Verzeichnis:

1. VgV – Verfahren über dem Schwellenwert
2. Verfahren
2.1. Verhandlungsverfahren
2.2. Generelles zum Verhandlungsverfahren mit und ohne Planungswettbewerben
2.2.1. Bewerber – Teilnehmer – Bieter – Gemeinschaften
2.2.2. Ausschlussgründe
2.2.3. Eignungskriterien
2.2.4. Zuschlagskriterien – Gewichtung
3. Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb
3.1. Das Verhandlungsverfahren und der vorgelagerte Planungswettbewerb sind zwei getrennte, nacheinander durchzuführende Verfahren
3.2. Verfahrensablauf bei Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb
3.2.1. EU Bekanntmachung
3.2.2. Planungswettbewerb und Preisgerichtssitzung
3.2.3. Information über Planungswettbewerb an die Teilnehmer
3.2.4. Aufforderung zur Verhandlung
3.2.5. Auftragsverhandlung mit Zuschlag
3.2.6. Information über Auftragsverhandlung
3.2.7. Honorierung und Urheberrechtsschutz
4. Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb/nur mit Teilnahmewettbewerb
4.1. Soll kein Planungswettbewerb stattfinden ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen
4.2. Verfahrensablauf beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
4.2.1. Begründungs- und Dokumentationspflicht zur Wahl des Verfahrens
4.2.2. EU-Auftragsbekanntmachung
4.2.3. Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der Bieter
4.2.4. Information über die Auswahl an die Bewerber
4.2.5. Aufforderung zum Erstangebot
4.2.6. Auftragsverhandlung mit Zuschlag
4.2.7. Informationspflicht über Auftragsverhandlung
4.2.8. Auftragsbekanntmachung
4.2.9. Honorierung und Urheberrechtsschutz
5. Wettbewerblicher Dialog

Inhalt

1. VgV – Verfahren über dem Schwellenwert

Erreicht bzw. überschreitet der Auftragswert den Schwellenwert, ist die Vergabeverordnung anzuwenden. Der Schwellenwert für Planungsleistungen beträgt derzeit 221.000 Euro (netto), bei Aufträgen von obersten und oberen Bundesbehörden 144.000 Euro (netto).

Der Auftragswert umfasst folgende Kosten (ohne Umsatzsteuer) (§ 3 Abs. 1 ):
– voraussichtliches Honorar
– Nebenkosten gemäß herrschender Meinung , die in § 14 HOAI näher definiert sind (zum Beispiel Versandkosten, bestimmte Fahrtkosten)
– etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen
– Prämien oder Zahlungen an die Bewerber

Da Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure nach der HOAI zu honorieren sind, ist auch der Auftragswert nach der HOAI zu ermitteln. Honorarbestandteile, die nicht dem Preisrecht der HOAI unterliegen (Besondere Leistungen, Nebenkosten etc.), sind auf Grundlage von Erfahrungswerten zu schätzen.

In der VgV ist klargestellt, dass nur gleichartige Planungsbereiche zusammenzurechnen sind (§ 3 Abs. 7 Satz 2). Das heißt, Einzelaufträge einer Objektplanung (zum Beispiel die getrennte Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 5 und der Leistungsphasen 6 bis 9) sind zu addieren, nicht jedoch die verschiedenen Fachplanungen (Tragwerksplanung, technische Ausrüstung) zu einem Bauprojekt. Sofern Leistungen verschiedener Planungsbereiche innerhalb eines Projekts an einen einzigen Auftragnehmer vergeben werden sollen, sind die Honorare zu addieren (§ 3 Abs. 1).

Ein Verstoß gegen die Regelung der VgV und damit auch zur Schätzung des Auftragswerts kann zur Überprüfung der Vergabe im Wege des vergaberechtlichen Rechtsschutzes und bei geförderten Maßnahmen zur (teilweisen) Rückforderung von Zuwendungen führen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3).

2. Verfahren

In der VgV ist die Vergabe von Architektenleistungen im gesonderten Abschnitt 6 geregelt, der deren Besonderheiten Rechnung trägt und ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften zur Anwendung kommt.

Immer sind Architektenleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben (§ 76 Abs. 1). Das bedeutet, dass wesentliches Zuschlagskriterium ihre Qualität sein soll (siehe Begründung zu § 76 Abs. 1).

Im Anwendungsbereich der HOAI ist nämlich für einen Preiswettbewerb kein Raum, weil der Honorarrahmen gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2).

2.1. Verhandlungsverfahren

Das VgV sieht als Regel das auch praktisch bewährte Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Architektenleistungen vor.

Verhandlungsverfahren sind solche, bei denen der Auftraggeber nach öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme sowie nach Prüfung der Eignung und Leistungsfähigkeit der Bewerber (Teilnahmewettbewerb) mit einem Bieter oder mehreren Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt.

Verhandlungsverfahren können mit (§ 17 Abs. 1) oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5) durchgeführt werden. Daraus ergeben sich für die Vergabe von Architektenleistungen zwei mögliche Formen von Verhandlungsverfahren:

– Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb finden ohne Teilnahmewettbewerb statt.
– Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb finden mit Teilnahmewettbewerb statt.

2.2. Generelles zum Verhandlungsverfahren mit und ohne Planungswettbewerben

2.2.1. Bewerber – Teilnehmer – Bieter – Gemeinschaften

Bewerber sind Personen (natürliche oder juristische) oder Zusammenschlüsse (Bewerbergemeinschaften), die sich um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewerben.

Teilnehmer sind Personen (natürliche oder juristische) oder Zusammenschlüsse, die Wettbewerbsarbeiten für einen Planungswettbewerb einreichen.

Bieter sind Personen (natürliche oder juristische) oder Zusammenschlüsse (Bietergemeinschaften), die nach einem Teilnahmewettbewerb bzw. Planungswettbewerb nach Aufforderung des Auftraggebers ein Angebot abgegeben haben.

Bewerber- und Bietergemeinschaften sind im Vergabeverfahren wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln (§ 43 Abs. 2) und können ihrerseits das Instrument der Eignungsleihe nutzen (§ 47 Abs. 4).

Der Auftraggeber kann erst bei Zuschlagserteilung von den Bewerbern eine bestimmende Rechtsform verlangen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erfor-derlich ist (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2).

2.2.2. Ausschlussgründe

Unternehmensbezogene Ausschlussgründe sind im GWB (§§ 123, 124 GWB) geregelt und werden im Rahmen der Eignung geprüft.

Zwingende Ausschlussgründe betreffen unter anderem strafrechtliche Aspekte sowie ausstehende Zahlungen von Steuern und Abgaben (§ 123 GWB); dem Auftraggeber steht bei dieser Entscheidung kein Ermessensspielraum zu.

Fakultative Ausschlussgründe betreffen unter anderem eine Ausschlussmöglichkeit wegen erheblicher oder fortdauernder Schlechtleistung in der Vergangenheit (§ 124 GWB Abs. 7).

Die Bewerber haben Anspruch darauf, ihren Ausschluss durch den Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen zu verhindern. Gemäß § 125 GWB darf der öffentliche Auftraggeber trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 oder 124 GWB das Unternehmen nicht ausschließen, wenn dieses nachgewiesen hat, dass es kumulativ
– für jeden verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat
– durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber die Tatsachen umfassend aufgeklärt hat
– konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, um weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

2.2.3. Eignungskriterien

Anhand der Eignungskriterien wird festgestellt, ob der Bewerber über die für den ausgeschriebenen Auftrag erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde verfügt.

Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Sie sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass sich auch kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger beteiligen können (§ 75 Abs. 4).

Die §§ 44 bis 46 bestimmen den Rahmen der zulässigen Eignungskriterien, keinen Mindest-umfang. Der Auftraggeber kann je nach Art und Umfang der zu beschaffenden Leistung die im Einzelfall erforderlichen Eignungskriterien festlegen, wobei er gleichzeitig zu berücksich-tigen hat, dass unnötig hohe Anforderungen eine Teilnahme potenzieller Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren verhindern könnten.

Der öffentliche Auftraggeber kann „einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags“ (§ 45 Abs. 1 Nr. 1).
Der verlangte Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Eine solche Anforderung ist hinreichend zu begründen (§ 45 Abs. 2). Sollte in Ausnahmefäl-len ein Mindestumsatz verlangt werden, ist allenfalls das Zweifache des aus dem Auftrag über die Vertragslaufzeit ermittelten jährlichen Umsatzes sachgerecht.

Die Bilanz gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Bundesrepublik Deutschland kein passendes Eignungskriterium, weil Architektenleistungen überwiegend von persönlich haftenden Frei-beruflern erbracht werden, die keine Bilanz zur Veranlagung ihrer Steuerlast erstellen.

Es kann der Nachweis „einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe (§ 45 Abs. 1 Nr. 3) verlangt werden, dass der Bewerber seiner Versicherungspflicht ohne Säumnis nachkommen kann und keine Haftpflichtfälle vorliegen, die eine Weiterversicherung ausschließen. Die Bestätigung eines Versicherers, dass im Beauftragungsfall die Versicherung zugesagt wird, ist als Nachweis ausreichend. Bescheinigungen über höhere Deckungssummen dürfen nicht als ein „Mehr an Eignung“ bezüglich wirtschaftlichen und finanziellen Leis-tungsfähigkeit bewertet werden.

Der Auftraggeber kann Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen vorliegen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können (§ 46 Abs.1), etwa durch „geeignete Referenzen über […] in den letzten höchstens drei Jahren erbrachte wesentliche […] Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige […] Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen“ (§ 46 Abs. 3 Nr. 1).
Gemäß § 75 Abs. 5 sind Referenzobjekte zulässig, deren Planungs- und Beratungsanforderungen – § 5 HOAI – mit denen der zu vergebenden Planungs- und Beratungsleistung vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.
Für die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte ist es nicht zwangsläufig erforderlich, dass das Referenzprojekt die gleiche Nutzungsart wie das zu planende Projekt aufweist. Beispielsweise ist es in den meisten Fällen unerheblich, ob die zu planende Baumaßnahme für einen öffentlichen Auftragnehmer erfolgte oder für einen privaten Bauherrn. Genauso wenig ist für die Vergabe der Planung eines Kindergartens erforderlich, dass das Referenzobjekt ebenfalls ein Kindergarten war.
Im Übrigen sind die öffentlichen Auftraggeber frei in ihrer Entscheidung, welche Anforderungen an Referenzprojekte sie als angemessen und für notwendig erachten. Der Referenzzeitraum für erbrachte Leistungen kann mindestens zehn Jahre betragen. Es könnten geplante aber nicht realisierte sowie in Planung oder Ausführung befindliche Projekte oder Wettbewerbserfolge Projekte mit der gleichen Nutzungsart akzeptiert werden. Eine Referenz kann ausreichend sein. Entscheidend ist die Qualität. Hierzu müssen objektive Entscheidungskriterien bereits in der Veröffentlichung benannt werden. Dies können Funktionserfüllung, Nu-zungsanforderungen, Qualität der Gestaltung (zuerkannte Auszeichnungen und Architektur-preise) oder Planungsfaktoren wie Nutzfläche/Bruttorauminhalt als Nachweis der Wirtschaf-lichkeit sein. Vorgelegte Referenzen mit einer höheren Planungsanforderung als gefordert dürfen keine Bevorzugung gegenüber Referenzen erfahren, die den geforderten Planungsanforderungen entsprechen.

Die Nennung der vorgesehenen technischen Fachkräfte (§ 46 Abs. 3 Nr. 2) im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hat sich in der Praxis als wenig geeignet erwiesen, da der Bewerber so für eine Qualifikation zum Verfahren gezwungen wird, bei jedem Verfahren die bestmögliche Projektbesetzung anzubieten. Mehrfachnennungen oder nicht umsetzbare Projektbesetzungen sind die Folge. Die Qualifikation des Projektteams sollte gegebenenfalls als Zuschlagskriterium vorgesehen werden.

Anforderungen an die technische Ausrüstung (§ 46 Abs. 3 Nr. 3) müssen der Aufgabenstellung und dem Projektumfang ebenso entsprechen, wie Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens spielen nur bei sehr speziellen Aufgabenstellungen eine Rolle. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie Büro- und Projektorganisation, Kosten und Terminkontrolle oder Änderungs- und Nachtragsmanagement sollten gegebenenfalls bei Verhandlungsverfahren als Zuschlagskriterium gewertet werden.

Da die Eintragung in die Architektenliste reglementiert ist und entsprechende Studien- und Ausbildungsnachweise zu führen sind, betrifft § 46 Abs. 3 Nr. 6 die generelle Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44.

Der Auftraggeber sollte sorgfältig prüfen, ob für die Bauaufgabe eine bestimmte Beschäftig-tenzahl als Eignungskriterium (§ 46 Abs. 3 Nr. 8) notwendig ist. Über die Mindestanforderung hinausgehende Kapazitäten dürfen nicht bewertet werden.

Der Auftraggeber sollte sorgfältig prüfen, ob für die Bauaufgabe eine spezifische technische Ausrüstung als Eignungskriterium (§ 46 Abs. 3 Nr. 9) erforderlich ist. Über die Mindestanforderung hinausgehende Ausstattungen und Ausrüstungen dürfen nicht bewertet werden.

Weder der Zusammenschluss mit Unterunternehmern noch die Unterbeauftragung (§ 46 Abs. 3 Nr. 10) von Teilen des Auftrags darf dem Grunde nach die Bewertung der technischen und beruflichen Leistung beeinflussen. Besondere Kompetenzen für Teilbereiche der zu erbrin-genden Leistungen können für die Bewältigung der Aufgabenstellung erhebliche Vorteile bieten. Die Unterbeauftragung von Teilleistungen, die vor allem bei komplexeren Aufgaben-stellungen fachspezifische Kompetenzen erfordern – zum Beispiel die Leistungsphasen 6 bis 8 der meisten Leistungsbilder der HOAI – darf nicht zu einer unsachgerechten Benachteiligung des Bewerbers führen. Der Auftraggeber müsste also im Einzelfall ein besonderes Interesse belegen, wenn er etwa die Unterbeauftragung/Nachunternehmer nicht zulassen will, bzw. welche Leistungen der Auftragnehmer jedenfalls selbst erbringen will.

Für den Nachweis der Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) können Bewerber im Teilnahmewettbewerb (Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb) und Bieter (Verhandlungsverfahren nach Pla-nungswettbewerb) die Kapazitäten anderer Architekturbüros in Anspruch nehmen (§ 47 Abs. 1). Dafür muss der Bewerber bzw. der Bieter mit dem Einreichen der Nachweise bzw. der Eigenerklärung zu den Eignungskriterien belegen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Der Nachweis kann beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Architekturbüros (Nachunterneh-mers/Unterauftragnehmer erfolgen, welches die Eignungsleihe bietet. Diese müssen die ent-sprechenden Eignungskriterien selbst erfüllen und es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen (§ 47 Abs. 1). Die Eignungsleihe im Bereich der Berufsbefähigung und Erfahrung kann aller-dings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die hinzugezogenen Unternehmen diejenigen Leistungen, für die Berufsbefähigung und Erfahrung erforderlich sind, auch selbst erbringen (§ 47 Abs.1). Im Falle einer Eignungsleihe im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bewer-bers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3).

Für die Vergabe von Architektenleistungen sind ansonsten auch Nachweise über Lieferketten- und Umweltmanagementsystem (§ 46 Abs. 3. Nr. 4 und Nr. 7) nicht geeignet. Eine Kontrolle der Produktionskapazität, der technischen Leistungsfähigkeit, der Untersuchungs- und For-schungsmöglichkeiten, die vom Auftraggeber durchgeführt wird (§ 46 Abs. 3. Nr. 5), kann nur in sehr geringen Fällen als Kriterium herangezogen werden. § 46 Abs. 3. Nr. 11 gilt nur bei Lieferleistungen.
Fazit für die Eignungskriterien

Zielführend zur Feststellung der
– technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
sind auf ein Minimum beschränkte Referenzen, deren Erstellungszeitraum mindestens zehn Jahre umfassen sollte und die nicht auf Projekte mit gleichen Aufgabenstellungen beschränkt werden dürfen.

Die Kriterien
– technische Fachkräfte/Beschäftigungszahl und
– technische Ausrüstung
sollten nicht als Eignungs-, sondern könnten als Zuschlagskriterien zur Beurteilung der Qualität der Bieter im Vergabegespräch genutzt werden. Es sollte jedenfalls sorgfältig geprüft wer-den, ob sie zur Prüfung der Eignung erforderlich sind.

2.2.4. Zuschlagskriterien – Gewichtung

Der Auftraggeber kann und sollte die Zuschlagskriterien entsprechend seinem Beschaffungsbedarf festlegen.

Die Zuschlagskriterien sollte gemäß ihrer Bedeutung untereinander gewichtet werden und Wertungspunkte vorgegeben werden, die den Grad der Bedeutung angeben, die das Zu-schlagskriterium im Rahmen der Angebotsbewertung zur Ermittlung des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots hat. Anhand der Gewichtung und der Spreizung der Punkte müssen Bieter erkennen können, welche Relevanz der Auftraggeber den verschiedenen Kriterien zu-misst, damit sie ihr Angebot möglichst entsprechend den Bedürfnissen des Auftraggebers gestalten können.

Die Zuschlagskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zu veröffentlichen (§§ 58, 76).

Liegen keine Planungen vor, ist die Beurteilung nur retrospektiv möglich. Als weitere Zuschlagskriterien können dann noch die Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (§ 58 Abs. 2 Nr. 2) und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 58 Abs. 2 Nr. 3) dienen.

Im Falle eines vorgelagerten Planungswettbewerbs oder eines Verhandlungsverfahrens mit Lösungsvorschlägen sind die Ergebnis des Planungswettbewerbs oder der beauftragten Lösungsvorschläge entscheidend (Gewichtung mind. 50 Prozent).
Hinzu kommen die Projektumsetzung mit Unterkriterien wie Projektorganisation, Projektteam, Präsenz vor Ort während der Leistungserbringung, Kosten-, Qualitäts-, Termin- und Nachtragsmanagement (Gewichtung 40 Prozent bei Planungswettbewerb oder beauftragten Lösungsvorschlägen, 90 Prozent bei Verhandlungsverfahren ohne Planung).
Auch Honorarparameter wie Honorarsatz, Nebenkosten, gegebenenfalls Umbauzuschlag, besondere Leistungen sind beachtlich (Gewichtung max.10 Prozent).

3. Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb

3.1. Das Verhandlungsverfahren und der vorgelagerte Planungswettbewerb sind zwei getrennte, nacheinander durchzuführende Verfahren

Der vorgelagerte Planungswettbewerb tritt an die Stelle des Teilnahmewettbewerbs und er-mittelt die geeigneten Bieter (Gewinner und Preisträger) anhand prämierter Lösungsvorschläge.

Der Gewinner oder alle Preisträger werden zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert (§ 14 Abs. 4 Nr. 8).

Planungswettbewerbe sollen die besten Lösung der Planungsaufgabe finden, die Planungsqua-lität und Baukultur fördern (§ 78 Abs. 1). Daher hat der Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie der Landschafts- und Freiraumplanung zu prüfen, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll und seine Entscheidung zu dokumentie-ren (§ 78 Abs. 2).

Planungswettbewerbe sollen gemäß den Prinzipien der RPW 2013 folgende Basis haben:
– klare und eindeutige Aufgabenstellung
– angemessene Preisgelder
– kompetentes Preisgericht
Auftragsversprechen
Der Planungswettbewerb kann offen oder nichtoffen ausgestaltet werden.
Bei offenen Planungswettbewerben gibt es keine Begrenzung der Teilnehmerzahl.
Auf diese Weise nutzt der offene Planungswettbewerb das kreative Potenzial vieler Architek-ten.
Bei nichtoffenen Planungswettbewerben werden in einem vorgeschalteten Bewerbungsverfahren (Teilnahmewettbewerb) die Teilnehmer des Planungswettbewerbs anhand eindeutiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien ausgesucht (§ 71 Abs. 3). Da eine begrenzte Teilnehmerzahl die mögliche Vielfalt an Lösungen einschränkt, sollte die zu bestimmende Teilnehmerzahl groß genug sein, um aus einem breiteren Spektrum an Entwürfen qualifizierte Lösungen auswählen zu können.

Die Verfahrensabläufe des nichtoffenen und des offenen Planungswettbewerbs sind weitest-gehend identisch. Wesentlich unterscheidet sich der offene Planungswettbewerb zum nichtoffenen dadurch, dass kein Teilnahmewettbewerb und keine Auswahl erforderlich sind. Die Wettbewerbsbekanntmachung muss also auch keine Auswahlkriterien benennen.

Dabei kann ein zweiphasiger Planungswettbewerb durchgeführt werden. Der zweiphasige Planungswettbewerb (§ 3 Abs. 4 RPW 2013) nutzt das kreative Potenzial vieler Architekten im Sinne eines offenen Wettbewerbs und reduziert den Aufwand für Auftraggeber und Architekten in der ersten Phase. In der ersten Phase werden nur grundsätzliche Ansätze zur Lösung der Bauaufgabe bewertet und die zu erbringende Wettbewerbsleistung auf das notwendige Maß beschränkt. In der zweiten Phase konkurriert eine durch die Preisgerichtsentscheidung der ersten Phase reduzierte Anzahl von Teilnehmern miteinander. Ihre Anonymität bleibt während des gesamten Verfahrens gewahrt. Die Besetzung des Preisgerichts und die Aufgabenstellung bleiben unverändert.

3.2. Verfahrensablauf bei Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb

3.2.1. EU Bekanntmachung

Für die Bekanntmachung des nichtoffenen Planungswettbewerbs sind folgende Angaben im EU-Formblatt „Wettbewerbsbekanntmachung“ zu veröffentlichen (EU – Durchführungsver-ordnung der Kommission (EU) Nr. 2015 / 1986 ANHANG IX) zwingend:
– Auswahlkriterien (§ 71 Abs. 3) EU-Formblatt: Punkt III.1.10
– Eignungskriterien mit Mindestanforderungen für die spätere Teilnahme am
Verhandlungsverfahren (§ 70 Abs. 2) EU-Formblatt: Punkt VI.3
– Sollten bereits Teilnehmer für den nichtoffenen Planungswettbewerb ausgewählt sein,
sind deren Namen anzugeben (sogenannte gesetzte Teilnehmer) EU-Formblatt: Punkt IV.1.7
– Entscheidungskriterien für eingereichte Wettbewerbsarbeiten (§ 72 Abs. 2) EU-Formblatt: Punkt IV.1.9 nicht zwingend:
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) EU-Formblatt: Punkt VI. 3

Die Auswahlkriterien für den Planungswettbewerb sind vom Auftraggeber eindeutig und nichtdiskriminierend zu formulieren (§ 71 Abs. 3). Für ein vielfältiges und kreatives Wettbewerbsergebnis empfiehlt sich, zwischen der Auswahl der Teilnehmer für den Planungswettbewerb und deren Eignung für die Auftragsverhandlung und damit für den Auftrag zu unterscheiden.

Auswahlkriterien sollten somit niedrigere und andere Anforderungen als Eignungskriterien besitzen. Dies könnten sein:
– Wettbewerbsbeiträge oder Referenzprojekte mit vergleichbaren Planungsanforderungen
– Erfahrung in der Planung und Ausführung von Referenzprojekten mit vergleichbaren
Planungsanforderungen oder andersartige Auseinandersetzung mit entsprechender Aufgabenstellung.

Die Auswahlkriterien sind so zu wählen, dass sie den Anforderungen der Aufgabenstellung entsprechen und kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern die Möglichkeit geben, sich an Vergabeverfahren beteiligen zu können (§ 75 Abs. 4 analog).

Auf Verlangen ist jeder Bewerber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen
Antrags über die Gründe seiner Ablehnung bei nichtoffenem Planungswettbewerb zu unterrichten (§ 62 Abs. 2).

Für die Bekanntmachung des offenen Planungswettbewerbs sind die oben aufgeführten Angaben – allerdings ohne die Auswahlkriterien – im EU-Formblatt „Wettbewerbsbekanntmachung“ zu veröffentlichen.

3.2.2. Planungswettbewerb und Preisgerichtssitzung

Planungswettbewerbe sind auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien durchzuführen (§ 78 Abs. 2). In der Regel ist dies die RPW 2013. Das in seinen Entscheidungen unabhängige Preisgericht bewertet die anonymisierten Wettbewerbsbeiträge anhand der in der Wettbewerbsbekanntmachung benannten Entscheidungskriterien (§ 72 Abs. 2).

Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auftraggebers zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszuschließen (§ 79 Abs. 4). Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten zu erstellen (§ 79 Abs. 5).

Der Auftraggeber wählt die Preisrichter aus und kann somit über die inhaltliche und fachliche Ausrichtung der Juroren entscheiden. Vertreter des Auftraggebers können als Mitglied des Preisgerichts ihre Positionen in den Beratungs- und Abstimmungsprozess einbringen. Ein sorgfältig ausgewähltes und zusammengesetztes Preisgericht wird immer eine konsensuale Erörterung mit dem Bauherrn suchen. Die Mehrheit der Preisrichter verfügt über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Auftraggeber sein (§ 79 Abs. 3).

Der Auftraggeber ist immer in das Preisgericht und dessen Entscheidungen eingebunden. So entscheidet der Auftraggeber auch über Gewinner und Preisträger mit. Es empfiehlt sich, das Preisgericht über die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten hinaus bereits bei der Formulierung der Auslobungsunterlagen und der Entscheidungskriterien zu beteiligen.

Entscheidungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten (§ 72 Abs. 2). Die Auswahl ist auf Basis der Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Ent-scheidungskriterien zu treffen. Alle in der Auslobung genannten Entscheidungskriterien sind bindend. Eine nachträgliche Änderung der Kriterien, zum Beispiel in der Preisgerichtssitzung, ist nicht möglich. Eine Gewichtung und Differenzierung der Kriterien, wie zum Beispiel die Bildung von Unterkriterien, ist zulässig, sofern sich das Preisgericht dies in der Auslobung vorbehalten hat.

Es können beispielsweise zur Bewertung dienen:
– formale Bedingungen
– architektonische Qualität
– stadträumliche Einbindung
– innere Funktion und Innenraumqualität
– Erschließung und Freiflächen
– ökologisches und energetisches Konzept
– Wirtschaftlichkeit.

3.2.3. Information über Planungswettbewerb an die Teilnehmer

Der Auftraggeber informiert die Teilnehmer des Planungswettbewerbs unverzüglich durch Versand des Protokolls der Preisgerichtssitzung über das Ergebnis (§ 79 Abs. 5). Zudem sind die Ergebnisse des Planungswettbewerbs innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union zu übermitteln (§ 70 Abs. 3). Der Auftraggeber soll spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstellen (§ 79 Abs. 5).

3.2.4. Aufforderung zur Verhandlung

Das Wesen des Verhandlungsverfahrens besteht darin, dass Auftraggeber und Bewerber über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand und das hierfür abgegebene Angebot und damit konkret über künftige Auftragsinhalte, Konditionen und das Honorar verhandeln. Unzulässig ist, die Verhandlungen über Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien zu führen (§ 17 Abs. 10). Der Verordnungsgeber gesteht dem Auftraggeber im Rahmen des § 17 eine flexible Ausgestaltung der Verhandlungsphase zu, wenn auch die vergaberechtlichen Grundsätze wie Gleichbehandlung und Transparenz einzuhalten sind (§ 17 Abs. 13).

Zur Auftragsverhandlung wird eingeladen, wenn das Ergebnis des Planungswettbewerbs rea-lisiert werden soll (§ 80 Abs. 1).

Der Auftraggeber kann den Auftrag an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben; im letzteren Fall sind alle Preisträger zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern (§ 14 Abs. 4 Nr. 8). Dies ist in der Wettbewerbsbekanntmachung entsprechend festzulegen. Verhandlungen sind allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich der Auftraggeber in der Wettbewerbsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung die Möglichkeit vorbehalten hat, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben (§ 17 Abs. 11).

Wird zu Verhandlungen aufgefordert, sind dafür die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen zu verlangen (§ 80 Abs. 1). Mit der Einladung zur Auftragsverhandlung ergeht die Aufforderung zur Abgabe des Erstangebots. Die Vertragsunterlagen, die die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen beinhalten (§ 29 Abs. 1), sind den Bietern gleichzeitig zu übersenden.

Der Auftraggeber kann den Bietern eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen für den Eingang der Erstangebote setzen, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Abs. 6). Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist zur Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Abs. 7). Die Zehntagesfrist kommt somit nur dann in Betracht, wenn zuvor der Versuch einer einvernehmlichen Festlegung vergeblich unternommen wurde.

3.2.5. Auftragsverhandlung mit Zuschlag

Für die Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger – in der Regel der Gewinner – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern der Beauftragung kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementsprechend ist das Zuschlagskriterium „Platzierung im Planungswettbewerb“ für die Auftragsverhandlung maßgeblich zu gewichten. Sind die Verhandlungen abgeschlossen, informiert der Auftraggeber alle verbliebenen Bieter hierüber und fordert sie zu einem überarbeiteten und endgültigen Angebot auf (§ 17 Abs. 14). Der Auftraggeber legt eine einheitliche Frist zur Ein-reichung fest. Der Zuschlag erfolgt auf Basis der benannten Zuschlagskriterien.

3.2.6. Information über Auftragsverhandlung

Die Bieter sind nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens unverzüglich mit nachfolgenden Informationen in Textform entsprechend § 126b BGB von dessen Ergebnis zu unterrichten (§ 134 Abs. 1 GWB):
– Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll
– Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
– frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Auf Verlagen sind die Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags mit nachfolgenden Informationen zu unterrichten (§ 62 Abs. 2):
– Gründe der Ablehnung des Angebots
– Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie Name des erfolgreichen Bieters

3.2.7. Honorierung und Urheberrechtsschutz

Für die besten Arbeiten sind Preise und gegebenenfalls Anerkennungen auszuloben, deren Höhe sich nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang entsprechend der HOAI richtet (§ 79 Abs. 1). Die insgesamt ausgelobte Wettbewerbssumme entspricht, unabhängig von der Zahl der Wettbewerbsteilnehmer, mindestens dem Honorar der Vorplanung – nach der jeweils geltenden Honorarordnung – für alle in den Wettbewerb einbezogenen Fachdisziplinen.

Die zum Teilnahmewettbewerb abgegebenen Bewerbungsunterlagen und die zur Auftragsverhandlung abgegebenen Angebotsunterlagen werden nicht vergütet (§ 77 Abs. 1). Mit diesen Unterlagen können nur Informationen zur Vorstellung der Bewerber bzw. Bieter – beispielsweise in Bezug auf Referenzprojekte – gefordert werden. Werden weitergehende Planungsleistungen (zum Beispiel zur Überarbeitung der Wettbewerbsbeiträge) verlangt, sind diese angemessen zu vergüten. Die im Planungswettbewerb erarbeiteten Lösungen unterliegen grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz, der unberührt bleibt (§ 77 Abs. 3). Dies bedeutet, dass der Urheberrechtsschutz zu beachten ist.

4. Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb/nur mit Teilnahmewettbewerb

4.1. Soll kein Planungswettbewerb stattfinden ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Der Teilnahmewettbewerb dient zur Auswahl der Wettbewerbs- bzw. Verhandlungsteilnehmer durch die Überprüfung von Ausschlussgründen und anhand objektiver Auswahl- bzw. Eignungskriterien.

Die Auswahl erfolgt anhand
– eindeutiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien bei Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem (nicht- oder offenem) Planungswettbewerb (§ 71 Abs. 3)
– angemessener und mit dem Auftrag in Verbindung stehender Eignungskriterien bei Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb (§ 75 Abs. 4)

Im Teilnahmewettbewerb prüft der Auftraggeber zunächst, ob keine Ausschlussgründe vor-liegen (§§ 123, 124 GWB).

Sind diese nicht gegeben, werden die von den Bewerbern eingereichten Eigenerklärungen zur Eignung anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien geprüft (§ 42 Abs. 1). Diese dürfen ausschließlich Folgendes betreffen (§ 122 Abs. 2 GWB, §§ 44, 45, 46):
– Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Berufszulassung)
– wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
– technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Die Auswahlkriterien im Teilnahmewettbewerb können auf die Berufszulassung (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung) begrenzen sein.
Sollen nur wenige Teilnehmer zum Planungswettbewerb zugelassen werden, könnten eben weitere, vor allem qualitative Auswahlkriterien aufgestellt werden.
Es ist aber auch möglich, wenn mehr Bewerber die Eignungsanforderungen erfüllen, als die Höchstzahl in der Bekanntmachung vorsieht, dass die Anzahl der prinzipiell geeigneten Bewerber durch ein Losverfahren reduziert wird (§ 75 Abs. 6).

Die eigentlichen Verhandlungen zur Beauftragung werden mit den ausgewählten Bietern geführt. Anders als beim Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb kann die Vergabeentscheidung auf in der Vergangenheit erbrachten Leistungen aber auch auf projektbezogenen Aussagen oder sogar konkrete Lösungsvorschläge für die anstehende Bauaufgabe erfolgen. Daher können mehrere Architekten gegen ein angemessenes Honorar mit der Erstellung von Lösungsvorschlägen gebeten werden (§ 76 Abs. 2, § 77 Abs. 2). Maßstab für die Honorierung ist eben die HOAI.

4.2. Verfahrensablauf beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Der Verfahrensablauf ohne vorgelagerten Planungswettbewerb ist dadurch gekennzeichnet, dass in einem Teilnahmewettbewerb geeignete Bieter ausgewählt und zu einem Erstangebot aufgefordert werden. Sie können gegebenenfalls zusätzlich zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen aufgefordert werden.

Es sollten niedrige Eignungskriterien für den Teilnahmewettbewerb aufgestellt werden. Im Losverfahren kann die Auswahl der Bewerber, wenn deren Zahl auch nach einer objektiven Auswahl der Eignungskriterien zu hoch ist, reduziert werden.

4.2.1. Begründungs- und Dokumentationspflicht zur Wahl des Verfahrens

Bei der Vergabe von Planungsleistungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumgestaltung prüft der Auftraggeber zunächst, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll. Die Entscheidung ist zu dokumentieren (§ 78 Abs. 2 i.V.m. § 8). Die Prüfung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 78 Abs. 1. Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb können sich für Bauaufgaben im Bestand und Sanierungen eignen.

4.2.2. EU-Auftragsbekanntmachung

Für die Bekanntmachung des Verhandlungsverfahrens sind u.a. folgende Angaben im EU-Formblatt „Auftragsbekanntmachung“ zu veröffentlichen (EU Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015 / 1986, ANHANG II):
– Eignungskriterien und Mindestanforderungen (§ 122 Abs. 4 GWB) EU-Formblatt: I II.1
– geplante Anzahl der Bewerber (§ 51) EU-Formblatt: II.2.9
– Vorbehalt des Zuschlags auf der Grundlage von Erstangeboten ohne Verhandlung (§ 17 Abs. 11) EU-Formblatt: IV.1.5
– Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (§ 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3) EU-Formblatt: II.2.5
– Wird eine Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen verlangt, sind die Beschreibung der Aufgabenstellung, die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung sowie die Honorierung zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei um Zuschlagskriterien.
– Hinweis, wo die Vergabeunterlagen zu erhalten sind.

4.2.3. Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der Bieter

Im Teilnahmewettbewerb prüft der Auftraggeber, ob keine Ausschlussgründe vorliegen (§§ 123, 124 GWB) sowie anhand angemessener Eignungskriterien die Eignung der Bewerber auf Basis der vorliegenden Nachweise. Dabei handelt es sich in der Regel um Eigenerklärungen.

4.2.4. Information über die Auswahl an die Bewerber

Im Sinne eines geordneten Verfahrens ist zu empfehlen, alle nicht berücksichtigten Bewerber unabhängig von einem entsprechenden Antrag über die Gründe ihrer Ablehnung und die Vor-teile der ausgewählten Bewerber zu unterrichten (§ 62 Abs. 2).

4.2.5. Aufforderung zum Erstangebot

Der Auftraggeber fordert die Bieter zur Abgabe eines Erstangebots auf Basis der Zuschlags-kriterien auf (§ 52 Abs. 1).

Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Abs. 6).

Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Abs. 7).

Die 10-Tages-Frist kommt somit nur dann in Betracht, wenn zuvor der Versuch einer einver-nehmlichen Festlegung vergeblich unternommen wurde. Verlangt der Auftraggeber die Aus-arbeitung von Lösungsvorschlägen für die Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen (§ 76 Abs. 2), sind diese angemessen zu vergüten. Maßstab für die Angemessenheit des Honorars ist die HOAI. Zur Sicherung eines ausreichenden Wettbewerbs sind grundsätzlich mindestens drei Bieter zu Lösungsvorschlägen aufzufordern (§ 51 Abs. 2 und 3). Nichtgeforderte Leistungen, die über den vorab definierten Leistungsumfang hinausgehen, dürfen in der Vergabeentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 76 Abs. 2).

4.2.6. Auftragsverhandlung mit Zuschlag

Die Bieter haben die in der Auftragsbekanntmachung aufgeführten und in der Eigenerklärung bestätigten Eignungskriterien nachzuweisen. Architektenleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben (§ 76 Abs. 1). Wesentliches Zuschlagskriterium ist daher die Qualität. Der Zuschlag  erfolgt anhand der in der Auftragsbekanntmachung benannten Zuschlagskriterien. Alle Bieter sind zu Verhandlungen aufzufordern, sofern nicht die Möglichkeit des Zuschlags auf die eingereichten Erstangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung vorbehalten wurde (§ 17 Abs. 11).
Werden jedoch Verhandlungen durchgeführt und sind diese aus Sicht des Auftraggebers ab-geschlossen, informiert der Auftraggeber alle Bieter hiervon und fordert sie zu einem überar-beiteten und endgültigen Angebot auf. Zu diesem Zweck legt der Auftraggeber eine einheitli-che Frist zur Einreichung fest. Der Zuschlag erfolgt auf Basis der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benannten Zuschlagskriterien (§ 17 Abs. 14).

4.2.7. Informationspflicht über Auftragsverhandlung

Die Bieter sind nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens von dessen Ergebnis unverzüglich mit nachfolgenden Informationen in Textform entsprechend § 126 b BGB zu unterrichten (§ 134 Abs. 1 GWB):
– Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll
– Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
– frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Auf Verlangen sind die Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen
Antrags mit nachfolgenden Informationen zu unterrichten (§ 62 Abs. 2):
– Gründe zur Ablehnung des Angebots
– Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie Name des erfolgreichen Bieters

4.2.8. Auftragsbekanntmachung

Für Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb sind in der Auftragsbekanntmachung neben allen Mindestanforderungen und Eignungskriterien (§ 122 Abs. 4 GWB) auch die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (§ 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3) anzugeben.

Hat der Auftraggeber zur Beurteilung der Eignung eine Bewertungsmatrix aufgestellt, ist diese vollständig zu veröffentlichen.

Alle Vergabeunterlagen – hierzu zählen auch die Vertragsbedingungen und die Leistungsbe-schreibung (§ 29) – sind mit der Bekanntmachung zu veröffentlichen.

4.2.9. Honorierung und Urheberrechtsschutz

Die zum Teilnahmewettbewerb abgegebenen Bewerbungsunterlagen und die zur Auftragsverhandlung abgegebenen Angebotsunterlagen werden nicht vergütet (§ 77 Abs. 1). Daher können vom Auftraggeber mit diesen Unterlagen nur Informationen zur Vorstellung der Bewerber bzw. Bieter – beispielsweise in Bezug auf Referenzprojekte – gefordert werden.

Die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen ist hingegen angemessen zu vergüten (§ 77 Abs. 2). Der Maßstab für die Angemessenheit ist die HOAI .

5. Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog als Vergabeverfahren (§ 18) ist für Aufgabenstellungen geeignet, bei denen der Auftraggeber seinen Bedarf und seine Anforderungen an die zu erbringende Leistung beschreibt, jedoch noch nicht beurteilen kann, welche technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen der Markt bietet (§ 74).

Diese Situation kann zum Beispiel bei innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung eintreten.

Beim wettbewerblichen Dialog wird in stufenweisen Verhandlungen über die von den künftigen Vertragspartnern erarbeiteten Lösungen befunden. Es geht um die gemeinsame Erarbeitung von Fragestellungen und deren Lösungen. Der gestufte, mehrphasige Dialog ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können (§ 18 Abs. 7).