Im Nachgang zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU ist Abschnitt 1 der VOB/A erneut überarbeitet worden. Er soll erst angewendet werden, wenn die Gesamtausgabe – voraussichtlich im Herbst 2016 – erschienen ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.

Die Änderungen sollen einen Gleichlauf der Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen im Unter- und Oberschwellenbereich herstellen bzw. erhalten.

 

  • Dazu wurde in § 4a VOB/A auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Sie übernimmt bewusst nicht die dem Richtlinientext folgende Formulierung des § 4a EU VOB/A, um dem Rahmenvertrag kein überproportionales Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die Formulierung des § 4 VOL/A an.
  • Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt (§§ 11 ff. VOB/A). Der DVA führt – anders als im Abschnitt 2 VOB/A – bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation ein, weil nicht alle Vergabestellen und Bieter auf eine elektronische Kommunikation eingerichtet seien.
  • § 13 VOB/A sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E-Vergabe umstellen konnte. Dies gilt jetzt nur noch bis zum 18. Oktober 2018, womit im Oberschwellenbereich die E-Vergabe spätestens verpflichtend wird.
    • Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Er kann wählen, ob er weiterhin schriftliche Angebote zulässt oder ausschließlich elektronisch eingereichte.
    • Entschließt sich der Auftraggeber, Angebote in Papierform zuzulassen, muss er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durchführen.
    • Lässt er nur elektronische Angebote zu, hat er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durchzuführen, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch erhalten (vgl. die §§ 14, 14a VOB/A).

Weitere Erläuterungen sollen noch mit dem Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erfolgen.