MD R E C H T S A N W Ä L T E Keine Berücksichtigung von Nachtragsleistungen bei der Ermittlung von anrechenbaren Kosten nach HOAI a.F. Gemäß BGH Urteil vom 5. August 2010 - VII ZR 14/09, das sich noch auf die "alte HOAI" bezieht, bestimmt sich das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. nach den durch den im Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden. Diese sind freilich bei der Abrechnung der Leitungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung zu berücksichtigen. Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzan-spruches wegen eines Baumangels Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Män-gelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer. Dies entschied der BGH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung am 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09 – und hat damit neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen. Schutzwürdige Interessen des Bestellers werden durch diese Einschränkung nicht beeinträchtigt. Unbeschadet bleibt die Ersatzfähigkeit eines Betrages in Höhe der Umsatzsteuer, wenn der Besteller diese tatsächlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet bekommt. Einer Vorleistungspflicht in dieser Höhe kann der Besteller entgehen, indem er einen Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend macht. Beabsichtigt er zunächst keine Mängelbeseitigung, ist es ihm zumutbar, einer drohenden Verjährung durch Erhebung einer Feststellungsklage zu begegnen, falls er sich die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers erhalten will. © 2008 by MD Rechtsanwälte
In der zu entscheidenden Sache hatte der Beklagte im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405 Euro netto erforderlich.