Ab 01.05.2018 wird die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) für den Bereich der brandenburger Liefer- und Dienstleistungsvergabe die antiquierte VOL/A (1. Abschnitt) ersetzen.

Ca. 90 % aller Liefer- und Dienstleistungsvergaben brandenburgischer Kommunen wird diese also künftig zu beachte sein. Wer sich bereits mit der Vergabeverordnung (VgV) vertraut gemacht hat, wird die wesentlichen Struktur wiedererkennen. Im Unterschwellenbereich der UVgO gibt es zudem einige formale Erleichterungen.

Die UVgO regelt also die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsverträgen im Unterschwellenbereich. Sie ähnelt der für den Oberschwellenbereich geltenden VgV und besteht aus vier Abschnitten:

  • Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation“, mit Unterabschnitten zu Allgemeinen Bestimmungen und zur Kommunikation
  • Abschnitt 2 „Vergabeverfahren“, mit Unterabschnitten zu Verfahrensarten, Besondere Methoden und Instrumente, Vorbereitung des Vergabeverfahrens, Veröffentlichung und Transparenz, Eignung, Einreichung , Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten , Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote, Zuschlag
  • Abschnitt 3 „Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen, Planungswettbewerbe“
  • Abschnitt 4 „Schlussbestimmungen“

Anwendungsbereich

Der personelle Anwendungsbereich für den öffentlichen Auftraggeber wird durch den Anwendungsbefehls der Länder zu den einzelnen Haushaltsordnungen bestimmt.

Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches verweist § 1 Abs. 1 UVgO auf die im GWB vorgesehenen Ausnahmen der §§ 107, 108, 109, 116, 117 und 145. Bei Vorliegen dieser Ausnahmen muss also auch die UVgO nicht angewendet werden.

Kommunikation

Mit § 7 Abs. 1 UVgO wird die eVergabe eingeführt. Danach verwenden Auftraggeber und Unternehmen für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten grundsätzlich elektronische Mittel. Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 1 VgV.

Der § 38 UVgO der die Form und die Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten regelt, sieht vor, dass Auftraggeber ab dem 01.01.2019 die elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptieren müssen.

Ab dem 01.01.2020 sind ausschließlich elektronische Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen. Ausnahmen hiervon regelt § 38 Abs. 4 UVgO. Die Auftraggeber dürfen von einer elektronischen Angebotsabgabe absehen, wenn Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis 25.000 Euro, oder wenn die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder wenn Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb vorgesehen sind.

Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen eine Registrierung fordern, d.h. die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse. Eine Registrierung darf für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen nicht gefordert werden; eine freiwillige Registrierung ist jedoch zulässig, § 7 Abs. 3 UVgO.

Mit den § 17 (Dynamische Beschaffungssysteme), § 18 (Elektronische Auktionen) und § 19 (Elektronische Kataloge) UVgO werden, wie im GWB und in der VgV, elektronische Beschaffungsinstrumente eingeführt, welche die eVergabe sinnvoll ergänzen sollen.

Verfahrensarten

Auftraggeber können zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen, § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO. Eine Begründung für die Wahl einer der beiden Verfahrensarten ist nicht notwendig.

Die Freihändige Vergabe wird künftig als Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bezeichnet, § 8 Abs. 1, 4 UVgO.

Eine Verhandlungsvergabe mit der ohne Teilnahmewettbewerb ist nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UVgO zulässig. Hier wurden die bisherigen Ausnahmetatbestände aus § 3 Abs. 5 VOL/A übernommen.

Neu hinzugekommen ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 UVgO die Ausnahme, dass der Auftrag wegen konkreter Umstände, die mit seiner Art, Komplexität, dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. Neu ist weiter nach § 8 Abs. 4 Nr. 8 UVgO die Zulässigkeit einer Verhandlungsvergabe, wenn der Aufwand einer anderen Verfahrensart im Missverhältnis zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung stünde. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen für Maschinen und Geräte kann der Auftraggeber auch direkt mit dem Lieferanten der ursprünglichen Leistung in die Verhandlungsvergabe eintreten, wenn eine anderweitige Beschaffung unwirtschaftlich wäre, § 8 Abs. 4 Nr. 13 UVgO.

Eine vorteilhafte Gelegenheit bietet ebenso die Möglichkeit eine Verhandlungsvergabe durchzuführen, § 8 Abs. 4 Nr. 14 UVgO.

Der Auftraggeber kann ein Angebot auch ohne Verhandlungen annehmen, wenn er in der Auftragsbekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe sich diese Möglichkeit vorbehalten hat, § 12 Abs. 4 UVgO. Mit § 14 UVgO wird die bisher für den Direktkauf nach der VOL/A geltende Wertgrenze von 500 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auch Eignungsnachweise fordern, wenn sich die Erfüllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen der beteiligten Unternehmen nicht im Vorfeld abschließend klären lässt, §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 UVgO.

Fristen

Mit der Reglung in § 13 UVgO werden die Grundsätze der Fristenbemessung der VgV übernommen. Mindestfristen werden jedoch nicht vorgegeben, der Auftraggeber bleibt verpflichtet angemessene Fristen festzusetzen, wobei u.a. die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Unterlagen, mögliche Ortsbesichtigungen, die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote und die gewählten Kommunikationsmittel zu berücksichtigen sind. Es besteht das Gebot der angemessen Fristverlängerung, wenn zusätzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Markterkundung

Der § 20 UVgO erklärt Markterkundungen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und –anforderungen ausdrücklich für zulässig. Damit wird die bisherige oft missverstandene Regelung in § 2 Abs. 3 VOL/A, nach der Markterkundungen unzulässig sind, wenn sie in Form eines Vergabeverfahrens erfolgen, beseitigt und für Klarheit gesorgt.

Losaufteilung

Vorgesehen ist die Möglichkeit einer Angebots- als auch einer Zuschlagslimitierung und ohne weitere Begründung nach § 22 Abs. 1 UVgO. Wie der Auftraggeber vorgehen muss, wenn er mehrere Lose kombinieren und an einen Bieter vergeben will, ergibt sich aus § 22 Abs. 3 UVgO.

Unteraufträge

Die Vergabe von Unteraufträgen ist in § 26 UVgO geregelt und entspricht § 36 der VgV. Der Auftraggeber kann vom Unternehmer verlangen, dass er die Teile des Auftrags, die er im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben will, benennt. Soweit es für den Bieter zumutbar ist, kann auch die Benennung von Nachunternehmern bereits mit Angebotsabgabe gefordert werden.

Bei der Benennung eines ungeeigneten Nachunternehmers kann der Auftraggeber während des laufenden Vergabeverfahrens dessen Ersetzung verlangen, § 26 Abs. 5 UVgO. Wird in einem solchen Fall innerhalb der gesetzten Frist kein geeigneter Nachunternehmer benannt, muss das Angebot ausgeschlossen werden.

Nach § 26 Abs. 6 UVgO kann der Auftraggeber vorschreiben, dass alle oder bestimmte Aufgaben bei der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft, ausgeführt werden müssen. Dieses Selbstausführungsgebot ist im Vergleich mit der Regelung des § 47 Abs. 5 VgV für den Oberschwellenbereich wesentlich weiter gefasst.

Veröffentlichung und Vergabeunterlagen

Die Auftragsbekanntmachung ist auf Internetportalen oder Internetseiten des Auftraggebers zu veröffentlichen, § 28 Abs. 1 S. 1 UVgO. Die Veröffentlichungen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können. Zusätzlich möglich ist die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in anderen Medien wie Tageszeitungen, Fachzeitschriften und amtlichen Veröffentlichungsblättern.

Die zusätzliche Einrichtung eines Beschafferprofils im Internet durch den Auftraggeber ist möglich, § 27 Abs. 1 UVgO. Den Inhalt legt § 27 Abs. 2 UVgO fest. Das Beschafferprofil enthält die Veröffentlichung von Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie z. B. Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

Nach § 29 Abs. 1 UVgO hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Die Regelung entspricht § 41 VgV. Eine andere Art der Bereitstellung der Vergabeunterlagen ist unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UVgO zulässig, der § 41 Abs. 2 S. 1 VgV entspricht. Unter Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen kann der Auftraggeber den freien Zugang zu den Vergabeunterlagen beschränken, § 29 Abs. 3 UVgO. Mögliches Instrument wäre die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung nach § 3 Abs. 3 UVgO.

Eignung

Die UVgO übernimmt hinsichtlich der Eignung die Systematik des GWB. Die Zuverlässigkeit ist keine Frage der Eignung. Über eine Verweisung des § 31 Abs. 1 UVgO auf die §§ 123 und 124 GWB werden die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe übernommen. Für die Höchstdauer des Ausschlusses gilt § 126 GWB. Auch die Grundsätze der Selbstreinigung nach § 125 GWB gelten entsprechend nach § 31 Abs. 2 UVgO.

Der Auftraggeber kann bei einer Öffentlichen Ausschreibung entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt, § 31 Abs. 4 UVgO.

Die Regelung des § 34 UVgO zur Eignungsleihe entsprechen § 47 VgV. Soweit der Bewerber oder Bieter sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beruft, kann der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens im Umfang der Eignungsleihe verlangen, § 34 Abs. 3 UVgO.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird als vorläufiger Eignungsnachweis übernommen. Der Auftraggeber kann die Vorlage einer EEE nach § 50 VgV verlangen, § 35 Abs. 2 UVgO. Der Vorrang der Eigenerklärung bleibt nach § 35 Abs. 4 UVgO bestehen.

Erweiterte Nachforderungsmöglichkeiten für den Auftraggeber ergeben sich aus § 41 Abs. 2 UVgO. Anders als bisher können nicht nur fehlende, sondern auch unvollständige und fehlerhafte Unterlagen nachgefordert, vervollständigt und korrigiert werden. Der Auftraggeber kann die Nachforderung fehlender Unterlagen aber auch von vornherein, über eine entsprechende Festlegung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, nach § 41 Abs. 2 S. 2 UVgO ausschließen.

Zuschlag und Zuschlagskriterien

Die Wirtschaftlichkeit des Angebots ist der Maßstab für die Angebotswertung als bestes Preis-Leistungs-Verhältnisses. Nach § 43 Abs. 2 UVgO können neben dem Preis und den Kosten qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Solche Zuschlagskriterien müssen jedoch mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Nach § 43 Abs. 3 UVgO besteht ein Auftragsbezug, wenn sich das Kriterium auf ein beliebiges Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht. Dies kann insbesondere den Prozess der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung betreffen, aber auch den Handel mit ihr. Dabei müssen sich solche Kriterien nicht zwingend auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

Die Durchbrechung der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, wie in § 58 Abs. 2 S. 2 Nr.2 VgV geregelt, hält jetzt auch Einzug in der UVgO. Auftraggeber können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium vorsehen, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UVgO.

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist nach § 43 Abs.6 UVgO in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben.

Auftragsänderung

Für Auftragsänderungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens verweist § 47 Abs. 1 UVgO auf die WESENTLICHKEITSTHEORIE des § 132 Abs. 1, 2 und 4 des GWB. Dem folgend ist nach § 47 Abs. 2 UVgO die Änderung eines Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Es wird hier aber ein Wert der Änderung von nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes als Grenze postuliert.

Soziale und besondere Dienstleistungen

Bei soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs.1 GWB steht dem Auftraggeber neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 bzw. Abs. 4 UVgO, kann der Auftraggeber auf einen Teilnahmewettbewerb verzichten. Die Regelung des § 49 Abs. 1 UVgO übernimmt damit im Wesentlichen die Regelung der §§ 64 und 65 Abs. 1 VgV aus dem Oberschwellenbereich. Für Dienstleistungen, deren CPV-Codes sich nicht im Katalog des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU finden, gelten somit die Regelungen des Abschnitts 2 der UVgO.

Freiberufliche Leistungen

Die Sondervorschrift des § 50 UVgO i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 3 UVgO nimmt die Vergabe freiberuflicher Leistungen vom Anwendungsbereich der UVgO aus.

Somit sind öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Hierbei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besondern Umständen möglich ist.

Nach § 49 Abs. 1 S. 3 UVgO findet aber auf die Vergabe von sozialen oder sonstigen Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden § 50 UVgO Anwendung.

(Die obigen Anmerkungen zur UVgO orientieren sich an dem ausführlicheren, zweiteiligen Überblick der ABZ Bayern e.V. aus Februar und März 2017)