Am 01. Juli 2016 trat die neue Brandenburgische Bauordnung in Kraft (GVBl. l

[Nr. 14] vom 20. Mai 2016, S. 1).

Die wichtigsten Änderungen (vgl. http://www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.450107.de?highlight=Bauordnung) sind:

  • die Einführung von Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3)
  • die Definition der Sonderbauten (§ 2 Abs. 4)
  • die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§§ 26 – 32)
  • die Anforderungen an Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (§§ 33 – 38)
  • die Anforderungen an die Technische Gebäudeausrüstung (§§ 39 – 46)
  • die nutzungsbedingten Anforderungen (§§ 47 – 51)
  • die Regelungen über die am Bau Beteiligten (§§ 52 – 56)

Im Einzelnen:

Die Einordnung zur Gebäudeklassen nach § 2 Abs. 3 bildet die Grundlage des Brandschutzkonzeptes der Bauordnung (Brandschutzanforderungen, bautechnische Nachweise, Prüfungen der bautechnischen Nachweise). Sie erfolgt nicht, wie bisher, nur nach der Höhe, sondern durch die Kombination:

  • freistehend / nicht freistehend
  • Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist
  • Größe und Anzahl der Nutzungseinheiten
  • oberirdische / unterirdische Gebäude

Die Einstufung in die Gebäudeklassen 1 bis 5 richtet sich nach dem Gefahrenpotential. Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser etwa gehören zur untersten Gebäudeklasse, wenn sie die für diese Gebäudeklasse genannten Maße einhalten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1a). Zur Gebäudeklasse 5 gehören u. a. selbständige unterirdische Gebäude. Unterirdische Geschosse von Gebäuden werden dagegen nicht von der Gebäudeklasse 5 erfasst. Die Keller sind vielmehr Kriterium bei der Einstufung des gesamten Gebäudes.

Die Einstufung als Sonderbau bestimmt die Baugenehmigungspflicht und die Prüfpflicht für den Brandschutznachweis. § 2 Abs. 4 definiert den „Sonderbau“ anhand von z. B. Flächengrößen, Höhe der baulichen Anlage, Personenanzahl, Zahl der Besucher oder Gastplätze etc., vgl. die Nrn. 1 bis 19. Nr. 20 enthält den Auffangtatbestand für die Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.Besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen bei Sonderbauten ergeben sich aus § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 23.

Gemäß § 48 Abs. 4 ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden jetzt Pflicht. Sie gehören in Aufenthaltsräumen und Fluren, über die Rettungswege führen. Ausgenommen sind Küchen. Ab dem 01. Januar 2021 gilt die Pflicht auch für Bestandswohnungen. Zum Einbau sind die Bauherr(in), Grundstückseigentümer(in), Betreiber(in) verpflichtet. Eine etwaige vertragliche Übertragung dieser Verpflichtung auf die Nutzer/Mieter befreit diese nicht von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Wenigstens ist der Einbau gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 2 genehmigungsfrei.

Der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben nach § 61 übernimmt die Vorgaben aus der Musterbauordnung. Genehmigungsfreiheit gilt nur für „selbständige“ Vorhaben (z. B. Garage). Das Vorhaben der Errichtung eines Wohnhaus mit Garage kann also nicht etwa in ein genehmigungspflichtigen und einen genehmigungsfreie Teil getrennt werden.

Das Bauanzeigeverfahren (§ 62) ist jetzt auch für Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 einschlägig. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63) ist für Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 vorgesehen.

 

Die Bauordnung übernimmt nun im Teil 4 (§§ 52 bis 56) die Regelungen über die Aufgaben und öffentlich-rechtlichen Pflichten der Baubeteiligten, also Bauherrinnen / Bauherren, Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfasser, Unternehmerinnen / Unternehmer, Bauleiterinnen / Bauleiter, wie dies auch in den anderen Bundesländer geregelt ist.  Weiterhin müssen die Bauvorlageberechtigten ausreichend qualifiziert sein, regelmäßig ein erfolgreiches Studium bestimmter Fachrichtungen und eine Berufserfahrung auf den Gebieten, die für die Bauvorlageberechtigung von Bedeutung sind, nachweisen. Nur bei besonders einfachen Vorhaben wird keine Bauvorlageberechtigung verlangt (§ 65 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2). Wer im Land Brandenburg bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich für Architekten aus der bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführten Liste und für Bauingenieure aus der bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführten Liste. Bauvorlageberechtigte der anderen Bundesländer können ohne erneute Listeneintragung auch in Brandenburg die Aufgabe wahrnehmen. Im Übrigen enthalten § 65 Abs. 4 bis 6 Regelungen für ausländische Bauvorlageberechtigte mit einer vergleichbaren Berechtigung bzw. ohne eine vergleichbare Berechtigung.

Die Bautechnische Nachweise gemäß § 66 sind – außer für die genehmigungsfreien – für alle Bauvorhaben zu erstellen. Die Bauvorlageberechtigung genügt regelmäßig für die Erstellung dieser. Ausnahmsweise wird gemäß Abs. 1 Satz 2 eine besondere Qualifikation gefordert, etwa für die Tragwerks- bzw. Brandschutzplanung. Soweit es wegen besonderer Schwierigkeit und/oder des Risikopotenzials nötig ist, wird eine Prüfung des bautechnischen Nachweises erforderlich (Abs. 3), die sich an den Gebäudeklassen und den Sonderbaueigenschaft orientiert. Qualifizierte Tragwerksplaner und Brandschutzplaner können sich gemäß § 66 Abs. 5 in die Liste der Brandenburgischen Architektenkammer bzw. Brandenburgische Ingenieurkammer als Nachweisberechtigte für die Standsicherheitsnachweise und den Brandschutz eintragen lassen. Das Verfahren wird in § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 geregelt. § 66 Abs. 5 Satz 2 kennt dann noch Sanktionen gegen die, die der damit verbundenen Verantwortung nicht nachkommt.

Bauherren müssen die Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Abs. 2 einer nicht genehmigungsfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen, etwa auch, um eine öffentlich-rechtliche Kontrolle zu ermöglichen. Es wird also nicht auf die Fertigstellung des Bauvorhabens abgestellt. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bestimmen, welche Bescheinigungen mit der Anzeige vorzulegen sind. Es gibt also weder eine Fertigstellungsanzeige noch eine (öffentlich-rechtliche) Abnahmeerklärung oder ähnliches.

Die rechtliche Sicherung öffentlich-rechtlicher Anforderungen als Genehmigungsvoraussetzung erfolgt nicht mehr durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch, sondern durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde. Die öffentlich-rechtliche Baulast ist so auszugestalten, dass die Betroffenen und die Begünstigten erkennen können, welche Einschränkungen auf dem betroffenen Grundstück lasten. Der Inhalt der Baulast darf keine Auslegungsspielräume zulassen. § 84 enthält die entsprechenden Verfahrensvorschriften.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind gemäß § 89 Abs. 4 nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen und abzuschließen.

  • Es soll dadurch vermieden werden, dass eingereichte Bauanträge, die nach der bisherigen Gesetzeslage vorbereitet wurden, geändert oder zurückgewiesen werden müssen. Maßgebender Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens ist der Eingang des Bauantrags vor dem 1. Juli 2016 bei der Bauaufsichtsbehörde.
  • Nach § 89 Abs. 4 Halbsatz 2 sind die materiellen Vorschriften der neuen Bauordnung (§§ 1 bis 56) jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.
    • Sollte z.B. ein Vorhaben nach der neuen Rechtslage genehmigungsfrei sein, kann die Bauherrin oder der Bauherr den Bauantrag zurücknehmen.
    • War bisher nach § 6 Abs. 10 die Höhe an jeder Stelle genau einzuhalten und genügt jetzt die Mittelung, können sich die Bauherren jetzt auf die für sie günstigere Regelung berufen, so dass selbst etwaige ursprünglich berechtigt eingeleitete Verfahren (Baustopp, Ordnungswidrigkeit, Abriss) – soweit Widerspruch eingelegt worden war, erledigt sind, was durch kostenfreie Stattgabe solcher Widersprüche zu dokumentieren ist. Bauherren werden aber regelmäßig keine Erstattung ihrer Kosten erwarten können.