Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2019 – 12 U 73/18 ordnet sich gut in die neue Tendenz der Rechtsprechung zum funktionaler Mangelbegriff ein. Es ist zugleich ein Beispiel für die Definition des Mangels anhand der anerkannten Regeln und die Bedeutung von Fachregeln zur Definition solche allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es wird deutlich, dass man auch den Fachregeln nicht immer kritiklos folgen kann. Es kommt eben doch am Ende auf den Einzelfall an. Wenn wie hier die Praxis belegt, dass eine bestimmte Ausführungsvariante trotz ihrer Beschreibung als theoretisch richtig nicht funktioniert, kann sich keiner darauf verlassen, dass er nicht später wegen einer falschen Ausführung dann doch in die Gewährleistung genommen wird. So war es mit Blick auf die Kombinationsabdichtung durch einer WU-Betonbodenplatte mit kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung, DIN 18195-6, DIN 18533. Die Außenwandabdichtung mittels dieser Kombinationslösung entspricht für den Wasserlastfall aufstauendes Sickerwasser – trotz theoretischer Konformität mit den fachlichen Regelungen der DIN 18195-6 bzw. DIN 18533 – nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Die von der Regelung der vorgenannten DIN ausgehende Vermutungswirkung sah das Gericht wegen der Vielzahl an praktisch aufgetretenen Schadensfällen als widerlegt an.