XI ZR 107/08 erstreckt sich eine Bürgschaft, die für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag übernommen worden ist, gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt.

 

So wird sichergestellt, dass der Bürge nicht automatisch über den von ihm zum Zeitpunkt der Gestellung der Sicherheit erkennbaren Rahmen hinaus verpflicht wird. Soll durch eine entsprechende Vertragserfüllungssicherheit zugungsten des Auftragnehmers wirklich das spätere Nachtragsmanagement abgesichert werden, muss dies also ausdrücklich von der schriftlichen Bürgschaftserklärung erfasst werden. Zur rechtssicheren Gestaltung fragen Sie Ihren Anwalt.

Ob sich dies dann etwa gegenüber den Banken oder Versicherern und zu welchen Konditionen vermitteln läßt, ist fraglich.

 

 

Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen

 

Mit der BGH - Entscheidung vom 17.12.2009 VII ZR 172/08 wurde bestätigt, dass grundsätzlich ein Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen wirksam auch in Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen reguliert werden kann.

 

Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbarte Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen kann sich dann auch auf den mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken.

 

Eine solche Verkettung sollte aber von Anfang an im Regelungstext klargestellt werden, um eine komplizierte Rechtsfindung nach den Auslegungsregelungen über Willenserklärungen nach § 133 BGB zu vermeiden.

 

 


Stand der Vergabereform


Die umfassende Reform der Vergabe- und Vertragsordnungen führte bereits zur Veröffentli-chung folgender Regelwerke:

 

- VOB/A 2009 und VOB/B 2009 seit 15. Oktober 2009 im Bundesanzeiger Nr. 155

 

- VOF 2009 seit dem 08. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 185a

 

- VOL/A 2009 seit dem 29. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 196a

 

- Neue Sektorenverordnung seit dem 28. September 2009 im BGBl (I Nr. 62, S. 3110).

 

Mangels Veröffentlichung der noch zu überarbeitenden Vergabeverordnung (VgV) nebst der darin enthaltenen Verweisungen gelten die neuen Vergabebestimmungen noch nicht im
Oberschwellenbereich. Das Bundeskabinett hat Ende Januar 2010 den vom Bundesministe-rium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf der aktualisierten VgV zugestimmt. Nunmehr bedarf es noch der Verabschiedung durch den Bundesrat, der sich voraussichtlich am 26. März 2010 damit befassen wird. Aller Wahrscheinlichkeit nach kann dann mit einer Veröffentlichung der neuen VgV zu Mai 2010 gerechnet werden.

 

Einzig für die Sektorenverordnung erfolgte bereits eine Änderung der VgV. Mit ihrer Veröf-fentlichung sind die Verweisungen auf den 3. und 4. Abschnitt der VOB/A 2006 und VOL/A 2006 durch Aufhebung der §§ 7, 12 VgV entfallen. Die Sektorenverordnung ist damit seit dem Tag nach der Verkündung - dem 29. September 2009 - unmittelbar in Kraft ist. Die aus 34 Paragraphen bestehende Sektorenverordnung regelt die Auftragsvergabe für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, einschließlich der freiberuflichen Dienstleistungen, nunmehr einheitlich in einem Regelwerk. Bereits vor dem 28. September 2009 begonnene Vergabeverfahren im Sektorenbereich werden jedoch noch nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns galt.


Im Unterschwellenbereich sind die Bestimmungen der VOB/A 2009 und VOL/A 2009 nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen Haushaltsvorschriften eine dynamische Verwei-sung beinhaltet. Andernfalls gilt auch hier, dass zunächst die Verweisung in den einschlägi-gen Bestimmungen auf die aktuelle Fassung der VOB/A und VOL/A durch den zuständigen Gesetz- oder Verordnungsgeber zu ändern sind. Bis dahin kommen weiterhin nur die VOB/A 2006 und VOL/A 2006 zu Anwendung.


 

 

 
     
     

 

 

 

  

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