7 bis 10 Tage i. d. R. angemessene Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB – KG, Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20
1. Eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern möglich ist (hier bejaht für eine am 26.03.2020 zugehende Setzung einer Frist bis zum 07.04.2020).
2. Eine Bitte des Bestellers um Fristverlängerung unter […]