IMG_20131020_110104[fusion_builder_container hundred_percent=OLG Koblenz – LG Trier, 26.2.2013, 3 U 916/12

1. Haben die Parteien im notariellen Kaufvertrag (Bauträgervertrag) die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, wobei der Erwerber zunächst auf Nacherfüllung beschränkt ist, verjähren Mängelansprüche an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme bzw. Übergabe des Werkes.

2. Die regelmäßige Verjährungsfrist findet demgegenüber gemäß § 634a Abs. 3 i. V. mit §§ 195, 199 BGB Anwendung, wenn der Unternehmer bzw. Bauträger den Mangel arglistig verschwiegen hat.

3. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt

waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche

Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2013 und Beschluss vom 25. Februar 2013, 3 U 846/12; Beschluss vom 4. Oktober 2012/13. Dezember 2012, 2 U 1020/11, BeckRS 2013, 00609; Beschluss vom 19. Januar 2009, 2 U 422/08, BeckRS 2009, 87833 und vom 20. Februar 2009, 2 U 848/08, BeckRS 2009, 87836; vom 13. November 2009, 2 U 443/09, NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491). Die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt derjenige, der sich darauf beruft.

4. Sieht die Baubeschreibung des Bauträgers für Zimmerarbeiten, Dacheindeckung und -abdichtung eine Schweißbahn als Dampfsperre auf stahlbetondeckenden Flachdächern sowie eine druckfeste Wärmedämmung, Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung vor, findet sich in der Baubeschreibung aber kein Hinweis auf eine Kiesschicht, kann eine arglistige Täuschung des Bauträgers nicht angenommen werden, wenn eine Kunststoff-Dachbahn aus weichmacherhaltigem Polyvenylchlorid (PVC-) mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglichen Anforderungen gemäß DIN 16734 infolge der Sonneinstrahlung Materialschwund und Porösität erleidet, was zu einem Aufreißen der Dachbahn führt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, ZfIR 2008, 58 (m. Anm. Moufang/Koos, S. 62) = NJW 2007, 2983).[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]