Dresden 3 2016Der BGH, 14.1.2016, VII ZR 271/14  erkannte, dass der im Rahmen der Erweiterung einer Industriehalle beauftragte Architekt schuldhaft durch sein fehlerhaftes Architektenwerk die Mangelhaftigkeit des Hallenfußbodens verursachte, so dass dieser dem Auftraggeber die Kosten zahlen musste, obwohl die Sanierungskosten nicht vom Auftraggeber, sondern von dessen Pächter vollständig getragen worden waren und dem Grundstückseigentümer (Auftraggeber) kein eigener Schaden entstand. Der Schaden ist aber bei dem Pächter eingetreten, der keinen eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Sanierungskosten hat. Es handelt sich um eine bloß zufällige Verlagerung des Schadens ohne dass eine dadurch bewirkte Schadenshäufung angenommen werden kann. Bei einer Drittschadensliquidation, bei der der nach dem Vertrag Ersatzberechtigte Leistung an sich verlangt, ist es dessen Sache, die grundsätzlich den Schädiger nichts angeht, die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weiterzuleiten. Nur wenn feststeht, dass der geschädigte Dritte tatsächlich nichts davon erhalten würde, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist vom Schädiger zu beweisen.