Themen

  • Mängelverjährung Trainingsplatz als Bauwerk
  • Vertragsstrafenregelung für Zwischenfrist
  • Allgemeine Geschäftsbedingung oder Individualvereinbarung
  • Neue HOAI 2013

Mängelverjährung Trainingsplatz als Bauwerk

BGH, 20.12.2012, VII ZR 182/10

  1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk.
  2. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk.

Fazit: Während die regelmäßige Gewährleitungsfrist 2 Jahre Beträgt, ist für Arbeiten am Bauwerk die 4 Jahres Frist nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder die 5 Jahres Frist nach § 638a BGB beachtlich. Mit der weiten Auslegung des BGH ist jedenfalls geklärt , dass für entsprechende Leistungen dann die lnage Frist gilt.

Vertragsstrafenregelung für Zwischenfrist

BGH, 6.12.2012 VII ZR 133/11

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam.

Nach dem der BGH eine Obergrenze einer Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Fertigstellungstermins von über 5 % der Auftragssumme als zu hoch erkannte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01 aaO, 325), musste diese Wertung auch die Beurteilung beeinflussen, welche Höhe einer Vertragsstrafe nicht mehr hingenommen werden kann, wenn es um die Sicherung von Zwischenterminen geht.

Insoweit ist zu bedenken, dass der Auftraggeber bei der Absicherung eines Zwischentermins nicht davon profitieren können soll, dass der Auftragnehmer später noch weitere Leistungen erbringt, die nicht dazu dienen, die Einhaltung des Zwischentermins zu sichern. Vielmehr ist ein angemessenes Gleichgewicht der Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer nur gewahrt, wenn der Auftraggeber nicht anders steht als hätte er den Auftragnehmer allein mit Leistungen bis zum Zwischentermin beauftragt. In diesem Fall wäre der Zwischentermin ein Endtermin und die prozentualen Höchstsätze einer Vertragsstrafe müssten sich an der Auftragssumme orientieren. Eine Vertragsstrafe, die einen Tagessatz von mehr als 0,3 % und eine Obergrenze von 5 % von einem höheren Betrag vorsieht, wäre unangemessen und deshalb unwirksam.

Nicht anders kann es sein, wenn die Vertragsstrafe für einen Zwischentermin an die gesamte Auftragssumme anknüpft, die auch durch Leistungen erwirtschaftet wird, die erst nach dem Zwischentermin erbracht werden.

Kann bei Nichteinhaltung einer Zwischenfrist ein ebenso hoher oder noch höherer Schaden wie bei Überschreitung einer Fertigstellungsfrist entstehen, ist der Auftraggeber ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, seinen Schadensersatzanspruch gesondert gegen den Auftragnehmer zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 – VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = NZBau 2000, 327 = ZfBR 2000, 331). Darüber hinaus ist es ihm unbenommen, eine Vertragsstrafe individuell zu vereinbaren.

Allgemeine Geschäftsbedingung oder Individualvereinbarung

OLG Brandenburg, 4.7.2012, 13 U 63/08

1. Ein individuelles Aushandeln erfordert mehr als ein bloßes Verhandeln über eine Klausel.

Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kernbehalt also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.

2. Eine im Vertragsformular des Bestellers enthaltene Vertragsstrafenregelung ist nicht deshalb als ausgehandelt anzusehen, weil sie im Formular gestrichen und mit identischem Inhalt handschriftlich an einer anderen Stelle des Formulars mit dem Hinweis eingefügt worden ist, dass die Vertragsstrafe verhandelt worden sei und als vereinbart gelte, wenn ein Verhandeln der Parteien tatsächlich nicht nachgewiesen ist.

Neue HOAI 2013

In diesem Sommer soll die neue HOAI in Kraft treten. Schon zur HOAI-Novelle 2009 war klar, dass er eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung erfolgen wird.

Die Novellierung bezieht sich auf die baufachlichen Überarbeitung der Leistungsbilder und weiterer Vorschriften sowie die Honorarstruktur.