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Änderungen durch die VOB/B 2012

Ziel der VOB/B 2012 – vom 26. Juni 2012 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz. AT 13.07.2012 – ist die Harmonisierung der Fristen mit Blick auf die europäische Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie), die die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten einschliesst. Die Richtlinie muss bis spätestens 16.03.2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies soll für Zahlungs-, Abnahme- und  Überprüfungsfristen durch § 271a BGB geschehen. Demnach soll eine vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nur dann mehr als 60 Tage betragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Nach § 271a Abs. 2 BGB soll die vereinbarte Zahlungsfrist für den öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich maximal 30 Tage betragen. Die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist muss ausdrücklich erfolgen und bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

Zugleich wird das EuGH-Urteil vom 3. April 2008, AZ C-306/06, NJW 2008, 1935-1936 zur Richtlinie 2000/35/EG umzusetzen, wonach der Zahlungsverpflichtete etwa bei Banküberweisung oder Scheckzahlung nicht nur die Verlust-, sondern auch die Verzögerungsgefahr trägt. Bis zu der Entscheidung des EuGH galt die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld, so dass als Zahlungszeitpunkt nicht der Geldeingang, sondern etwa der Tag der Überweisung galt.

 Neue Zahlungsfristen

Künftig werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen (statt 18 Werktage) nach Zugang der Aufstellung fällig.

Eine Verlängerung der Frist kommt bei Abschlagszahlungen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden.

Auch die Frist für die Fälligkeit der Schlussrechnung in § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B wurde angepasst. Bisher wurde der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Nunmehr ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen.

Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine solche Verlängerung der Zahlungsfrist kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen voraussichtlich überdurchschnittlich komplex sein werden.

Leider geht § 5, § 11, § 12, § 14, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und 7 VOB/B weiter von Werktagen aus.

Neuregelung des Einwandes der fehlenden Prüffähigkeit

Die Regelung in § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 VOB/B ist an die Regelung im bisherigen § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B angelehnt. Danach konnte sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen, wenn er nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristenregelungen (30 oder 60 Tage) in § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 und 2 VOB/B wird künftig auf den „Ablauf der jeweiligen Frist“ abgestellt.

Neuregelung des Verzugs: Eintritt des Zahlungsverzugs ohne Nachfristsetzung

Gemäß § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B – alt – setzte der Verzugseintritt

  • eine Rechnung,
  • den Ablauf der Prüffrist zur Fälligkeit der Zahlung,
  • eine angemessen nachfristsetzende Mahnung
  • und den Ablauf einer Nachfrist

voraus.

Künftig kommt der Auftraggeber

  • ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf,
  • spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung – § 286 Abs. 3 BGB –
  • oder vergleichbarer Aufstellung (bei Abschlagszahlungen)

in Zahlungsverzug,

  • wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt
  • und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat,
  • es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

Mahnungsmöglichkeit?

Jedenfalls bleibt es bei der Regelung in § 16 Abs. 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B hinsichtlich der Möglichkeit der Mahnung:

„… Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist…“

Wann ist die Zahlung erbracht?

§ 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B stellt

  • für die rechtzeitige Zahlung
  • nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung)
  • sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d.h. Eingang des Zahlungsbetrages beim Auftragnehmer ab. Damit wird dem EuGH-Urteil vom 3. April 2008, AZ C-306/06, NJW 2008, 1935-1936 zur Richtlinie 2000/35/EG entsprochen, wonach der Zahlungsverpflichtete etwa bei Banküberweisung oder Scheckzahlung nicht nur die Verlust-, sondern auch die Verzögerungsgefahr trägt.

Arbeitseinstellung bei Verzug gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B weniger als § 320 BGB

In der Folge ist nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B das Setzen einer angemessenen Nachfrist keine erforderliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug.

§ 16 Absatz 5 Nummer 4 – alt – ist somit entbehrlich.

Das Arbeitseinstellungsrecht rückt deswegen von § 16 Abs. 5 Nummer 5 zu Nummer 4 auf, ist aber immer noch eine Einschränkung des Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB:

  • § 320 BGB knüpft an die Fälligkeit an,
  • § 16 Absatz 5 Nummer 4 VOB/B knüpft weiterhin am Zahlungsverzug und an der Nachfrist an:

„Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.“