Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand 08.03.2017:  Drs 18 11437 ) soll am 01.01.2018 in Kraft treten. Mehr als 30 neue oder geänderte Regelungen werden dann zu beachten sein.

Sie betreffen nicht nur kaufvertraglicher Vorschriften in den Leistungsketten. Auch in das Werkvertragsrecht wird eingegriffen. Außerdem werden ergänzende Vorschriften im Bau- und Architektenvertrag, ein Bauvertragsrecht, besondere Regeln für Architekten- und Ingenieurverträge und für die Bauträgerverträge eingeführt.

Immerhin: Die VOB bleibt unberührt!